Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 12/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,47468
OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 12/12 (https://dejure.org/2014,47468)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09.05.2014 - 1 C 12/12 (https://dejure.org/2014,47468)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 09. Mai 2014 - 1 C 12/12 (https://dejure.org/2014,47468)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,47468) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    GG Art 3 Abs. 1 GG Art 12 Abs. 1 VwGO § 47 Abs. 2 BauGB § 192 SächsVerf Art 18 Abs. 1 SächsVerf Art 28 Abs. 1 SächsGAVO § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 2
    Normenkontrolle, Antragsbefugnis, Berufsfreiheit, allgemeiner Gleichheitssatz, Gutachterausschuss, Kollegialorgan, Unvereinbarkeitsregelung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss der Bestellung eines der Vertretung oder einem Ausschuss der Gebietskörperschaft angehörenden Gutachters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit der Unvereinbarkeitsregelung des § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SächsGAVO

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit der Unvereinbarkeitsregelung des § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SächsGAVO

Papierfundstellen

  • DVBl 2015, 587
  • DÖV 2015, 446
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 05.07.2012 - 8 C 22.11

    Fraktionen; Fraktionsstärke; Zuwendungen; Personalkosten; Zweck; Bedarf;

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 12/12
    22 Der bundes- und landesverfassungsrechtlich inhaltsgleich geregelte allgemeine Gleichheitssatz gilt nicht nur für das rechtliche Verhältnis zwischen Bürger und Staat, sondern als Bestandteil des Rechtsstaatsgebots auch für die Rechtsbeziehungen innerhalb kommunaler Gremien (zum Bundesrecht: BVerwG, Urt. v. 5. Juli 2012, BVerwGE 143, 240, 242 Rn. 16 für Fraktionen eines Stadtrats).

    Der Normgeber muss damit für seine Unterscheidungen und Nichtunterscheidungen einen vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden oder sonst wie einleuchtenden Grund angeben können; das gilt für Belastungen und Begünstigungen gleichermaßen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2004, BVerfGE 110, 412, 431; Urt. v. 30. Juli 2008, BVerfGE 121, 317, 369; BVerwG, Urt. v. 5. Juli 2012 a. a. O., jeweils m. w. N.).

    24 Auch bei Anwendung des vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 5. Juli 2012 a. a. O.) für die Rechtsverhältnisse in kommunalen Gremien aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Prüfungsmaßstabs verstößt die Unvereinbarkeitsregelung des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SächsGAVO gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, weil kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich ist, dass der Vorsitzende des Gutachterausschusses gem. § 2 Abs. 3 SächsGAVO Bediensteter der Gebietskörperschaft sein muss, bei der der Gutachterausschuss gebildet ist, während Gutachter nicht einmal der Vertretung der Gebietskörperschaft (oder einem Ausschuss dieser Gebietskörperschaft mit Ausnahme des Umlegungsausschusses) angehören dürfen, bei der der Gutachterausschuss gebildet ist.

    31 Ob für die zur Überprüfung gestellte Unvereinbarkeitsregelung des § 2 Abs. 4 Satz 1 SächsGAVO ein "vernünftiger Grund" im Sinne des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Prüfungsmaßstabs des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 5. Juli 2012 (a. a. O.) angenommen werden könnte, wenn sie zur Beseitigung konkreter Missstände bei den Gutachterausschüssen erlassen worden wäre, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, weil derartige Missstände nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten bislang nicht festgestellt werden konnten und auch bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage eines Landtagsmitglieds zu den Gründen für den Erlass der Unvereinbarkeitsregelung durch den Staatsminister des Innern vom 19. Januar 2012 nicht erwähnt wurden.

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 12/12
    Der Normgeber muss damit für seine Unterscheidungen und Nichtunterscheidungen einen vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden oder sonst wie einleuchtenden Grund angeben können; das gilt für Belastungen und Begünstigungen gleichermaßen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2004, BVerfGE 110, 412, 431; Urt. v. 30. Juli 2008, BVerfGE 121, 317, 369; BVerwG, Urt. v. 5. Juli 2012 a. a. O., jeweils m. w. N.).
  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 12/12
    23 Ob bei der Anwendung des allgemeinen Gleichheitssatzes auf Teile der vollziehenden Gewalt mit Blick auf hinzutretende grundrechtliche Gewährleistungen Normbetroffener das Vorliegen einer sog. "personenbezogenen" Ungleichbehandlung zu erwägen ist, für die das Bundesverfassungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung einen strengeren Prüfungsmaßstab anlegt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 7. Mai 2013, NJW 2013, 2257, 2258 Rn. 74; zusammenfassend Britz, NJW 2014, 346, 347 f.), mag dahinstehen.
  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00

    Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 12/12
    Der Normgeber muss damit für seine Unterscheidungen und Nichtunterscheidungen einen vernünftigen, sich aus der Natur der Sache ergebenden oder sonst wie einleuchtenden Grund angeben können; das gilt für Belastungen und Begünstigungen gleichermaßen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2004, BVerfGE 110, 412, 431; Urt. v. 30. Juli 2008, BVerfGE 121, 317, 369; BVerwG, Urt. v. 5. Juli 2012 a. a. O., jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 CN 1.12

    Antragsbefugnis; abstrakte Normenkontrolle; Eigentumsgarantie und

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 12/12
    Da an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, fehlt die Antragsbefugnis nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Urt. v. 18. April 2013, BVerwGE 146, 217, 222 f. Rn. 16 m. w. N., st. Rspr.).
  • BVerfG, 28.07.1971 - 1 BvR 40/69
    Auszug aus OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 12/12
    16 Die Rechtsauffassung des Antragsgegners, ein Eingriff in die Berufsfreiheit scheide bereits deshalb aus, weil die befristete und ehrenamtliche Tätigkeit der für jeweils fünf Jahre (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SächsGAVO) bestellten Gutachter nicht auf Dauer angelegt sei und allenfalls vorübergehend zur Erhaltung der Lebensgrundlage beitragen könne, verkennt, dass der weit auszulegende verfassungsrechtliche Berufsbegriff auch befristete Beschäftigungen umfasst, die sich - wie hier - nicht auf einen einmaligen Erwerbsakt beschränken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. Juli 1971, BVerfGE 32, 1, 26 f.; Urt. v. 17. Februar 1998, 97, 228, 253; anders für den Gutachterausschuss jedoch Voß, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2013, § 192 Rn. 48 a. E. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 10. Mai 1955, BVerwGE 2, 89, 92, zur Bestellung von Prozessagenten nach § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO a. F.).
  • BVerwG, 10.05.1955 - I C 143.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Sachsen, 09.05.2014 - 1 C 12/12
    16 Die Rechtsauffassung des Antragsgegners, ein Eingriff in die Berufsfreiheit scheide bereits deshalb aus, weil die befristete und ehrenamtliche Tätigkeit der für jeweils fünf Jahre (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SächsGAVO) bestellten Gutachter nicht auf Dauer angelegt sei und allenfalls vorübergehend zur Erhaltung der Lebensgrundlage beitragen könne, verkennt, dass der weit auszulegende verfassungsrechtliche Berufsbegriff auch befristete Beschäftigungen umfasst, die sich - wie hier - nicht auf einen einmaligen Erwerbsakt beschränken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. Juli 1971, BVerfGE 32, 1, 26 f.; Urt. v. 17. Februar 1998, 97, 228, 253; anders für den Gutachterausschuss jedoch Voß, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2013, § 192 Rn. 48 a. E. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 10. Mai 1955, BVerwGE 2, 89, 92, zur Bestellung von Prozessagenten nach § 157 Abs. 3 Satz 2 ZPO a. F.).
  • OVG Sachsen, 09.04.2015 - 1 C 26/14

    Normenkontrollverfahren; Braunkohlenplan; Tagebau Nochten; Antragsbefugnis;

    Da an die Geltendmachung einer solchen Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, fehlt die Antragsbefugnis, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des jeweiligen Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. April 2013, BVerwGE 146, 217, 222 f.; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Mai 2014, DVBl. 2015, 587).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht