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   OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17   

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OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17 (https://dejure.org/2018,50268)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20.09.2018 - 1 A 43/17 (https://dejure.org/2018,50268)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 20. September 2018 - 1 A 43/17 (https://dejure.org/2018,50268)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    HGB § 145 HGB § 150 VwVfG § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG § 48 Abs. 4
    Zuwendung; Widerrruf; Kommanditgesellschaft in Liquidation; Zweckverfehlung; Widerrufsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Hamm, 05.09.1996 - 15 W 125/96

    Gesellschaftsrecht; Zustellung eines Steuerbescheids an eine gelöschte GmbH & Co.

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17
    Zustellungen hatten deshalb an einen der "geborenen" Liquidatoren als Vertreter der Liquidationsgesellschaft zu erfolgen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 5. September 1996 - 15 W 125/96 -, juris Rn. 18).

    In diesem Fall findet § 125 Abs. 2 Satz 3 HGB gem. § 150 Abs. 2 Satz 2 HGB entsprechende Anwendung, wonach jeder Liquidator zur Passivvertretung berechtigt ist (vgl. Staub, HGB Großkommentar, 5. Aufl., § 150 Rn. 16 m. w. N.; OLG Hamm, Beschl. v. 5. September 1996 a. a. O., juris Rn. 21m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 13.11.2014 - 5 A 195/14

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), Zustellung, GbR in Liquidation,

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17
    Eine Liquidationsgesellschaft wird durch ihre Liquidatoren vertreten, so dass die Zustellung grundsätzlich an die zur Vertretung berechtigten Liquidatoren zu bewirken ist (vgl. §§ 161 Abs. 2, § 146 Abs. 2, 149, 150 Abs. 1 und 2 HGB; vgl. SächsOVG Beschl. v. 13. November 2014 - 5 A 195/14 -, juris Rn. 7 zur BGB- Gesellschaft).

    57 In Bezug auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 73 Abs. 3 VwGO) gilt unter Zugrundelegung der vorherigen Ausführungen nichts anderes (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 13. November 2014 - 5 A 195/14 - juris Rn. 7 bezogen auf die Abgabenordnung).58 Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist der Widerrufs- und Erstattungsbescheid vom 10. Januar 2013 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 9. September 2013 gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

  • OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 42/17

    Zuwendung; Haftungsbescheid

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17
    Beteiligungsgesellschaft mbH (Klägerin im Verfahren 1 A 42/17), deren Geschäftsführer M...... G.

    Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass offensichtlich mehrere gleichlautende Anhörungsschreiben sowohl an die ehemalige Geschäftsadresse der Klägerin als auch an die Privatadressen der ehemaligen Geschäftsführer der Klägerin im Verfahren - 1 A 42/17 - übersandt worden seien.

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17
    Auch wenn der Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, dass die Behörde den ihr vollständig bekannten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt oder das anzuwendende Recht verkannt hat, beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnis des Rechtsfehler zu laufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2012 - 2 C 13.11 -, NVwZ-RR 2012, 933 Rn. 28).
  • BVerwG, 28.01.2013 - 2 B 62.12

    Rücknahme der Gewährung von Übergangsgebührnissen; Frist für die Rücknahme eines

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17
    Die Frist wird daher nur dann überschritten, wenn die Behörde für ihre Entscheidung trotz Kenntnis aller für den Widerruf erforderlichen Umstände mehr als ein Jahr benötigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Januar 2013 - 2 B 62.12 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 46.12

    Auslegung; Bestimmtheit; Dauerverwaltungsakt; Demokratiegebot;

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüft werden, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 34).
  • OVG Sachsen, 17.12.2013 - 1 A 106/13

    Verjährung von öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen nach der regelmäßigen

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17
    Zu berücksichtigen ist dabei, dass diese anders als die Verjährungsfrist (vgl. Senatsurt. v. 17. Dezember 2013 - 1 A 106/13 -, juris Rn. 40 ff., m. w. N.) als Entscheidungsfrist ausgestaltet ist.
  • BVerwG, 26.02.2015 - 3 C 8.14

    Subvention; Finanzierungshilfe; Investitionsvorhaben; Dauerarbeitsplatz;

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17
    72 Anknüpfend an den Widerrufsgrund der Zweckverfehlung und die Grundsätze einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung sowie der nachfolgenden Insolvenz führte der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. Februar 2015 (- 3 C 8.14 - juris Rn. 16) dagegen das Folgende aus: "Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Widerrufsgrund der Zweckverfehlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben war, nachdem die Zuwendung zu dem Zweck der Schaffung eines mindestens fünf Jahre währenden Dauerarbeitsplatzes bewilligt worden war, der Geschäftsbetrieb aber spätestens im Mai 2003 eingestellt und damit die notwendige Dauerhaftigkeit des geschaffenen Arbeitsplatzes nicht erreicht worden war.
  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17
    Nach der Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesverwaltungsgerichts liegt zwar bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich kein Fall intendierten Ermessens vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, juris Rn. 29).
  • OVG Sachsen, 05.07.2016 - 1 A 77/15

    Zuwendung, Rückforderung, Erstattung, auflösende Bedingung; vereinfachter

    Auszug aus OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 43/17
    Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (Senatsurt. v. 5. Juli 2016 - 1 A 77/15 -, juris Rn. 26 m. w. N.).
  • BVerwG, 15.03.2017 - 10 C 1.16

    Allgemeine Nebenbestimmungen; Auslegung von Nebenbestimmungen;

  • BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 1.17

    Berufsfreiheit; Förderung; Förderzweck; Insolvenz; Insolvenzverwalter;

  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 247/01

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

  • BGH, 09.11.2016 - XII ZR 11/16

    Zweigliedrige Kommanditgesellschaft: Ausscheiden der Komplementär-GmbH durch

  • OVG Sachsen, 03.02.2023 - 6 B 22/22

    GmbH & Co. KG i. L.; Beteiligtenfähigkeit; GA-Fördermittel;

    Auf die vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung änderte dieses mit Urteil vom 20. September 2018 - 1 A 43/17 - das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig ab.

    Mit Schreiben vom 16. April 2019 erklärte die Antragsgegnerin in den Verfahren 5 K 776/13 (VG) und 1 A 43/17 (OVG) die Aufrechnung gegenüber dem von der Antragstellerin in diesen Verfahren geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 24.904,47 EUR zzgl.

    Denn das Verfahren diene der Sicherung ihres Kostenerstattungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin in den Verfahren 5 K 776/13 und 1 A 43/17 und damit der Sicherung von noch vorhandenem Vermögen.

    Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei die Antragstellerin auch die richtige Adressatin des Erstattungsbescheids (SächsOVG, Urt. v. 20. September 2018 - 1 A 43/17 -, juris Rn. 62).

    Dem streitgegenständlichen Bescheid stehe zudem § 121 VwGO entgegen, da über den Streitgegenstand mit Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. September 2018 - 5 L 43/17 (gemeint ist offensichtlich 1 A 43/17) - mit bindender Wirkung rechtskräftig entschieden worden sei.

    Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen fehlt es der Antragstellerin nicht am Rechtschutzbedürfnis, soweit sie mit ihrem Antrag mehr als die Sicherung ihres Kostenerstattungsanspruchs aus dem Verfahren 5 K 776/13 (VG) und 1 A 43/17 (OVG) verfolgt.

    Sie beruft sich auch substantiiert auf noch vorhandenes Vermögen, namentlich auf ihren Kostenerstattungsanspruch aus den Verfahren 5 K 776/13 (VG) und 1 A 43/17 (OVG) betreffend den Erstattungsbescheid vom 10. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2013.

    Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag mehr als die Sicherung ihres Kostenerstattungsanspruchs aus dem Verfahren 5 K 776/13 (VG) und 1 A 43/17 (OVG) verfolgt, fehlt ihr entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht das Rechtschutzbedürfnis.

    Der letztere Bescheid wurde im Berufungsverfahren aufgehoben (SächsOVG, Urt. v. 20. September 2018 - 1 A 43/17 -, juris):.

    Wie aber der für das Subventionsrecht früher zuständige 1. Senat im Berufungsverfahren, in dem der 2013 erlassene Feststellungs- und Erstattungsbescheid Gegenstand war, in Anwendung der allgemeinen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) zutreffend ausgeführt hat (SächsOVG, Urt. v. 28. September 2018 - 1 A 43/17 -, juris Rn. 67 ff.; vgl. zu einer vergleichbaren Regelung in einem Förderbescheid auch: BVerwG, Urt. v. 23. Januar - 10 C 5.17 -, BVerwGE 164, 237 Rn. 4, 25), liegt eine Festbetragsfinanzierung vor.

    Wie bereits der 1. Senat in seinem Urteil zu dem späteren Bescheid 2013, mit dem die Zuwendung vollständig aufgehoben und die ausgezahlten Gelder insgesamt zurückgefordert wurden (SächsOVG, Urt. v. 28. September 2018 - 1 A 43/17 -, juris Rn. 64 f.), ausführt, hat die Klägerin die bewilligte und ausgereichte Zuwendung im Weiteren nicht entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet.

    Dessen ungeachtet dürfte die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall aber auch in angemessener Frist entschieden haben, da es bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. September 2013 durch das Berufungsurteil (SächsOVG, Urt. v. 20. September 2018 - 1 A 43/17 -, juris) sachliche Gründe für die Verzögerung im Widerspruchsverfahren gab.

  • OVG Sachsen, 27.09.2018 - 1 A 187/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüft werden, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 34; Senatsurt. v. 20. September 2018 - 1 A 43/17 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

    Das Gericht ist nicht befugt, die behördliche Entscheidung aus Gründen, die für die Verwaltung nicht oder nicht allein ausschlaggebend waren, im Ergebnis aufrecht zu erhalten (Senatsurt. v. 20. September 2018 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 20.09.2018 - 1 A 42/17
    Die Klägerin wiederholt im Übrigen den Vortrag aus dem Parallelverfahren - 1 A 43/17 - des Senats.

    39 Zudem wiederholt die Beklagte ihr Vorbringen aus dem Parallelverfahren - 1 A 43/17 -.

    Auf die Begründung des Urteils im Parallelverfahren (Senatsurt. v. 20. September 2018 - 1 A 43/17 -) wird dabei Bezug genommen.

  • VG Göttingen, 02.12.2020 - 3 A 175/18

    Auswahlentscheidung; Beurteilung; Schadensersatz wegen unterbliebener

    - Gegen die Beurteilung vom 22. März 2016 erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren am 08. März 2017 Klage (1 A 43/17).

    Gleichzeitig wird auf die Gerichtsakten zu den Verfahren 1 A 85/15, 1 A 43/17, 1 B 261/14, 1 B 230/15, 1 B 179/16, 1 B 180/16 sowie 1 B 241/17 Bezug genommen.

  • OVG Sachsen, 14.12.2022 - 6 B 23/22

    Kostenfestsetzungsbeschluss; Anordnung der einstweiligen Vollstreckbarkeit;

    Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem auf Antrag der Antragstellerin die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. September (Az.: VG 5 K 776/13, OVG 1 A 43/17) bis zum Erlass eines Urteils im Verfahren über deren Vollstreckungsgegenklage (5 K 1988/19) einstweilen eingestellt wurde, hat keinen Erfolg.
  • VG Düsseldorf, 02.07.2020 - 11 K 5692/19

    Parteifähigkeit; Insolvenz; Liquidationsgesellschaft; Erhaltungs- und

    vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 20. September 2018 - 1 A 43/17 -, juris, Rn. 56.
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