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   OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 4 L 134/17   

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OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 4 L 134/17 (https://dejure.org/2019,36406)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20.08.2019 - 4 L 134/17 (https://dejure.org/2019,36406)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 20. August 2019 - 4 L 134/17 (https://dejure.org/2019,36406)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Nochmalige Heranziehung zu Anschlussbeiträgen nach Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf einen neuen Einrichtungsträger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwasserbeitrag; Einrichtung; Vorteil; Herstellung; Rechtsnachfolge; Funktionsnachfolge; Aufgabenübertragung; Einmaligkeit der Beitragserhebung; Verjährung; Eigentum; Belastungsklarheit und -vorsehbarkeit; Gleichbehandlung; Nochmalige Heranziehung zu Anschlussbeiträgen ...

  • rechtsportal.de

    KAG-LSA § 6 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14
    Erstmalige Herstellung einer zuvor noch nicht existenten Abwassereinrichtung; Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen für Grundstücke, die bereits zuvor an eine öffentliche Einrichtung zur Abwasserbeseitigung angeschlossen waren; Rechtmäßigkeit der Erhebung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 4 L 134/17
    (a) Das Rechtsstaatsprinzip schützt in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (vgl. BVerfGE 133, 143 ).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet daher, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen kann, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (vgl. BVerfGE 133, 143 ).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfGE 133, 143 ).

    Auch das Bundesverfassungsgericht abstrahiert den Vorteil nicht von der Einrichtung, sondern spricht von der "Erlangung eines Vorteils durch Anschluss an eine Einrichtung" bzw. von Vorteilen, die eine "Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit nach Anschluss an die entsprechende Einrichtung" tragen (vgl. BVerfGE 133, 143 ).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 4 L 134/17
    Zudem muss eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums mit allen anderen Verfassungsnormen vereinbar sein, insbesondere dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 110, 1 ).

    Der Gesetzgeber darf bei Bestimmung von Inhalt und Schranken schließlich nicht den Kernbereich der Eigentumsgarantie aushöhlen, zu dem sowohl die Privatnützigkeit, das heißt die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand gehören (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Dagegen ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist (vgl. BVerfGE 100, 226 ).

    Wo ausnahmsweise die Anwendung des Gesetzes zu einer unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Belastung des Beitragspflichtigen führt, kann diese durch Billigkeitsmaßnahmen abgewendet werden (§ 13 a KAG-LSA; generell zur Verhältnismäßigkeit von Inhalts- und Schrankenbestimmungen durch Übergangsregelungen und Härteklauseln sowie Ausgleichsregelungen BVerfGE 100, 226 ).

  • BVerwG, 22.03.2007 - 10 BN 5.06

    Äquivalenzprinzip, kommunaler Abwasserverband, Rechtsnachfolge, Trägerwechsel,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 4 L 134/17
    Dementsprechend kann der Nutzer einer öffentlichen Einrichtung, deren Rechtsträgerschaft von einer Vielzahl von Gemeinden mit unterschiedlichen öffentlichen Einrichtungen und jeweils eigenständigen Gebühren- und/oder Beitragsregelungen auf einen kommunalen Zweckverband übergegangen ist, vom Normgeber nicht den Erlass von Regelungen beanspruchen, die seine Belastungsgleichheit im Vergleich zu allen anderen Nutzern bzw. Nutzergruppen "centgenau" sicherstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris, Rn. 9).

    Deswegen sind die Anforderungen des Gleichheitssatzes ebenso wie die des Äquivalenzprinzips (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 10. März 2011 - 4 L 67/09 -, juris, Rn. 45) auch dann zu beachten, wenn der neue Einrichtungsträger weder Gesamt- noch Sonderrechtsnachfolger des bisherigen Trägers der öffentlichen Einrichtung geworden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris, Rn. 10).

    Weiterhin besteht die Möglichkeit, den gebotenen Belastungsausgleich im Rahmen des Heranziehungsverfahrens zu bewirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - 10 BN 5/06 -, juris, Rn. 11).

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 4 L 134/17
    Einschränkungen des Eigentums müssen vom jeweiligen Sachbereich her geboten und auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

    Diese dürfen insbesondere auch nicht, gemessen am sozialen Bezug und an der sozialen Bedeutung des Eigentumsobjekts sowie mit Blick auf den Regelungszweck, zu einer übermäßigen Belastung führen und den Eigentümer unzumutbar treffen (vgl. BVerfGE 110, 1 ).

    Zudem muss eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums mit allen anderen Verfassungsnormen vereinbar sein, insbesondere dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 100, 226 ; 110, 1 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - 9 N 1.17

    Auswirkungen des Stabilisierungsgesetzes (juris: WasZwVerbG BB); Wegfall des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 4 L 134/17
    Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der technische Bestand der ersten (früheren) Einrichtung in eine rechtlich nicht mit ihr identische andere Einrichtung eingebracht wird, sei es im Zuge der Schaffung einer insgesamt neuen Einrichtung, sei es im Zuge der Erweiterung einer als solche schon vorhanden gewesenen anderen, rechtlich fortbestehenden Einrichtung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 15, und vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris, Rn. 7; OVG Thüringen, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris, Rn. 38; jeweils zum dortigen Landesrecht).

    Die auch im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. März 2005 - 4/2 M 701/04 -, juris, Rn. 8) erforderliche Abgrenzung zur - identitätswahrenden - räumlichen Erweiterung der bisherigen Einrichtung hat sich daran zu orientieren, ob ein verständiger Grundstückeigentümer sich vernünftigerweise der Einsicht verschließen kann, dass die bisherige Einrichtung nicht nur erweitert worden, sondern in einer rechtlich neuen Einrichtung aufgegangen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 15).

    Erfolgt keine Fusion, sondern lediglich ein Beitritt, das heißt die Eingliederung einer Gemeinde oder eines Zweckverbands in einen als solchen fortbestehenden anderen Zweckverband, kann dies - zusammen mit weiteren Indizien wie der beitrittsbedingten Vergrößerung des Verbandsgebiets oder des Umfangs der eingebrachten Leitungen, technischen Anlagen und sonstigen Sachwerte - dazu führen, dass es sich lediglich aus Sicht der Grundstückseigentümer im Gebiet der beitretenden Gemeinde, nicht hingegen aus Sicht der Grundstückseigentümer im Altgebiet des Zweckverbands um eine neue und andere Einrichtung handelt, für die (nochmals) Herstellungsbeiträge erhoben werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 15 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.05.2005 - 1 L 252/04
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 4 L 134/17
    Die Herstellung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA umfasst sämtliche Verrichtungen zur erstmaligen Schaffung einer kommunalen öffentlichen Einrichtung (OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 19. Mai 2005 - 1 L 252/04 -, juris, Rn. 20, und vom 28. Oktober 2009 - 4 L 117/07, juris, Rn. 25).

    aa) Als "erstmalige" Herstellung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA ist nicht nur die Schaffung einer zuvor noch nicht existenten Abwassereinrichtung im Rechtssinne anzusehen (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2005 - 1 L 252/04 -, juris, Rn 20), sondern auch die grundlegende Umgestaltung einer bereits vorhandenen Einrichtung, durch die nach der Verkehrsauffassung eine neue und andere Einrichtung geschaffen wird (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 21. Juni 2006 - 4 N 574/09 -, juris, Rn. 98, und Beschluss vom 27. Februar 2018 - 4 EO 839/17 -, juris, Rn. 27; VGH Bayern, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 16.90 -, juris, Rn. 22; jeweils zum dortigen Landesrecht).

    Dies gilt auch dann, wenn in der neuen Einrichtung Teile der alten Einrichtung weiterverwendet werden, weil § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA nicht auf die Einrichtung im technischen Sinne, sondern auf die öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne abstellt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 4. Dezember 2003 - 1 L 226/03 -, juris, Rn. 19, und vom 19. Mai 2005 - 1 L 252/04 -, juris, Rn 20; Beschluss vom 13. Juli 2006 - 4 L 127/06 -, juris, Rn. 5).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.10.1998 - 1 M 17/98

    Eigenleistung des Erschließungsträgers für Teile einer Anlage; Verteilsbegriff;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 4 L 134/17
    Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Vorhaben- und Erschließungsplanes haben durch die Benutzung der Gesamtanlage (Kanalisation und Klärwerk) denselben Vorteil wie Grundstücke außerhalb des Plangebietes (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Oktober 1998 - 1 M 17/98 -, juris, Rn. 24).

    Einer zusätzlichen Belastung der Grundstückseigentümer im Gebiet eines Vorhaben- und Erschließungsplanes hätte der Bauträger als Erschließungsträger durch den Abschluss einer wirksamen Ablösevereinbarung entgegenwirken können (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Oktober 1998 - 1 M 17/98 -, juris, Rn. 25; Blomenkamp , in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 1070 ), was nach - unbestrittener - Auskunft des Vertreters des Beklagten nicht erfolgt ist.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2016 - 4 L 119/15

    Erhebung des Herstellungsbeitrags II auch im Hinblick auf die aktuelle

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 4 L 134/17
    Grundlage für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und damit auch für den Beginn der Festsetzungsverjährung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG-LSA i.V.m. § 170 Abs. 1 AO kann dabei nur eine wirksame Beitragssatzung sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 10. März 2011 - 4 L 67/09 -, juris, Rn. 43 und vom 3. Dezember 2014 - 4 L 59/13 -, juris, Rn. 39; Beschluss vom 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 -, juris, Rn. 46).

    Im Übrigen hat der Gesetzgeber in § 13b, § 18 Abs. 2 KAG-LSA eine materielle Ausschlussfrist für die Festsetzung vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben geregelt, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Rechnung trägt (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 -, BeckRS 2017, 100810, Rn. 35 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 -, LKV 2016, S. 186 ).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 4 L 134/17
    Allerdings handelt es sich beim - hier relevanten - Entzug der alten Vorteilslage durch die grundlegende Umgestaltung einer bereits vorhandenen Einrichtung, durch die nach der Verkehrssauffassung eine neue und andere Einrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG-LSA geschaffen wird, nicht um eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG bzw. Art. 18 Abs. 3 LVerf, schon weil es insoweit an dem für die Enteignung konstitutiven Merkmal der Güterbeschaffung zugunsten der öffentlichen Hand oder des sonst Enteignungsbegünstigten fehlt (vgl. hierzu BVerfGE 143, 246 ).

    Gerade bei eigentumsgeschützten subjektiven öffentlichen Rechten gilt, dass der Schutz umso stärker ist, je höher der einem Anspruch zugrunde liegende Anteil eigener Leistung ist (vgl. BVerfGE 143, 246 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 9 S 6.18

    Grundstücksbezogenheit des Schmutzwasseranschlussbeitrags

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2019 - 4 L 134/17
    Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der technische Bestand der ersten (früheren) Einrichtung in eine rechtlich nicht mit ihr identische andere Einrichtung eingebracht wird, sei es im Zuge der Schaffung einer insgesamt neuen Einrichtung, sei es im Zuge der Erweiterung einer als solche schon vorhanden gewesenen anderen, rechtlich fortbestehenden Einrichtung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. April 2018 - OVG 9 N 1.17 -, juris, Rn. 15, und vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris, Rn. 7; OVG Thüringen, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 4 EO 101/07 -, juris, Rn. 38; jeweils zum dortigen Landesrecht).

    Danach ist es vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt, den beitragsrelevanten Vorteil mit einer bestimmten Einrichtung zu verknüpfen mit der Folge, dass im Fall des Untergangs der alten Einrichtung etwa im Zusammenhang mit Veränderungen auf der Rechtsträgerseite (z.B. durch Gemeindezusammenlegung, Eingemeindung, Zweckverbandsgründung, Zweckverbandsbeitritt, Zweckverbandsfusion, Eingliederung eines kleineren in einen größeren Zweckverband) und der damit verbundenen Bildung einer neuen Einrichtung bereits für die Herstellung der alten Einrichtung herangezogene Grundstückseigentümer nochmals für die neue Einrichtung zu Herstellungsbeiträgen herangezogen werden können (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 9 S 6.18 -, juris, Rn. 9).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2011 - 4 L 67/09

    Herstellungsbeitrag für Schmutzwasseranlage; Anwendung des

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 4 K 245/13

    Normenkontrollverfahren - Beiträge für die Herstellung der zentralen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.03.2005 - 2 M 701/04
  • VGH Bayern, 16.02.2017 - 20 BV 16.90

    Kommunalunternehmen als Beitragsgläubiger

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.10.2015 - 4 M 147/15

    Zur Anwendung der "Ergebnisrechtsprechung" auf Tiefenbegrenzungsregelungen im

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.01.2017 - LVG 1/16

    Normenkontrollantrag der Fraktion DIE LINKE im Landtag von Sachsen-Anhalt zur

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.2006 - 4 K 253/05

    Zur Kalkulation von Abwassergebührensätzen

  • VG Halle, 12.12.2003 - 4 A 628/01
  • BVerfG, 07.12.2004 - 1 BvR 1804/03

    Stiftung 'Erinnerung'

  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Kein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum der Vermieter durch

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2007 - 4 L 425/06

    Zur Erhebung einer Vorausleistung auf einen Erweiterungsbeitrag

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.12.2003 - 1 L 226/03

    Herstellung, Investitionen, Abwasserbeseitigung, Beitragsrecht

  • OVG Thüringen, 27.02.2018 - 4 EO 839/17

    Kanalanschlussbeitrag; Festsetzungsverjährung; Vermeidung einer unzulässigen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.09.2017 - 4 M 131/17

    Beitragspflicht bei Wechsel des Trägers einer leitungsgebundenen Einrichtung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.12.2014 - 4 L 59/13

    Beitragsschuld im Anschlussbeitragsrecht unter dem Gebot der Belastungsklarheit

  • VG Halle, 26.03.2008 - 4 B 521/07
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.06.2012 - 4 L 34/11

    Zur Bildung von Abrechnungseinheiten im wiederkehrenden

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.10.2009 - 4 L 117/07

    Gestaltungsspielraum bei der Aufstellung eines Abwasserbeseitigungskonzepts durch

  • OVG Niedersachsen, 12.08.2003 - 9 LA 36/03

    Vollgeschossmaßstab im Beitragsrecht

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2010 - 4 L 213/09

    Bestimmung des Beitragssatzes im Abwasserbeitragsrecht

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.01.2004 - 1 L 146/03
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.08.2018 - 4 K 221/15

    Schmutzwasserbeitragssatzung der Stadt Weißenfels ist unwirksam

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2008 - 4 L 572/04

    Voraussetzungen für Ausschluss der Erschließungsbeitragspflicht im

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.05.2011 - 4 L 175/09

    Herstellungsbeitrag für eine zentrale öffentliche

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2009 - 4 L 467/08

    Zur Bemessung eines Herstellungsbeitrages, wenn ein Grundstück im unbeplanten

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.07.2006 - 4 L 127/06

    Zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht bei dem besonderen

  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 5.06

    Erschließungsbeitrag; Beitrittsgebiet; Verfahrensmangel; Aufklärungspflicht;

  • OVG Thüringen, 03.05.2007 - 4 EO 101/07

    Kommunalaufsichtsrecht; Ein Zweckverband ist nicht verpflichtet, Abwasserbeiträge

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2001 - 1 L 134/01
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2007 - 4 O 172/07

    Zur Heranziehung zu einem Schmutzwasserherstellungsbeitra

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.06.2005 - 4 L 664/04

    Zur Bekanntmachung von Satzungen in einem Bekanntmachungsorgan, das käuflich

  • BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 2.18

    Heranziehung zu verjährten Anschlussbeiträgen auch bei kommunalen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.09.2022 - 4 L 25/22

    Erhebung eines (weiteren) Anschlussbeitrages für eine neue öffentliche

    Auf die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung hat der erkennende Senat mit Urteil vom 20. August 2019 (- 4 L 134/17) das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

    Ihre Auffassung, es gehe in Sachsen-Anhalt bei der Feststellung eines Vorteils darum, ob das Grundstück von der Errichtung dieser konkreten Einrichtungen anhand einer zeitlich historischen Vergleichsbetrachtung tatsächlich wirtschaftlich (neu) profitiere und für den Eigentümer müsse eine Verbesserung der Erschließungssituation erkennbar sein, entspricht - wie der Senat schon in dem Urteil vom 20. August 2019 (- 4 L 134/17 -, juris, Rdnr. 36) im Einzelnen dargelegt hat - nicht dem konkret "einrichtungsbezogenen" Vorteilsbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA.

    Zur Begründung wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 20. August 2019 (a.a.O., Rdnr. 52) Bezug genommen.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2020 - 4 L 96/18

    Festsetzung eines Herstellungsbeitrages bei einem gemeinsamen

    Als "erstmalige" Herstellung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (juris: KAG ST) ist nicht nur die Schaffung einer zuvor noch nicht existenten Abwassereinrichtung im Rechtssinne anzusehen, sondern auch die grundlegende Umgestaltung einer bereits vorhandenen Einrichtung, durch die nach der Verkehrsauffassung eine neue und andere Einrichtung geschaffen wird (Bestätigung des Urteils vom 20. August 2019 - 4 L 134/17 -, juris).(Rn.69).

    Verfassungsrecht steht einer nochmaligen Veranlagung bereits zuvor beitragsrechtlich bevorteilter Grundstücke auf Grund der Anschlussmöglichkeit an eine andere (neue) Einrichtung ebenfalls nicht entgegen (vgl. dazu im Einzelnen OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. August 2019 - 4 L 134/17 -, juris, Rdnr. 34 bis 45).

    Die Belastungsgleichheit der Anschlussnehmer (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. August 2019 - 4 L 134/17 -, juris, Rdnr. 48ff.) ist vorliegend jedenfalls dadurch gewährleistet, dass der Beklagte die frühere Beitragsfestsetzung des AZV O. S. für das Grundstück des Klägers bei der ihm gegenüber erfolgten Beitragsfestsetzung berücksichtigt hat.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.11.2019 - 9 N 50.19

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag; Rechtsgrund für die Befugnis

    Dass sich aber der Anschlussbeitrag auf eine bestimmte Anlage bezieht und dass die Frage, ob eine neue Anlage entstanden ist, nach rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist allgemein anerkannt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. April 2018 a.a.O., juris Rn. 14 m.w.N. sowie OVG Magdeburg, Urteil vom 20. August 2019 - 4 L 134/17 -, juris Rn. 33 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2018 - 7 P EK 1/18

    Entschädigungsverfahren gemäß GVG §§ 198 ff; materieller Bezugsrahmen eines

    Nachdem der WWAZ am 10. August 2018 jeweils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt hatte (Aktenzeichen 4 L 132/17 bis 4 L 134/17), wurde die Erledigung des Ausgangsverfahrens durch die Verfügung vom 16. August 2017, in der auf die Entscheidungen und den Verfahrensgang in den Leitverfahren hingewiesen wurde, zeitnah gefördert.
  • VG Halle, 23.06.2023 - 2 B 30/23

    Erschließungsbeiträge "Feldgraben" (Vorausleistung)

    Die Annahme, wohnakzessorische Nutzungen sollten bei der Tiefenbegrenzungsregelung erfasst werden, kann auch durch das Ausmaß der Tiefenbegrenzung gerechtfertigt sein (OVG LSA, Urteil vom 20. August 2019 - 4 L 134/17 -, Rn. 28, juris; OVG LSA, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 4 M 147/15 -, Rn. 13, juris, zum Anschlussbeitragsrecht).

    Eine Tiefenbegrenzung von 50 m wurde von dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt jedenfalls als (noch) vertretbar angesehen (OVG LSA, Urteil vom 20. August 2019 - 4 L 134/17 -, Rn. 28, juris, zum Anschlussbeitragsrecht).

  • VG Halle, 23.06.2023 - 2 B 36/23

    Erschließungsbeiträge "Feldgraben" (Vorausleistung)

    Die Annahme, wohnakzessorische Nutzungen sollten bei der Tiefenbegrenzungsregelung erfasst werden, kann auch durch das Ausmaß der Tiefenbegrenzung gerechtfertigt sein (OVG LSA, Urteil vom 20. August 2019 - 4 L 134/17 -, Rn. 28, juris; OVG LSA, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 4 M 147/15 -, Rn. 13, juris, zum Anschlussbeitragsrecht).

    Eine Tiefenbegrenzung von 50 m wurde von dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt jedenfalls als (noch) vertretbar angesehen (OVG LSA, Urteil vom 20. August 2019 - 4 L 134/17 -, Rn. 28, juris, zum Anschlussbeitragsrecht).

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.08.2023 - 2 LA 80/19

    Herstellung einer Regenwasserkanalisation im Trennsystem

    Die technische, auch die grundlegende technische Änderung einer Einrichtung wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG durch die Tatbestände Erneuerung (eingeführt durch das Änderungsgesetz vom 30. November 2003, GVOBl S. 614), Ausbau und Umbau erfasst (vgl. dazu Urteile des Senats vom 26. März 1992 - 2 L 167/91 -, juris Rn. 29 und vom 25. Januar 1996 - 2 L 245/94 -, juris Ls 1 und Rn. 34; jeweils m. w. N.; a.A. bei Wesensänderung bzw. grundlegender Umgestaltung jeweils zum dortigen Landesrecht: OVG Koblenz, Urteil vom 23. August 2010 - 6 A 10558/10 -, juris Rn. 21 ff.; OVG Magdeburg, Urteil vom 20. August 2019 - 4 L 134/17 -, juris Leitsätze und Rn. 25, 34 ff. m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 2021 - 9 C 10.20 -, juris Rn. 12-15 m. w. N.).
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