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   RG, 01.07.1901 - 2234/01   

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https://dejure.org/1901,308
RG, 01.07.1901 - 2234/01 (https://dejure.org/1901,308)
RG, Entscheidung vom 01.07.1901 - 2234/01 (https://dejure.org/1901,308)
RG, Entscheidung vom 01. Juli 1901 - 2234/01 (https://dejure.org/1901,308)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Mitthäter bei einem Diebstahle in Bezug auf eine dabei gestohlene Sache eine Hehlerei im Sinne des § 259 St.G.B.'s begehen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 34, 304
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 20.12.1954 - GSSt 1/54

    Hehlerei durch Diebstahlsgehilfen - §§ 242, 26, 27, 259 StGB

    In den Entscheidungen RsprRGSt 6, 219 [221] und RGSt 34, 304 wird als Grund für die unterschiedliche Behandlung von Täter und Anstifter der Vortat angegeben, der Dieb bringe durch die Wegnahme die Sache in seine tatsächliche jede Verfügung ermöglichende Gewalt.
  • BGH, 10.02.1953 - 2 StR 289/52
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  • BGH, 02.10.1952 - 3 StR 642/51

    Rechtsmittel

    Nach Verteilung der gestohlenen Sachen kann sich jeder Mittäter des Diebstahls durch eine der in § 259 StGB bezeichneten Handlungen einer selbständigen Hehlerei schuldig machen (gegen RGSt 34, 304).

    Zur Begründung führt die Entscheidung RGSt 34, 304 aus, dass der Dieb die Sache mit der Wegnahme in seine tatsächliche Gewalt bringe, die ihm Verfügungen jeder Art ermögliche; spätere Handlungen, die eine weitere Verwirklichung der rechtswidrigen Zueignungsabsicht darstellen könnten, seien daher bereits durch die Bestrafung nach § 242 StGB mitgetroffen (konsumiert) und der Grundsatz "ne bis in idem" verbiete eine weitere Bestrafung wegen Hehlerei.

  • BGH, 04.12.1953 - 2 StR 220/53

    Rechtsmittel

    Zwar kann der Dieb nicht gleichzeitig wegen Hehlerei bestraft werden; denn beim Diebstahl wird die Wegnahme fremder Sachen in Zueignungsabsicht bestraft, so dass die Verwirklichung der Zueignungsabsicht straflose Nachtat ist; es liegt Gesetzeskonkurrenz vor, Dasselbe muss für den Mittäter am Diebstahl gelten (RGSt 34, 304; 73, 322).
  • BGH, 21.01.1954 - 4 StR 527/53

    Rechtsmittel

    Fällt die Erlangung zeitlich mit dem Ansichbringen der Sachen durch den Angeklagten zusammen, so hat sich dieser, nicht der Hehlerei sondern der Beihilfe an der Vortat schuldig gemacht (RGSt 34, 304; 54, 32, 34; 67, 70, 72; HRR 1939, 351, 595; BGH 3 StR 524/51 vom 20. September 1951; Olshausen 12. Aufl. § 246 Anm. 17 c).
  • BGH, 18.10.1960 - 1 StR 370/60

    Rechtsmittel

    Daran fehlt es hier; denn die Untreuehandlung der Mitangeklagten H. bestand gerade in der Aushändigung des Geldes an den Angeklagten, die Vortat und die vom Landgericht als Hehlerei angesehene Handlung des Angeklagten bildeten also einen Vorgang (vgl. RGSt 34, 304; 54, 32, 34; 67, 70, 72; BGH 3 StR 524/51 vom 10. September 1951; 4 StR 527/53 vom 21. Januar 1954 und 5 StR 67/57 vom 19. März 1957).
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