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   RG, 01.10.1880 - 1543/80   

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RG, 01.10.1880 - 1543/80 (https://dejure.org/1880,487)
RG, Entscheidung vom 01.10.1880 - 1543/80 (https://dejure.org/1880,487)
RG, Entscheidung vom 01. Oktober 1880 - 1543/80 (https://dejure.org/1880,487)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Gehören Berichte, welche ein Beamter der Staatsanwaltschaft über die Ergebnisse seiner Ermittelungen im Vorverfahren an den Staatsanwalt erstattet hat, zu den ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden, welche nach §. 255 St.P.O. in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 2, 301
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 10.06.1966 - 4 StR 72/66

    Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei

    Das bedeutet aber entgegen der nicht näher begründeten Auffassung von Eberhardt Schmidt (Lehrkom. Rdn. 9 zu § 169 GVG und Rdn. 29 zu § 338 StPO) nicht, daß, auch wenn keine der gesetzlichen Ausnahmen gegeben ist, jedermann immer und unter allen Umständen Zutritt zu einer Hauptverhandlung haben müsse, und daß tatsächliche Hindernisse, die sich dem entgegenstellen, stets eine Verletzung des Prinzips der Öffentlichkeit bildeten (RGSt 2, 301, 302).
  • BGH, 18.12.1968 - 3 StR 297/68

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Strafverfahren - Verwehrung des

    Ein gesetzwidriger Ausschluß der Öffentlichkeit, der nur auf einen eigenmächtigen Verhalten oder einem Versehen des Gerichtswachtmeisters oder anderer Personen beruht, ohne daß das Gericht oder der Vorsitzende davon Kenntnis erhält, genügte dagegen nicht (vgl. u.a. RGSt 2, 301, 302; 43, 188, 189; 71, 377, 380und die dort angeführten weiteren Entscheidungen).
  • BGH, 22.05.1953 - 2 StR 539/52

    Rechtsmittel

    Nicht entschieden hat der Senat die Frage, ob § 338 Nr. 6 StPO auch anwendbar ist, wenn der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht auf einer Anordnung des Vorsitzenden oder des Gerichts beruht (vgl. hierzu RGSt 71, 377, 380; 2, 301; 43, 188).
  • BGH, 17.07.1970 - X ZB 17/69

    Rechtmäßigkeit der Versagung eines Patents - Verletzung der Vorschriften über die

    Andererseits vermag der Senat für die Auslegung des § 41 p Abs. 3 Nr. 4 PatG auch nicht der ständig vertretenen engen Auffassung des Reichsgerichts zu § 338 Nr. 6 StPO zu folgen, nach der nur solche ungesetzlichen Beschränkungen der Öffentlichkeit der Verhandlung durch Hilfsorgane erheblich sind, die auf dem Willen des Gerichts beruhen oder denen nicht abgeholfen worden ist, obwohl sie zur Kenntnis des Gerichts gelangt sind (RGSt 2, 301, 303; 43, 188, 189; 71, 377, 380; RG Goltdammer Arche 1892, 50; Rechtsp. des RG in Strafsachen Bd. 4, S. 268, 269; RG JW 1911, 247; OLG Neustadt/Weinstr. MDR 1962, 1010).
  • BGH, 03.11.1953 - 1 StR 488/53

    Rechtsmittel

    Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 2, 301; 43, 188; GA Bd. 40 S. 50; DJZ 1905 Sp 171 Nr. 8; 1912 Sp 459; JW 1911 S. 247 Nr. 27; 1915 S. 1265 Nr. 1) nur solche Beschränkungen der Öffentlichkeit mit der Revision anfechtbar, die auf dem Willen des Gerichts oder des Vorsitzenden beruhen, nicht aber solche, die auf eine Eigenmächtigkeit oder ein Versehen des Gerichtswachtmeisters oder einer sonstigen dritten Person zurückzuführen sind, ohne dass das Gericht oder der Vorsitzende davon Kenntnis erhält.
  • BGH, 04.03.1975 - 1 StR 34/75

    Unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit der Verhandlung - Entziehung des

    Allein diese Sachlage läßt eine Beeinträchtigung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht ohne weiteres ersehen; den dieser Grundsatz erfordert nicht, daß jedermann immer und unter allen Umständen Zutritt zu einer Hauptverhandlung haben müsse, und daß tatsächliche Hindernisse, die sich dem entgegenstellen, stets eine Verletzung des Prinzips der Öffentlichkeit bildeten (RGSt 2, 301, 302; BGHSt 21, 72, 73).
  • BGH, 17.11.1970 - 1 StR 520/70

    Einhaltung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens bei

    Bei dieser Sachlage ist die Öffentlichkeit des Verfahrens nicht beeinträchtigt gewesen, denn sie erfordert nicht, daß jedermann immer und unter allen umständen Zutritt zu einer Hauptverhandlung haben müsse, und daß tatsächliche Hindernisse, die sich dem entgegenstellen, stets eine Verletzung des Prinzips der Öffentlichkeit bildeten (RGSt 2, 301, 302; BGHSt 21, 72, 73) [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66].
  • BGH, 16.05.1961 - 5 StR 54/61

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts setzt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO zwar voraus, daß die gesetzwidrige Beschränkung der Öffentlichkeit auf den Willen des Gerichts oder des Vorsitzenden zurückzuführen ist, sei es, daß sie durch eine Anordnung zu der Beschränkung Veranlassung gegeben oder es unterlassen haben, die vorliegende und ihnen bekannt gewordene Beschränkung durch rechtzeitiges Eingreifen zu beseitigen (vgl. RGSt 2, 301; 43, 188).
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