Rechtsprechung
RG, 06.03.1900 - 220/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Kann ein Sachverständiger für das Hauptverfahren schon deshalb abgelehnt werden, weil er im Vorverfahren als Sachverständiger gehört worden ist?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 33, 198
Wird zitiert von ... (9)
- BGH, 06.12.1961 - 2 StR 350/61
Kommanditist ohne Handlungsvollmacht - § 267 StGB, Firma als Aussteller, …
Die Tatsache, daß der Sachverständige bereits im Vorverfahren als Gutachter gehört worden ist, berechtigt übrigens nicht zur Ablehnung (vergleiche RGSt 33, 198). - BGH, 11.12.1959 - 4 StR 492/59
Rechtsmittel
Im anderen Falle liegt nur versuchter schwerer Diebstahl in Tateinheit mit Mundraub vor, weil der Täter den äußeren Tatbestand des Diebstahls nicht vollendet hat, der nur vorliegen kann, wenn wertvollere Sachen oder die in § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB aufgeführten Gegenstände nicht zum alsbaldigen Verbrauch weggenommen worden sind (vgl. 4 StR 452/57vom 21. November 1957, 4 StR 383/52 vom 27. November 1952 im Anschluß an BGS t 30, 57, 68, 69 und 4 StR 324/53 vom 20. August 1953 unter Hinweis auf RGSt 33, 198; vgl. auch RGSt 68, 197). - BGH, 01.08.1967 - 1 StR 287/67
Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung des Dolmetschers wegen Besorgnis der …
Die bloße Tatsache, daß der Sprachkundige, der den Verkehr mit den Beteiligten und den Gericht vermittelt, im Vorverfahren von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei als Dolmetscher herangezogen war, kann vom Standpunkt eines verständigen Angeklagten nicht die Besorgnis der Befangenheit begründen (§ 191 GVG; §§ 74, 24 StPO; vgl. RGSt 33, 198, 199 f).
- BGH, 24.11.1953 - 1 StR 563/53
Rechtsmittel
Auch der Beschwerdeführer trägt keine weiteren Umstände vor, die auf eine Befangenheit des Sachverständigen schliessen lassen könnten (vgl. RGSt 33, 198). - BGH, 31.05.1968 - 4 StR 165/68
Verurteilung wegen Meineids - Ablehnung eines Gutachters wegen Besorgnis der …
Die Befangenheit eines Sachverständigen ergibt sich nicht schon daraus, daß er bereits in einem Vorverfahren tätig geworden ist (RGSt 33, 198), selbst dann nicht, wenn das Strafverfahren auf Grund des dort erstatteten Gutachtens überhaupt erst eingeleitet worden ist und der Angeklagte den Anklagevorwurf bestreitet (vgl. BGH Urteil vom 12. Juli 1955 - 5 StR 109/55; BayObLGSt 1949/1951, 390). - BGH, 07.10.1964 - 2 StR 194/64
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Selbst wenn er die an den Angeklagten oder an Zeugen zu stellenden fragen formuliert haben sollte, macht ihn das noch nicht zu einem Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft oder befangen (vgl. RG DR 1942, 573; RGSt 33, 198; BGHSt 18, 214 [BGH 11.01.1963 - 3 StR 52/62]; BGH Urteil vom 12. Juli 1955 - 5 StR 109/55 und vom 5. Mai 1961 - 4 StR 41/61). - BGH, 18.12.1958 - 4 StR 427/58
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Ein berechtigter Ablehnungsgrund kann auch entgegen der Meinung der Revision nicht darin gefunden werden, daß der Sachverständige schon in den beiden Rechtszügen des Strafverfahrens gegen H. tätig geworden war (vgl. RGSt 33, 198), ebenso nicht darin, daß er sich infolge seiner mehrfachen Vernehmung "auf seine Meinung festgelegt hatte." Denn die Tatsache allein, daß der Sachverständige seine Gutachten immer im gleichen Sinne erstattet hat, kann den Angeklagten vernünftigerweise, sofern nicht ganz besondere Anhaltspunkte dafür gegeben sind, nicht dazu veranlassen, an dessen Unparteilichkeit zu zweifeln. - BGH, 12.07.1955 - 5 StR 109/55
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Sollte jedoch in der neuen Hauptverhandlung ein ausdrücklicher Antrag gestellt werden, so wird die Strafkammer folgendes zu beachten haben: Die Befangenheit eines Sachverständigen ergibt sich nicht schon daraus, daß der Sachverständige bereits am Vorverfahren beteiligt war (vgl u.a. RGSt 33, 198). - BGH, 05.05.1961 - 4 StR 41/61
Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen - Befangenheit eines …
Sie steht auch in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung vertretenen Meinung, daß ein Sachverständiger durch seine Teilnahme im Vorverfahren grundsätzlich nicht befangen und für die Hauptverhandlung als Sachverständiger ungeeignet wird, selbst wenn er diese Tätigkeit im Auftrage der Staatsanwaltschaft oder der Polizei ausübt (vgl. RGSt 33, 198; BayObLG 1951, 390, 391).