Rechtsprechung
RG, 10.12.1903 - 5096/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist der gemäß § 81 Abs. 2 St.P.O. bestellte Verteidiger notwendiger Verteidiger im Sinne des § 140 das. und daher zur Hauptverhandlung zu laden?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 37, 21
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Hamburg, 09.02.2015 - 2 Ws 12/15
Notwendige Verteidigung: Begrenzung der Pflichtverteidigerbestellung auf die …
- BGH, 03.08.1965 - 1 StR 144/65
Strafbarkeit wegen Unzucht zwischen Männern - Strafbarkeit homosexueller …
- BGH, 13.04.1965 - 1 StR 77/65
Revision wegen Durchführung eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung in …
Die Mitwirkung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung war schon deshalb notwendig, weil dem Beschwerdeführer während des vorbereitenden Verfahrens nach §§ 81 Abs. 2, 140 Abs. 1 Nr. 6 StPO ein Verteidiger hatte bestellt werden müssen und weil daher auch das weitere Verfahren nicht ohne Teilnahme einer, Verteidigers durchgeführt werden durfte (RGSt 37, 21; BGH NJW 1952, 797 Nr. 28).