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   RG, 18.02.1944 - 4 D 14/44   

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https://dejure.org/1944,97
RG, 18.02.1944 - 4 D 14/44 (https://dejure.org/1944,97)
RG, Entscheidung vom 18.02.1944 - 4 D 14/44 (https://dejure.org/1944,97)
RG, Entscheidung vom 18. Februar 1944 - 4 D 14/44 (https://dejure.org/1944,97)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Gewerbsmäßig handelt der Hehler dann, wenn er mit dem Ansichbringen der gehehlten Gegenstände einen Erwerbszweck verbindet, die Sachen also benutzen will, um damit fortlaufend Einnahmen zu erzielen oder Ausgaben von Geld oder geldwerten Gütern zu ersparen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 77, 329
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 03.01.1952 - 4 StR 27/50

    Gewerbsmäßiger Bandenschmuggel durch Aus- und Einfuhr von Waren - Verbotswidriger

    Für die hiernach erforderliche neue Hauptverhandlung ist der Hinweis geboten, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe zum gewerbsmässigen Schmuggel gemäss §§ 391 AO, 50 Abs. 2 StGB nur dann erfolgen kann, wenn der Gehilfe den Zweck verfolgt hat, sich selbst fortlaufende Einnahmen zu verschaffen (RGSt 61, 268; 77, 329; RG JW 1934, 170 Nr. 16).
  • BGH, 02.08.1951 - 3 StR 451/51

    Revision bei nicht ausreichender Feststellung einer Gewerbsmässigkeit von

    Der Täter handelt dann gewerbsmässig, wenn er mit dem Ansichbringen der gestohlenen Sachen einen Erwerbszweck verfolgt, also darauf ausgeht , durch die wiederholte hehlerische Tätigkeit eine fortwährende Einnahmequelle zu erschliessen (vgl. insbesondere RGSt 77, 329).
  • BGH, 17.01.1952 - 4 StR 329/51

    Rechtsmittel

    Der Angeklagte muss demnach durch den Ankauf der Ware den Zweck verfolgt haben, sich selbst damit fortlaufende Einnahmen zu verschaffen oder Ausgeben zu ersparen (RGSt 77, 329).
  • BGH, 16.08.1951 - 3 StR 466/51

    Hehlerei durch die Beteiligung an Veräusserungsgeschäften von im Ostsektor

    Der Täter handelt dann gewerbsmässig, wenn er mit der Absatztätigkeit einen Erwerbszweck verfolgt, also darauf ausgeht , sich durch die wiederholte hehlerische Tätigkeit eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer zu erschliessen, (vgl. insbesondere RGSt 77, 329).
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