Rechtsprechung
RG, 18.02.1944 - 4 D 14/44 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1944,97) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Gewerbsmäßig handelt der Hehler dann, wenn er mit dem Ansichbringen der gehehlten Gegenstände einen Erwerbszweck verbindet, die Sachen also benutzen will, um damit fortlaufend Einnahmen zu erzielen oder Ausgaben von Geld oder geldwerten Gütern zu ersparen.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 77, 329
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 16.10.1952 - 4 StR 232/52
Rechtsmittel
Gegen die Annahme der Gewerbsmässigkeit bestehen auch insofern keine Bedenken, als der Angeklagte die Zigaretten zur Ersparung von Mehrausgaben selbst geraucht hat (RGSt 77, 329; BGH vom 17. Januar 1952 - 4 StR 329/51). - BGH, 25.07.1952 - 4 StR 653/51
Rechtsmittel
Es genügt vielmehr, dass der Täter die Sache erwirbt, uri sie unter Ersparung von Mehrausgaben unmittelbar für sich zu verwenden (RGSt 54, 185; RGSt 77, 329, BGH 4 StR 329/51 vom 17. Januar 1952). - BGH, 14.02.1952 - 3 StR 1058/51
Rechtsmittel
Diese Wiederholung ist aber weder erforderlich noch ausreichend (vgl. RGSt 77, 329).
- BGH, 03.01.1952 - 4 StR 27/50
Gewerbsmäßiger Bandenschmuggel durch Aus- und Einfuhr von Waren - Verbotswidriger …
Für die hiernach erforderliche neue Hauptverhandlung ist der Hinweis geboten, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe zum gewerbsmässigen Schmuggel gemäss §§ 391 AO, 50 Abs. 2 StGB nur dann erfolgen kann, wenn der Gehilfe den Zweck verfolgt hat, sich selbst fortlaufende Einnahmen zu verschaffen (RGSt 61, 268; 77, 329; RG JW 1934, 170 Nr. 16). - BGH, 02.08.1951 - 3 StR 451/51
Revision bei nicht ausreichender Feststellung einer Gewerbsmässigkeit von …
Der Täter handelt dann gewerbsmässig, wenn er mit dem Ansichbringen der gestohlenen Sachen einen Erwerbszweck verfolgt, also darauf ausgeht , durch die wiederholte hehlerische Tätigkeit eine fortwährende Einnahmequelle zu erschliessen (vgl. insbesondere RGSt 77, 329). - BGH, 17.01.1952 - 4 StR 329/51
Rechtsmittel
Der Angeklagte muss demnach durch den Ankauf der Ware den Zweck verfolgt haben, sich selbst damit fortlaufende Einnahmen zu verschaffen oder Ausgeben zu ersparen (RGSt 77, 329). - BGH, 16.08.1951 - 3 StR 466/51
Hehlerei durch die Beteiligung an Veräusserungsgeschäften von im Ostsektor …
Der Täter handelt dann gewerbsmässig, wenn er mit der Absatztätigkeit einen Erwerbszweck verfolgt, also darauf ausgeht , sich durch die wiederholte hehlerische Tätigkeit eine fortlaufende Einnahmequelle von gewisser Dauer zu erschliessen, (vgl. insbesondere RGSt 77, 329).