Rechtsprechung
   RG, 22.03.1939 - 2/1938, 3/1938, 4 D 764/37, 4 D 301/38, 4 D 565/38   

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https://dejure.org/1939,447
RG, 22.03.1939 - 2/1938, 3/1938, 4 D 764/37, 4 D 301/38, 4 D 565/38 (https://dejure.org/1939,447)
RG, Entscheidung vom 22.03.1939 - 2/1938, 3/1938, 4 D 764/37, 4 D 301/38, 4 D 565/38 (https://dejure.org/1939,447)
RG, Entscheidung vom 22. März 1939 - 2/1938, 3/1938, 4 D 764/37, 4 D 301/38, 4 D 565/38 (https://dejure.org/1939,447)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Verletzt eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze (§ 73 StGB.), so müssen das Mindeststrafmaß und die Strafart des milderen Gesetzes eingehalten werden, wenn nach dem strengeren Gesetz eine geringere Strafe oder eine leichtere Strafart zulässig ist. 2. Bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 73, 148
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BGH, 07.07.1965 - 2 StR 64/65

    Geräuschloses Hineingehen in ein Haus oder eine Wohnung zur Nachtzeit als

    Diese Bedenken sind inzwischen hinfällig geworden; denn nach der jetzigen Rechtsprechung müssen, falls eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, der Täter aber nur aus dem strengeren schuldig gesprochen wird, das Mindeststrafmaß und die Strafart des verdrängten milderen Gesetzes eingehalten werden, obwohl nach dem strengeren Gesetz eine geringere Strafe oder eine leichtere Strafart zulässig wäre (RGSt 73, 148; BGHSt 1, 152).
  • BGH, 02.11.1954 - 2 StR 192/54

    Rechtsmittel

    In solchem Falle darf aber das Mindestmass der Freiheitsstrafe, die § 351 Abs. 2 StGB androht, nicht unterschritten werden (im Anschluss an RGSt 73, 148).

    Dieser Fehler wirkt sich aber nicht zu Ungunsten des Angeklagten aus, weil bei solchem Zusammentreffen das Mindestmass der Freiheitsstrafe, die § 351 Abs. 2 androht, nicht unterschritten werden darf (RGSt 73, 148).

  • BGH, 30.10.1953 - 3 StR 776/52
    Diesen Grundsatz hat zuletzt das Reichsgericht unter Aufgeben der früheren Rechtsprechung auch für das allgemeine Strafrecht vertreten, weil es dem Täter nicht zum Vorteil gereichen darf, daß er nicht nur ein Strafgesetz, sondern mehrere Strafgesetze verletzt hat (vgl RGSt 73, 148; BGHSt 1, 152).
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