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   SG Braunschweig, 19.09.2014 - S 32 SO 198/12   

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SG Braunschweig, 19.09.2014 - S 32 SO 198/12 (https://dejure.org/2014,31267)
SG Braunschweig, Entscheidung vom 19.09.2014 - S 32 SO 198/12 (https://dejure.org/2014,31267)
SG Braunschweig, Entscheidung vom 19. September 2014 - S 32 SO 198/12 (https://dejure.org/2014,31267)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 1 SGB XII; § 90 SGB XII; § 1 Abs. 1 OEG
    Angespartes Vermögen aus Grundrente nach Opferentschädigungsrecht anrechenbar auf Leistungen der Grundsicherung im Alter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angespartes Vermögen aus Grundrente nach Opferentschädigungsrecht anrechenbar auf Leistungen der Grundsicherung im Alter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 27.05.2010 - 5 C 7.09

    Beschädigtengrundrente; Eingliederungshilfe; Einkommen; Einkommensfreistellung;

    Auszug aus SG Braunschweig, 19.09.2014 - S 32 SO 198/12
    Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass bei der Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB XII weiterhin die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 - anzuwenden sei, wonach der Einsatz von Vermögen aus der Ansparung von Grundrenten nach dem BVG eine besondere Härte sei und dieses Vermögen bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII anrechnungsfrei bleiben müsse.

    Er hält an seiner Auffassung fest, dass der Gesetzgeber - wie sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 17/5311) ergebe - wegen der Entscheidung des BVerwG vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 - zum 1. Juli 2011 die Regelung des § 25 f Abs. 1 BVG geändert und eine eigenständige Härteregelung für das BVG geschaffen habe.

    Nach dem Urteil des BVerwG vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 - (einsehbar in juris) kann der Einsatz angesparter Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz als Vermögen im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe für die Heimerziehung (§ 27d Abs. 1 Nr. 6 BVG a.F./§ 27d Abs. 1 Nr. 3 BVG) nicht verlangt werden, weil dies für den Hilfeempfänger eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG (wortgleich insoweit die jetzige Regelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII) bedeuten würde.

    Die Klarstellung ist wegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 (BVerwG 5 C 7/09) erforderlich.

    Unter Berücksichtigung dieses Willens der Gesetzgebers, der auch hinreichend in der Neufassung des § 25f Abs. 1 BVG zum Ausdruck gekommen ist, ist es zur Überzeugung des erkennenden Gerichts für die Zeit ab dem 1. Juli 2011, die im vorliegenden Fall relevant ist, rechtlich nicht mehr möglich, weiterhin an der o.a. Rechtsprechung des BVerwG im Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 7/09 - festzuhalten, wonach der Einsatz eines Vermögen aus der Ansparung einer Grundrente nach dem BVG nicht als Vermögen einzusetzen sei.

  • BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 6/98 R

    Beschädigtengrundrente - bedarfsorientiertes Einkommen - anrechenbares Einkommen

    Auszug aus SG Braunschweig, 19.09.2014 - S 32 SO 198/12
    Sie ist nämlich eine Sozialleistung, die zwar einerseits typisierend und pauschalierend einen besonderen schädigungs- oder behinderungsbedingten Mehrbedarf abdecken soll (BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 - B 9 VG 6/98 R - FEVS 51, 202), andererseits aber maßgeblich dadurch geprägt ist, dass sie als Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität immateriellen (ideellen) Zwecken wie der Genugtuung für erlittenes Unrecht dient.

    Deutliche Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG auch immaterielle Zwecke verfolgt, ergeben sich aber aus ihrer Gesetzgebungsgeschichte (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284, 1659/96 - BVerfGE 102, 41 ; BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 a.a.O., mit Nachweisen aus den Gesetzesmaterialien).

    Zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes dienen vielmehr andere Versorgungsbezüge, wie etwa Ausgleichsrente, Familienzuschlag und Berufsschadensausgleich (BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 a.a.O.).

    Die Beschädigtengrundrente wird zudem unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Empfängers pauschal und ohne Rücksicht auf einen im einzelnen Fall konkret nachzuweisenden Mehrbedarf gezahlt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 a.a.O.); die monatliche Auszahlung spricht mithin nicht dafür, dass ihre materielle Komponente nur auf Bedarfe bezogen ist, die regelmäßig und nur im jeweiligen Auszahlungszeitraum entstehen.

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R

    Sozialhilfe - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Blindengeld als privilegiertes

    Auszug aus SG Braunschweig, 19.09.2014 - S 32 SO 198/12
    "aa) Für die Bestimmung des Begriffs der "Härte" im Sinne dieser Vorschrift kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (Urteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG 5 C 88.64 - BVerwGE 23, 149 ; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R - FEVS 59, 441).

    Dabei darf aus der Herkunft des Vermögens und insbesondere der Einsatzfreiheit einer Sozialleistung als Einkommen (z.B. nach § 76 BSHG) regelmäßig noch nicht auf einen die Einsatzfreiheit des daraus gebildeten Vermögens begründenden Härtefall geschlossen werden (vgl. etwa Urteile vom 17. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 50.73 - BVerwGE 47, 103 und vom 4. September 1997 - BVerwG 5 C 8.97 - BVerwGE 105, 199 ; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 a.a.O.).

    Eine härtebedingte Freistellung von Vermögen ist aus ähnlichen Erwägungen ferner bei angespartem Erziehungsgeld (Urteil vom 4. September 1997 a.a.O. S. 201 ff.) sowie bei angespartem Blindengeld angenommen worden (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 a.a.O.).

    Eine Beschädigtengrundrente wird daher auch dann zweckentsprechend verwendet, wenn der Geschädigte - wie hier die Hilfeempfängerin - das Geld nicht monatlich verbraucht, sondern es anspart und später selbst bestimmt, wann und für welchen schädigungsbedingten Mehrbedarf er es einsetzt (vgl. zur rechtsähnlichen Situation beim Blindengeld: BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 a.a.O.).".

  • BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 8.97

    Sozialhilfe - Einsatz angesparten Erziehungsgeldes als Härte - Vermögen -

    Auszug aus SG Braunschweig, 19.09.2014 - S 32 SO 198/12
    Dabei darf aus der Herkunft des Vermögens und insbesondere der Einsatzfreiheit einer Sozialleistung als Einkommen (z.B. nach § 76 BSHG) regelmäßig noch nicht auf einen die Einsatzfreiheit des daraus gebildeten Vermögens begründenden Härtefall geschlossen werden (vgl. etwa Urteile vom 17. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 50.73 - BVerwGE 47, 103 und vom 4. September 1997 - BVerwG 5 C 8.97 - BVerwGE 105, 199 ; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 a.a.O.).

    Davon ist auszugehen, wenn der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (Urteile vom 28. März 1974 a.a.O. S. 136 f., vom 18. Mai 1995 - BVerwG 5 C 22.93 - BVerwGE 98, 256 und vom 4. September 1997 a.a.O.).

    Eine härtebedingte Freistellung von Vermögen ist aus ähnlichen Erwägungen ferner bei angespartem Erziehungsgeld (Urteil vom 4. September 1997 a.a.O. S. 201 ff.) sowie bei angespartem Blindengeld angenommen worden (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.05.1995 - 5 C 22.93

    Schmerzensgeld im Sozialhilferecht

    Auszug aus SG Braunschweig, 19.09.2014 - S 32 SO 198/12
    Davon ist auszugehen, wenn der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (Urteile vom 28. März 1974 a.a.O. S. 136 f., vom 18. Mai 1995 - BVerwG 5 C 22.93 - BVerwGE 98, 256 und vom 4. September 1997 a.a.O.).

    Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung eine Vermögensfreistellung für angesparte Schmerzensgeldzahlungen bejaht, deren Zweck - der angemessene Ausgleich des zugefügten immateriellen Schadens und die Genugtuung für erlittenes Unrecht - nicht nur bei der Freistellung als Einkommen, sondern auch bei der Behandlung des daraus entstandenen Vermögens zu berücksichtigen ist (Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O. S. 258 ff.; ebenso BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 6/07 R - juris zur Härteregelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II).

  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 6/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus SG Braunschweig, 19.09.2014 - S 32 SO 198/12
    Auf dieser Grundlage hat die Rechtsprechung eine Vermögensfreistellung für angesparte Schmerzensgeldzahlungen bejaht, deren Zweck - der angemessene Ausgleich des zugefügten immateriellen Schadens und die Genugtuung für erlittenes Unrecht - nicht nur bei der Freistellung als Einkommen, sondern auch bei der Behandlung des daraus entstandenen Vermögens zu berücksichtigen ist (Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O. S. 258 ff.; ebenso BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 6/07 R - juris zur Härteregelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II).
  • BVerfG, 30.05.1978 - 1 BvL 26/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung von Versorgungsansprüchen im

    Auszug aus SG Braunschweig, 19.09.2014 - S 32 SO 198/12
    Denn das Opferentschädigungsgesetz ist eines von vielen Gesetzen, die - zumeist als gesetzlich normierte Aufopferungsansprüche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1978 - 1 BvL 26/76 - BVerfGE 48, 281 ) - auf das gesamte Leistungssystem des im Bundesversorgungsgesetz normierten Kriegsopferfürsorgerechts mit seinen verschiedenen Einzelansprüchen verweisen.
  • BVerfG, 14.03.2000 - 1 BvR 284/96

    Kriegsbeschädigtengrundrente

    Auszug aus SG Braunschweig, 19.09.2014 - S 32 SO 198/12
    Deutliche Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Beschädigtengrundrente nach § 31 BVG auch immaterielle Zwecke verfolgt, ergeben sich aber aus ihrer Gesetzgebungsgeschichte (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284, 1659/96 - BVerfGE 102, 41 ; BSG, Urteil vom 28. Juli 1999 a.a.O., mit Nachweisen aus den Gesetzesmaterialien).
  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus SG Braunschweig, 19.09.2014 - S 32 SO 198/12
    "aa) Für die Bestimmung des Begriffs der "Härte" im Sinne dieser Vorschrift kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis führen würde (Urteil vom 26. Januar 1966 - BVerwG 5 C 88.64 - BVerwGE 23, 149 ; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 - B 8/9b SO 20/06 R - FEVS 59, 441).
  • BVerwG, 17.10.1974 - V C 50.73

    Begriff des kleinen Hausgrundstücks sowie Gewährung von Sozialhilfe in Form eines

    Auszug aus SG Braunschweig, 19.09.2014 - S 32 SO 198/12
    Dabei darf aus der Herkunft des Vermögens und insbesondere der Einsatzfreiheit einer Sozialleistung als Einkommen (z.B. nach § 76 BSHG) regelmäßig noch nicht auf einen die Einsatzfreiheit des daraus gebildeten Vermögens begründenden Härtefall geschlossen werden (vgl. etwa Urteile vom 17. Oktober 1974 - BVerwG 5 C 50.73 - BVerwGE 47, 103 und vom 4. September 1997 - BVerwG 5 C 8.97 - BVerwGE 105, 199 ; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 a.a.O.).
  • BVerwG, 01.03.1985 - 5 B 120.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Gewährung von Leistungen der

  • VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 C 16.2411

    Prozesskostenhilfe für Klage gegen Heranziehung eines jungen Volljährigen zu den

    Vielmehr ist angesparte Beschädigtengrundrente oberhalb der Vermögensschongrenze regelmäßig einzusetzen (so zutreffend: SG Braunschweig, Urteil v. 19.9.2014 - S 32 SO 198/12 - juris, Rn. 45 ff.; s.a. bereits BayVGH, Beschluss v. 22.2.2016 - 12 C 16.65 - juris, Rn. 3; vgl. zum Ganzen auch Hoffmann, JAmt 2015, 421 [423]).

    Der Einsatz von Vermögen aus der Ansparung von Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz kann infolgedessen seit dem 1. Juli 2011 nicht mehr generell als eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII gewertet werden (ebenso SG Braunschweig, Urteil v. 19.9.2014 - S 32 SO 198/12 - juris, Rn. 45 ff.; Schindler, in: Münder/Meysen/Trenzcek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 92 Rn. 7; Hoffmann, JAmt 2015, 421 [423]; DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2014, 194).

  • VGH Bayern, 22.02.2016 - 12 C 16.65

    Auskunftsanspruch über die Verwendung anrechnungsfreien Einkommens

    Während sowohl die Grundrente der Antragstellerin wie auch die ihr gewährten Kindererziehungsleistungen nach § 299 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) als Einkommen anrechnungsfrei bleiben, gilt dies nach § 25f Abs. 1 Satz 1, 2 BVG für aus anrechnungsfreiem Einkommen gebildetes Vermögen - vorbehaltlich eines ebenfalls anrechnungsfreien Schonvermögens - ausdrücklich nicht (vgl. hierzu ausführlich SG Braunschweig, U. v. 19.9.2014 - S 32 SO 198/12 - juris Rn. 34 ff.).
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