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SG Frankfurt/Main, 08.12.2006 - S 33 AL 854/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 11 Abs 1 MuSchG, § 3 Abs 1 MuSchG, § 117 Abs 1 Nr 1 SGB 3, § 119 Abs 1 Nr 3 SGB 3, § 119 Abs 5 SGB 3
Arbeitslosengeldanspruch - fortbestehendes Beschäftigungsverbot nach MuSchG auch nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit - Fiktion der Verfügbarkeit - Rechtsanalogie - verfassungskonforme Auslegung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots; Bestehen eines bei Arbeitsunfähigkeit zunächst fortzuzahlenden Anspruchs auf Arbeitslosengeld; Abgrenzung von Arbeitsunfähigkeit und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Frankfurt/Main, 08.12.2006 - S 33 AL 854/05
- LSG Hessen - L 7 AL 58/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BSG, 09.09.1999 - B 11 AL 77/98 R
Arbeitslosengeld - Verfügbarkeit - mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot - …
Auszug aus SG Frankfurt/Main, 08.12.2006 - S 33 AL 854/05
Die im Ergebnis der Abgrenzung von Arbeitsunfähigkeit und mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot (vgl. BSG vom 09.09.1999, Az.: B 11 AL 77/98 R) nicht entsprechende, weil den Vorrang der Arbeitsunfähigkeit nicht beachtende Bescheinigung eines Beschäftigungsverbots am 04.07.2005 zieht dessen Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner ausführlichen Angaben nicht in Zweifel.Die von Dr. S. berichtete, mit diesen Gründen anfangs verbundene Ablehnung der Schwangerschaft sowie die über eine drei- bis vierstündige sitzende Tätigkeit u.U. hinausgehenden körperlichen und psychischen Belastungen einer intensiven Arbeitssuche lassen es für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend erscheinen, dass zwar Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorlag, dennoch aber Anlass bestand, von den Voraussetzungen für (umfassendes) Beschäftigungsverbot auszugehen.Insofern trifft es für die ganz überwiegende Mehrzahl der Fälle sicher zu, wenn das Bundessozialgericht in der bereits zitierten Entscheidung (vom 09.09.1999, Az.: B 11 AL 77/98 R und im Anschluss daran etwa das SG Duisburg vom 03.04.2002, Az.: S 12 AL 374/01) die Auffassung vertritt, ein generelles Beschäftigungsverbot - die "gesamte Berufstätigkeit als Angestellte" umfassend - dürfte ohne die Verfügbarkeit ausschließende Arbeitsunfähigkeit nicht denkbar sein.Im konkreten Fall ist die Kammer jedoch überzeugt, dass gerade diese Konstellation vorliegt, da die Klägerin - nachvollziehbar - eben nicht mehr arbeitsunfähig war, sondern das Beschäftigungsverbot - begründet - gerade im Hinblick auf die Belastungen der Arbeitssuche aufrecht erhalten wurde.
- LSG Hessen, 14.10.1998 - L 6 AL 496/98
Arbeitslosengeld - Schwangere - ärztliches Beschäftigungsverbot - Verfügbarkeit
Auszug aus SG Frankfurt/Main, 08.12.2006 - S 33 AL 854/05
Im Anschluss an das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14.10.1998 (Az.: L 6 AL 496/98) ist die Kammer der Auffassung, dass dies durch eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 1 MuSchG zu Lasten der Bundesanstalt für Arbeit zu geschehen hat: Auf Grund einer Gesamtanalogie zu den §§ 125, 126 und 428 SGB 3 ist in diesem Falle von einer fiktiv fortbestehenden Verfügbarkeit trotz des mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsanspruchs auszgehen, so dass der Betroffenen weiterhin ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht.Die Kammer folgt insoweit nach Überprüfung und aus eigener Überzeugung der Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 14.10.1998 (Az.: L 6 AL 496/98, als Vorinstanz zu dem mehrfach zitierten Urteil des BSG vom 09.09.1999), soweit sich eine anderweitige Lösung auch nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts nicht ergibt.
- BVerfG, 10.02.1982 - 1 BvL 116/78
Arbeitslosenversicherung: Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten
Auszug aus SG Frankfurt/Main, 08.12.2006 - S 33 AL 854/05
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, Art. 6 Abs. 4 GG führe nicht dazu, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft verbundene wirtschaftliche Belastung auszugleichen (vgl. Beschluss v. 10.02.1982, Az.: 1 BvL 116/78), und das Bundessozialgericht hat sich (zu einer Nichtzulassungsbeschwerde, Beschl. v. 03.07.2001, Az.: B 11 AL 210/00 B) in einem Streit um die Fortzahlung von Unterhaltsgeld bei einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot darauf berufen.
- BSG, 03.07.2001 - B 11 AL 210/00 B
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im sozialgerichtlichen …
Auszug aus SG Frankfurt/Main, 08.12.2006 - S 33 AL 854/05
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, Art. 6 Abs. 4 GG führe nicht dazu, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft verbundene wirtschaftliche Belastung auszugleichen (vgl. Beschluss v. 10.02.1982, Az.: 1 BvL 116/78), und das Bundessozialgericht hat sich (zu einer Nichtzulassungsbeschwerde, Beschl. v. 03.07.2001, Az.: B 11 AL 210/00 B) in einem Streit um die Fortzahlung von Unterhaltsgeld bei einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot darauf berufen. - SG Duisburg, 03.04.2002 - S 12 AL 374/01
Arbeitslosenversicherung
Auszug aus SG Frankfurt/Main, 08.12.2006 - S 33 AL 854/05
Die von Dr. S. berichtete, mit diesen Gründen anfangs verbundene Ablehnung der Schwangerschaft sowie die über eine drei- bis vierstündige sitzende Tätigkeit u.U. hinausgehenden körperlichen und psychischen Belastungen einer intensiven Arbeitssuche lassen es für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend erscheinen, dass zwar Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorlag, dennoch aber Anlass bestand, von den Voraussetzungen für (umfassendes) Beschäftigungsverbot auszugehen.Insofern trifft es für die ganz überwiegende Mehrzahl der Fälle sicher zu, wenn das Bundessozialgericht in der bereits zitierten Entscheidung (vom 09.09.1999, Az.: B 11 AL 77/98 R und im Anschluss daran etwa das SG Duisburg vom 03.04.2002, Az.: S 12 AL 374/01) die Auffassung vertritt, ein generelles Beschäftigungsverbot - die "gesamte Berufstätigkeit als Angestellte" umfassend - dürfte ohne die Verfügbarkeit ausschließende Arbeitsunfähigkeit nicht denkbar sein.Im konkreten Fall ist die Kammer jedoch überzeugt, dass gerade diese Konstellation vorliegt, da die Klägerin - nachvollziehbar - eben nicht mehr arbeitsunfähig war, sondern das Beschäftigungsverbot - begründet - gerade im Hinblick auf die Belastungen der Arbeitssuche aufrecht erhalten wurde. - LSG Niedersachsen, 22.08.2000 - L 7 AL 404/97
Auszug aus SG Frankfurt/Main, 08.12.2006 - S 33 AL 854/05
Nach Auffassung der Kammer kann diese Überlegung aber für das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nicht gelten, da dessen Wegfall die Betroffenen ohne jede das Arbeitsentgelt bzw. den Mutterschutzlohn aus § 11 MuSchG ersetzende Sozialleistung ließe (das mag für das Unterhaltsgeld anders - gewesen - sein, da dieses nicht zwingend an die Stelle des Arbeitsentgelts trat, was für das LSG Niedersachsen, Urtl. vom 22.08.2000, Az.: L 7 AL 404/97, als Vorinstanz zu dem zitierten Beschluss des BSG vom 03.07.2001, maßgeblich gewesen war).
- SG Osnabrück, 26.08.2009 - S 16 AL 131/08
Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld für die Zeit eines …
Ergänzend kann auf den Gedanken § 11 MuSchG zurückgegriffen werden (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 14.10.1998, Az.: L 6 AL 496/98, Urteil vom 20.08.2007, Az.: L 9 AL 35/04; SG Frankfurt, Urteil vom 08.12.2006, Az.: S 33 AL 854/05).