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   SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 846/19   

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SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 846/19 (https://dejure.org/2021,46958)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 29.10.2021 - S 26 AS 846/19 (https://dejure.org/2021,46958)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 29. Oktober 2021 - S 26 AS 846/19 (https://dejure.org/2021,46958)
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  • BSG, 23.05.2012 - B 14 AS 133/11 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtwidrigen

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 846/19
    Die Grundvoraussetzungen, um Arbeitslosengeld II zu erhalten ( § 7 Abs. 1 S 1 SGB II ), erfüllte die Klägerin ( vgl § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II ), die im streitgegenständlichen Zeitraum 48 Jahre alt war ( vgl § 7 Abs. 1 S 1 Nr. 1 SGB II ), erwerbsfähig war ( vgl § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB II ) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte ( vgl § 7 Abs. 1 S 1 Nr. 4 SGB II ); auch ein von Leistungen nach dem SGB II ausschließender Tatbestand lag nicht vor, insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4a S 1 SGB II nicht vor, weil sich die Klägerin angesichts der nur 10 Kilometer entfernt befindlichen Wohnungen ihrer Eltern nicht außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten hat, den in § 36 Abs. 1 SGB II bis § 36 Abs. 3 SGB II normierten Tatbeständen kommt keine "anspruchsvoraussetzungsregelnde Funktion" zu ( Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R, RdNr 19 mwN ).

    Hierbei sind nur die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten eines Leistungsberechtigten für eine Unterkunft berücksichtigungsfähig, mit der dieser sein Grundbedürfnis "Wohnen" bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich befriedigt ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R RdNr 20 mwN sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 03. März 2009, - B 4 AS 37/08 R, RdNr 24 mwN ).

    Dies ist regelmäßig die Unterkunft am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts ( Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R, RdNr 20 mwN ).

    Maßgebend für die Beurteilung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sind ein zeitliches Element ("nicht nur vorübergehend"), der Wille der Person als subjektives Element und die objektiven Gegebenheiten ("unter Umständen") mit einer vorausschauenden Betrachtung künftiger Entwicklungen, die eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes erfordern, nicht jedoch eine Lückenlosigkeit ( Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R, RdNr 21 unter Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Juli  1967 - 4 RJ 411/66 ).

  • BSG, 06.10.2011 - B 14 AS 66/11 R

    Arbeitslosengeld II - Einkommensberücksichtigung - Überbrückungsdarlehen bzw

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 846/19
    Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu unterscheiden zwischen (1.) Geldzahlungen oder Sachleistungen, die einem SGB II-Leistungsberechtigten zum endgültigen Verbleib zugewendet werden, und (2.) einem Darlehen, das mit einer Rückzahlungsverpflichtung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) gegenüber dem Darlehensgeber belastet ist ( vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 06. Oktober 2011 - B 14 AS 66/11 R, RdNr 17 mwN ).

    Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn Hilfebedürftige vorrangig auf freiwillige und kostengünstigere Angebote Dritter zurückzugreifen, die auf freundschaftlicher oder familiärer Verbundenheit beruhen ( vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 06. Oktober 2011 - B 14 AS 66/11 R, RdNr 18 mwN ).

    Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer insoweit folgt, weil sie sie für überzeugend hält, unerheblich ist, welche Vereinbarungen zwischen ihr und ihrem Vater für den Fall getroffen worden sind, dass ein Anspruch gegenüber dem Beklagten im Ergebnis eines Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht besteht ( vgl zu diesem Aspekt Bundessozialgericht, Urteil vom 06. Oktober 2011 - B 14 AS 66/11 R, RdNr 19 ), sollte die Zuwendung jedenfalls gerade nicht im oben dargestellten Sinne zum endgültigen Verbleib bei der Klägerin und einem wertmäßigen Zuwachs ihres Vermögens führen, sondern sie vielmehr - wie der Vater der Klägerin es ausdrückte - vor Obdachlosigkeit bewahren.

  • BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 30/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 846/19
    Voraussetzung für eigenverantwortliches Handeln in diesem Sinne ist indessen die Freiheit, Grundsicherungsleistungen auch für Bedarfe einzusetzen, die nicht oder nicht vollständig durch die gewährten Leistungen abgedeckt sind ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Dezember 2020 - B 4 AS 30/20 R, RdNr 21 mwN ).

    Dementsprechend können auch Einsparungen, die der Leistungsempfänger bei einzelnen Bedarfen des Lebensunterhalts vornimmt, um Leistungen anderweitig zu verwenden, nicht den Leistungsträger entlasten, weil dies dem Konzept pauschaler Befriedigung von Bedarfen widerspricht ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Dezember 2020 - B 4 AS 30/20 R, RdNr 22 ).

  • BSG, 03.03.2009 - B 4 AS 37/08 R

    Arbeitslosengeld II - angemessene Unterkunftskosten - Mietvertrag -

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 846/19
    Hierbei sind nur die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten eines Leistungsberechtigten für eine Unterkunft berücksichtigungsfähig, mit der dieser sein Grundbedürfnis "Wohnen" bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich befriedigt ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R RdNr 20 mwN sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 03. März 2009, - B 4 AS 37/08 R, RdNr 24 mwN ).

    Für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 S 1 SGB II ist grundsätzlich Voraussetzung, dass der Leistungsberechtigte einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist ( Bundessozialgericht, Urteil vom 03. März 2009, - B 4 AS 37/08 R, RdNr 24 ).

  • BSG, 08.02.2017 - B 14 AS 22/16 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Anfechtungs- und

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 846/19
    Diese als endgültig geltenden vorläufigen Verfügungen sind gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil sie die zuvor ergangenen vorläufigen Entscheidungen ersetzten, die sich durch den Eintritt der sog Endgültigkeitsfiktion auf sonstige Weise erledigt haben ( § 39 Abs. 2 Regelung 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ; vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R, RdNr 9 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R, RdNr 13; vgl auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Oktober 2019 - B 14 AS 2/19 R, RdNr 9 ).

    Demgemäß richtet sich das Klageziel neben der Änderung der Leistungsverfügungen auch darauf, den Beklagten zu verpflichten auszusprechen, dass ihr - der Klägerin - abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, als mit den angegriffenen Verfügungen fingiert festgesetzt worden sind ( vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R, RdNr 10f unter Hinweis auf die ähnliche ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Klage auf Zuschuss statt Darlehen: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 - B 14 AS 36/07 R, RdNr 13; Urteil vom 19. Mai 2009 - B 8 SO 7/08 R, RdNr 10 sowie Urteil vom 06. August 2014 - B 4 AS 57/13 R, RdNr 12 ).

  • SG Neuruppin, 13.10.2021 - S 26 AS 1052/16
    Auszug aus SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 846/19
    Das Gericht hat die Klägerin im zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1052/16 im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 29. September 2021 persönlich angehört und den Vater der Klägerin als Zeugen vernommen sowie die Beteiligten schließlich mit Verfügungen vom 22. Oktober 2021 zu der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

    Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Klägerin und der Beweisaufnahme wird ergänzend auf das Protokoll des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme vom 29. September 2021 im zwischen den gleichen Beteiligten geführten Verfahren mit dem gerichtlichen Aktenzeichen S 26 AS 1052/16 verwiesen.

  • BSG, 28.07.1967 - 4 RJ 411/66

    Gewöhnlicher Aufenthalt - Verweilen im Ausland - Ruhende Rente - Vorübergehende

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 846/19
    Maßgebend für die Beurteilung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sind ein zeitliches Element ("nicht nur vorübergehend"), der Wille der Person als subjektives Element und die objektiven Gegebenheiten ("unter Umständen") mit einer vorausschauenden Betrachtung künftiger Entwicklungen, die eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes erfordern, nicht jedoch eine Lückenlosigkeit ( Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R, RdNr 21 unter Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Juli  1967 - 4 RJ 411/66 ).
  • BSG, 17.02.2016 - B 4 AS 2/15 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - erhöhter Raumbedarf aufgrund der

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 846/19
    Angeknüpft wird an die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Rahmen des Mietverhältnisses ( Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 2016 - B 4 AS 2/15 R, RdNr 14 mwN ).
  • BSG, 12.10.2016 - B 4 AS 60/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Bedarfsgemeinschaft -

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 846/19
    Die Verpflichtung des Beklagten, nach Klärung der Verhältnisse die Leistungsansprüche endgültig festzustellen, ist durch den Eintritt der Endgültigkeitsfiktion entfallen ( vgl zu dieser trotz des insoweit engeren Wortlauts des § 328 Abs. 2 SGB III bestehenden Verpflichtung des Beklagten: Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Oktober 2016 - B 4 AS 60/15 R, RdNr 20 unter Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 29. April 2015 - B 14 AS 31/14 R, RdNr 21 ), weshalb die Klägerin nur noch geltend machen kann, dass ihr endgültig noch höhere Leistungsansprüche zustehen, ohne dass noch entscheidungserheblich ist, ob der Beklagte zu Recht nur vorläufig entschieden hat, was indes zweifelhaft ist.
  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 8/20 R

    Alg II: Berücksichtigung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus SG Neuruppin, 29.10.2021 - S 26 AS 846/19
    Mit den Klagen hiergegen beansprucht die Klägerin im Ergebnis eine Korrektur der fingierten Entscheidungen des Beklagten über die "abschließend festzustellende Leistung" im Sinne des § 41a Abs. 3 S 1 SGB II, jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften vor dem Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums hatten, weil in Rechtsstreitigkeiten über bereits abgeschlossene Bewilligungszeiträume das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist ( sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juni 2020 - B 4 AS 8/20 R, RdNr 21 mwN ), was auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt.
  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

  • BSG, 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung

  • BSG, 30.03.2017 - B 14 AS 18/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - schwankendes

  • BSG, 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 7/08 R

    Sozialhilfe - Vermögenseinsatz - Zweifamilienhaus - Angemessenheit des

  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 308/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

  • BSG, 22.08.2013 - B 14 AS 1/13 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung

  • BSG, 30.10.2019 - B 14 AS 2/19 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Wohnungsbeschaffungskosten -

  • BSG, 13.11.2008 - B 14 AS 36/07 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - mehrtägige Klassenfahrt - keine Beschränkung

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