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   VG Ansbach, 27.10.2020 - AN 18 S 20.50341   

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VG Ansbach, 27.10.2020 - AN 18 S 20.50341 (https://dejure.org/2020,35845)
VG Ansbach, Entscheidung vom 27.10.2020 - AN 18 S 20.50341 (https://dejure.org/2020,35845)
VG Ansbach, Entscheidung vom 27. Oktober 2020 - AN 18 S 20.50341 (https://dejure.org/2020,35845)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 7 Satz 2; VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 29 Abs. 1, Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
    Vollzug der Abschiebungsanordnung nach Polen

  • rewis.io

    Vollzug der Abschiebungsanordnung nach Polen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Ansbach, 26.08.2020 - AN 18 S 20.50301

    Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen Überstellung nach Polen im

    Auszug aus VG Ansbach, 27.10.2020 - AN 18 S 20.50341
    Die Beteiligten streiten über die Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. August 2020 (AN 18 S 20.50301).

    Diesen Antrag legte der zuständige Einzelrichter dahingehend aus, dass nunmehr aufgrund veränderter Umstände im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung erreicht werden sollte, und lehnte den so verstandenen Antrag mit Beschluss vom 26. August 2020 (AN 18 S 20.50301) als zulässig, aber in der Sache unbegründet ab.

    Am 20. Oktober 2020 haben die Antragsteller das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach im Wege des Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO um die Abänderung des Beschlusses vom 26. August 2020 (AN 18 S 20.50301) ersucht.

    den Beschluss des VG Ansbach, Az.: AN 18 S 20.50301, vom 26. August 2020 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 12. März 2019 anzuordnen,.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, in den Verfahren AN 18 S 19.50291, AN 18 K 19.50292 und AN 18 S 20.50301 sowie auf die in elektronischer Form vorgelegte Behördenakte verwiesen.

    Er ist nach Maßgabe von § 122 Abs. 1, § 88 VwGO einheitlich auszulegen als Antrag analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit dem Ziel der Abänderung der im Verfahren AN 18 S 20.50301 ergangenen Sachentscheidung vom 26. August 2020 (Ablehnung des dortigen Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO als unbegründet) sowie - in der Folge - der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (AN 18 K 19.50292) gegen die Abschiebungsanordnung nach Polen (Ziffer 3 des Bundesamtsbescheids).

    Vielmehr ist insoweit auf die in diesem Verfahren ergangene gerichtliche Entscheidung, nämlich den Einstellungsbeschluss vom 19. August 2020 bzw. dessen Zustellung an die Beteiligten am 21. August 2020, abzustellen (ebenso VG München, U.v. 7.7.2020 - M 2 K 19.51274 - juris Rn. 15; noch offenlassend VG Ansbach, B.v. 26.8.2020 - AN 18 S 20.50301 - juris Rn. 53; a.A. VG Saarland, B.v. 1.10.2020 - 5 L 814/20 - juris Rn. 38).

  • BVerwG, 27.04.2016 - 1 C 22.15

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Antrag auf internationalen Schutz;

    Auszug aus VG Ansbach, 27.10.2020 - AN 18 S 20.50341
    Mit Blick auf die Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 27.4.2016 - 1 C 22.15 - juris Rn. 22; U.v. 26.5.2016 - 1 C 15.15 - juris Rn. 11), wonach die durch einen fristgemäß gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unterbrochene sechsmonatige Überstellungsfrist in Einklang mit der Bestimmung des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO mit der Bekanntgabe des den vorläufigen Rechtsschutz ablehnenden verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erneut zu laufen beginnt, erscheint es damit auch im Fall der Beendigung des Verfahrens infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen zumindest nicht ausgeschlossen, insoweit auf den - ebenfalls zum Entfallen der Rechtshängigkeit führenden und hier am 21. April 2020 erfolgten - Eingang der letzten Erledigungserklärung abzustellen.

    Hierbei handelt es sich um einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne des unionsrechtlichen Verständnisses von Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO, denn die rechtzeitige Antragstellung hat nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG zur Folge, dass eine Abschiebung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag unabhängig vom Verfahrensausgang kraft Gesetzes nicht zulässig ist (vgl. dazu BVerwG, B.v. 27.4.2016 - 1 C 22.15 - juris Rn. 20).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1992 - 11 S 1995/91

    Wirkungen der beschäftigungsrechtlichen Stellung von Familienangehörigen

    Auszug aus VG Ansbach, 27.10.2020 - AN 18 S 20.50341
    Diese ist allgemein dann gegeben, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte derart geändert haben, dass objektiv eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten möglich oder zumindest eine neue Interessenabwägung erforderlich ist (VGH BW, B.v. 29.1.1992 - 11 S 1995/91 - juris Rn. 4; B.v. 14.2.2007 - 13 S 2969/06 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus VG Ansbach, 27.10.2020 - AN 18 S 20.50341
    Diese Gefahren müssen im konkreten Einzelfall nach Art, Ausmaß und Intensität von solchem Gewicht sein, dass sich daraus für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden, wobei ein im Vergleich zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhter Maßstab anzulegen ist und sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren müssen (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 38; U.v. 8.9.2011 - 10 C 10.14 - BVerwGE 140, 319 Rn. 22 f.).
  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus VG Ansbach, 27.10.2020 - AN 18 S 20.50341
    Insbesondere dürfen diejenigen Mitgliedstaaten, die Rechtsbehelfe gegen die Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung geschaffen haben, im Namen der Einhaltung des Erfordernisses einer zügigen Sachbehandlung nicht in eine weniger günstige Lage versetzt werden als diejenigen Mitgliedstaaten, die solches nicht vorgesehen haben (so zur Vorgängerbestimmung des Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO: EuGH, U.v. 29.1.2009 - C-19/08 - juris Rn. 43 f. und 49).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Ansbach, 27.10.2020 - AN 18 S 20.50341
    Diese Gefahren müssen im konkreten Einzelfall nach Art, Ausmaß und Intensität von solchem Gewicht sein, dass sich daraus für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden, wobei ein im Vergleich zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhter Maßstab anzulegen ist und sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren müssen (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 38; U.v. 8.9.2011 - 10 C 10.14 - BVerwGE 140, 319 Rn. 22 f.).
  • VG Saarlouis, 01.10.2020 - 5 L 814/20

    Zur Überstellungsfrist und zur Antragsfrist beim Widerruf einer Corona-bedingten

    Auszug aus VG Ansbach, 27.10.2020 - AN 18 S 20.50341
    Vielmehr ist insoweit auf die in diesem Verfahren ergangene gerichtliche Entscheidung, nämlich den Einstellungsbeschluss vom 19. August 2020 bzw. dessen Zustellung an die Beteiligten am 21. August 2020, abzustellen (ebenso VG München, U.v. 7.7.2020 - M 2 K 19.51274 - juris Rn. 15; noch offenlassend VG Ansbach, B.v. 26.8.2020 - AN 18 S 20.50301 - juris Rn. 53; a.A. VG Saarland, B.v. 1.10.2020 - 5 L 814/20 - juris Rn. 38).
  • BVerwG, 26.05.2016 - 1 C 15.15

    Asylantrag; Unzulässigkeit; Zuständigkeit; Zuständigkeitsübergang;

    Auszug aus VG Ansbach, 27.10.2020 - AN 18 S 20.50341
    Mit Blick auf die Rechtsprechung Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 27.4.2016 - 1 C 22.15 - juris Rn. 22; U.v. 26.5.2016 - 1 C 15.15 - juris Rn. 11), wonach die durch einen fristgemäß gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unterbrochene sechsmonatige Überstellungsfrist in Einklang mit der Bestimmung des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO mit der Bekanntgabe des den vorläufigen Rechtsschutz ablehnenden verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erneut zu laufen beginnt, erscheint es damit auch im Fall der Beendigung des Verfahrens infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen zumindest nicht ausgeschlossen, insoweit auf den - ebenfalls zum Entfallen der Rechtshängigkeit führenden und hier am 21. April 2020 erfolgten - Eingang der letzten Erledigungserklärung abzustellen.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.2007 - 13 S 2969/06

    Verfahren nach § 80 Abs 7 VwGO mit Bezug auf die Sperrwirkung des § 11 Abs 1 S 1

    Auszug aus VG Ansbach, 27.10.2020 - AN 18 S 20.50341
    Diese ist allgemein dann gegeben, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte derart geändert haben, dass objektiv eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten möglich oder zumindest eine neue Interessenabwägung erforderlich ist (VGH BW, B.v. 29.1.1992 - 11 S 1995/91 - juris Rn. 4; B.v. 14.2.2007 - 13 S 2969/06 - juris Rn. 3).
  • OVG Hamburg, 24.02.2009 - 3 Nc 258/08

    Zuständigkeit für die Abänderung einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus VG Ansbach, 27.10.2020 - AN 18 S 20.50341
    Überwiegend wird daher angenommen, dass die Abänderung oder Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die - wie der vorliegend relevante Beschluss vom 26. August 2020 - im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ergangen ist, in analoger Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO geschieht (vgl. etwa BVerfG, B.v. 23.3.2001 - 2 BvR 492/95 - juris Rn. 67; VGH BW, B.v. 6.12.2001 - 13 S 1824/01 - juris Rn. 4; OVG Hamburg, B.v. 24.2.2009 - 3 Nc 258/08 - juris Rn. 4; Schoch/Schneider/ Bier/Schoch, 38. EL Januar 2020, VwGO, § 123 Rn. 174).
  • BVerwG, 27.06.2013 - 10 B 11.13

    Abschiebungsverbot; extreme Gefahrenlage; Afghanistan; Reisewarnung

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2001 - 13 S 1824/01

    Abänderung einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen

  • VG München, 07.07.2020 - M 2 K 19.51274

    Unvereinbarkeit der behördlichen Aussetzung mit Unionsrecht

  • BVerfG, 23.03.1995 - 2 BvR 492/95

    Asylfolgeverfahren

  • VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 18 S 20.50372

    Weißrussland: Dublin: Reisefähigkeit, medizinische Versorgung in Polen

    In diesem Sinne veränderte oder im Rahmen der vorangegangenen Eilverfahren AN 18 S 20.50301 (Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO) und AN 18 S 20.50341 (Abänderungsantrag analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO) schuldlos nicht geltend gemachte Umstände, aufgrund derer das Gericht nunmehr dazu angehalten wäre, die aufschiebende Wirkung der im Hauptsacheverfahren AN 18 K 19.50292 erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen, liegen in der hier zu entscheidenden Fallkonstellation jedoch nicht vor.

    Soweit sich die Antragsteller nochmals auf solche Umstände berufen, die sie bereits im Zuge der Verfahren AN 18 S 20.50301 und AN 18 S 20.50341 geltend gemacht haben, erweist sich der vorliegende Antrag bereits als unzulässig.

    Die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerseite hat das Gericht bereits in dem Verfahren AN 18 S 20.50341 in umfassender Weise gewürdigt und dabei herausgestellt, dass ein Ablauf der "ursprünglichen" sechsmonatigen Überstellungsfrist, welche zunächst durch den im Verfahren AN 18 S 19.50291 fristgemäß gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unterbrochen worden war und mit dem gerichtlichen Einstellungsbeschluss vom 19. August 2020 bzw. dessen Zustellung an die Beteiligten am 2 1 , August 2020 erneut angelaufen ist, nicht vor dem 19, bzw. 2 1 , Februar 2021 in Betracht kommt.

    Auch hinsichtlich des nochmaligen Hinweises auf den Schulbesuch der Antragstellerin zu 2) und der Antragsteller zu 3) und zu 4) sowie die Schulanmeldung der Antragstellerin zu 1) für die Klasse der einjährigen Erweiterung der Pflegehelferausbildung fehlt es an der Geltendmachung veränderter oder in den Verfahren AN 18 S 20, 50301 und AN 18 S 20.50341 von den Antragstellern schuldlos nicht geltend gemachter und vom Gericht deshalb nicht berücksichtigter Umstände und mithin an der Zulässigkeit des Antrags analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO.

    Im Rahmen des Verfahrens AN 18 S 20.50341 hat das Gericht bereits dargelegt, dass es sich bei dem Risiko, in Polen an COVID-19 zu erkranken, um eine allgemeine Gefahr handelt, die damit grundsätzlich nur bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen ist.

    ist und sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren müssen (zum Ganzen bereits VG Ansbach, B.v. 27.10.2020 - AN 18 S 20.50341 - j u r i s Rn. 31 f. bzw. B A S . 11 f. m.w.N.).

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