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   VG Ansbach, 30.08.2017 - AN 7 P 17.01180, AN 7 PE 17.01411   

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VG Ansbach, 30.08.2017 - AN 7 P 17.01180, AN 7 PE 17.01411 (https://dejure.org/2017,35973)
VG Ansbach, Entscheidung vom 30.08.2017 - AN 7 P 17.01180, AN 7 PE 17.01411 (https://dejure.org/2017,35973)
VG Ansbach, Entscheidung vom 30. August 2017 - AN 7 P 17.01180, AN 7 PE 17.01411 (https://dejure.org/2017,35973)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    BPersVG § 4, § 68 Abs. 1 Nr. 2, § 75 Abs. 3 Nr. 17, § 76 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, Abs. 3 S. 1 Nr. 7, § 83 Abs. 2; AsylG § 17; ArbGG § 84 S. 1; BHO § 7; GVG § 185 Abs. 1a; GKG § 2 Abs. 2; ZPO § 935
    Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei der Einführung eines Video-Dolmetscher-Systems beim BAMF

  • rewis.io

    Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung bei der Einführung eines Video-Dolmetscher-Systems beim BAMF

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83

    Zur Beteiligung des Personalrates bei der Einrichtung von

    Auszug aus VG Ansbach, 30.08.2017 - AN 7 P 17.01180
    Mitbestimmungspflichtig ist eine Maßnahme nach der genannten Bestimmung dann, wenn die "Erleichterungsmaßnahme" - ungeachtet ihrer Bezeichnung als solche - im Einzelfall zu einer nicht nur unwesentlichen Mehrbeanspruchung der Beschäftigten führt und dass die Maßnahme, zumal § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alternative 2 BPersVG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so schon B.v. 30.8.1985 - 6 P 20/83 - juris Rn. 40), auch wenn es sich um einen selbständigen Mitbestimmungstatbestand handelt, letztlich einen Unterfall zum Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alternative 1 BPersVG darstellt, gerade auf ein solches Ergebnis abzielt, d.h. dass die Maßnahme gerade hierauf angelegt ist (vgl. den Wortlaut der Vorschrift: "... zur ... Erleichterung ...") (zum Ganzen vgl. etwa Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 76 Rn. 31 ff. n.w.N.).

    Letzteres ist z.B. bei einer nur gelegentlichen und kurzfristigen Benutzung eines Gerätes nicht der Fall (vgl. etwa BVerwG, B.v. 30.8.1985 - 6 P 20/83 - juris Rn. 49; im Übrigen vgl. zum Ganzen etwa Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, § 76 Rn. 39 ff. m.w.N.).

  • VG Ansbach, 23.10.2012 - AN 7 P 12.00506

    Ausdruck; Sammlung und Auswertung der elektronisch übermittelten Bescheidrubren

    Auszug aus VG Ansbach, 30.08.2017 - AN 7 P 17.01180
    Unabhängig hiervon steht einer Mitbestimmungspflicht bei der Einführung und Anwendung des Video-Dolmetscher-Systems bzw. beim Erlass der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Dienstanweisung Sprachmittler hier zusätzlich auch entgegen, dass die etwaige, hier jedenfalls nicht in einem automatisierten technischen Verfahren allenfalls zu gewinnende Kenntnis der Dienststellenleitung davon, welcher Beschäftigte in welchem Zeitraum das Video-Dolmetscher-System genutzt hat, naturgemäß schon nicht dazu geeignet ist, die Beschäftigten zu "überwachen", d.h. ihr Verhalten bzw. ihre Leistungen sachgerecht inhaltlich zu bewerten, weil auf der Hand liegt, dass die Qualität der Arbeit eines Anhörers bzw. einer Anhörerin im asylrechtlichen Vorprüfungsverfahren nicht entscheidend davon abhängig ist, ob und wie lang ein Präsenzdolmetscher oder ein Video-Dolmetscher bei der Anhörung eingesetzt wurde, sondern vielmehr wesentlich z.B. von der Komplexität des jeweiligen einzelnen zu bearbeitenden Falles, vom Frageverhalten des Anhörers bzw. der Anhörerin von seiner bzw. ihrer Berufs- und Lebenserfahrung, seiner bzw. ihrer Kenntnis von den maßgeblichen Erkenntnisquellen und eventuell weiteren, sehr spezifischen individuellen Kriterien, die einer automatisierten technischen Erfassung und Auswertung von vorneherein nicht zugänglich sind (vgl. z.B. Beschluss der erkennenden Fachkammer v. 23.10.2012 - AN 7 P 12.00506 - betreffend das Organisationsinstrument Asyl/OrAs beim BAMF).
  • Drs-Bund, 27.04.2016 - BT-Drs 18/8309
    Auszug aus VG Ansbach, 30.08.2017 - AN 7 P 17.01180
    Vielmehr geht es der Dienststellenleitung darum, die für das BAMF tätigen 3.100 Sprachmittler für über 470 verschiedene Sprachen und Dialekte (vgl. BT-Drs. 18/8309, S. 2), die im Übrigen keine Beschäftigten des BAMF im Sinne des § 4 BPersVG, sondern vielmehr selbständig Tätige sind, möglichst effizient einzusetzen, um den haushaltsrechtlichen Vorgaben aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelverwendung (vgl. § 7 BHO) Rechnung zu tragen (vgl. etwa auch die von Antragstellerseite aus vorgelegte Kurzbroschüre des Referats 711 der Dienststelle zum Thema "Videodolmetschen im Asylprozess").
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