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   VG Augsburg, 24.05.2018 - Au 6 S 18.30911   

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VG Augsburg, 24.05.2018 - Au 6 S 18.30911 (https://dejure.org/2018,16778)
VG Augsburg, Entscheidung vom 24.05.2018 - Au 6 S 18.30911 (https://dejure.org/2018,16778)
VG Augsburg, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - Au 6 S 18.30911 (https://dejure.org/2018,16778)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3, § 4, § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 3; AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7; EMRK Art. 3; VwGO § 80 Abs. 5
    Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutzantrag eines georgischen Asylbewerbers

  • rewis.io

    Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutzantrag eines georgischen Asylbewerbers

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2018 - Au 6 S 18.30911
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass selbst Art. 3 EMRK kein Recht garantiert, im Zielstaat eine besondere Behandlung zu erhalten, welche der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 188 f. m.w.N.), so dass es nicht darauf ankommt, ob die medizinische Versorgung im Zielstaat der medizinischen Versorgung im Konventionsstaat mindestens gleichwertig ist.

    Die Vorschrift des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK findet jedoch nach deutscher Rechtslage nicht auf die o.g. besonderen Ausnahmefälle krankheitsbedingter Gefahren (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 175 f.) Anwendung, da der Bundesgesetzgeber solche Fälle in § 60 Abs. 7 Satz 2 ff. AufenthG als lex specialis geregelt hat.

    Solche Ausnahmefälle können vorliegen, wenn eine schwerkranke Person durch die Aufenthaltsbeendigung auch ohne eine unmittelbare Gefahr für ihr Leben schon wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Aufnahmeland oder weil sie dazu keinen Zugang hat, tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wird, dass sich ihr Gesundheitszustand schwerwiegend, schnell und irreversibel verschlechtert mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 183).

    Solche Gesundheitsgefahren muss der Ausländer allerdings mit ernst zu nehmenden Gründen geltend machen und daraufhin der Konventionsstaat sie in einem angemessenen Verfahren sorgfältig prüfen, wobei die Behörden und Gerichte des Konventionsstaats die vorhersehbaren Folgen für den Betroffenen im Zielstaat, die dortige allgemeine Situation und seine besondere Lage berücksichtigen müssen, ggf. unter Heranziehung allgemeiner Quellen wie von Berichten der Weltgesundheitsorganisation oder angesehener Nichtregierungsorganisationen sowie ärztlicher Bescheinigungen über den Ausländer (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 186 f. m.w.N.).

    Maßgeblich ist eine nur ausreichende Behandlung, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu verhindern, nicht, ob die medizinische Versorgung im Zielstaat der medizinischen Versorgung im Konventionsstaat mindestens gleichwertig ist, denn Art. 3 EMRK garantiert kein Recht, im Zielstaat eine besondere Behandlung zu erhalten, welche der Bevölkerung nicht zur Verfügung steht (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 188 f. m.w.N.).

    Eine erhebliche Gesundheitsgefährdung bei Abbruch einer laufenden Behandlung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht daher nicht, so dass offen bleiben kann, ob er sich hierauf überhaupt berufen könnte (verneinend EGMR, E.v. 7.10.2004 - 33743/03 - NVwZ 2005, S. 1043 ff. juris Rn. 86); zumindest die landesübliche Grundversorgung wird der Kläger erhalten, wenn auch nicht auf dem Niveau einer deutschen medizinischen Versorgung, was er aber auch nicht beanspruchen kann (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 188 f. m.w.N.).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-542/13

    'M''Bodj' - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2018 - Au 6 S 18.30911
    Da Art. 6 RL 2011/95/EU für internationalen Schutzbedarf verantwortliche Akteure voraussetzt und nach Erwägungsgrund Nr. 26 RL 2004/83/EG Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre, reicht die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Ausländers, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem die Versorgung absichtlich verweigert wurde, nicht aus, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen (EuGH, U.v. 18.12.2014 - C-542/13 - juris Rn. 35 f., 39 f.).

    Dabei liegt die Ausgestaltung eines nationalen Abschiebungsverbots in der Gestaltungshoheit des nationalen Gesetzgebers, solange er auf der Rechtsfolgenseite keinen mit dem subsidiären Schutz konkurrierenden Schutzstatus einführt (EuGH, U.v. 18.12.2014 - C-542/13 - juris Rn. 42 f.).

  • EGMR, 07.10.2004 - 33743/03

    Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wies die Beschwerden

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2018 - Au 6 S 18.30911
    Auf den Abbruch einer Therapie können sich fremde Staatsangehörige regelmäßig nicht als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis berufen, denn sie können ein Recht auf Verbleib in dem Hoheitsgebiet des abschiebenden Staats grundsätzlich nicht beanspruchen, um weiterhin in den Genuss einer medizinischen, sozialen oder anderen Versorgung zu gelangen, die der abschiebende Staat während ihres Aufenthalts gewährt hat (vgl. EGMR, E.v. 7.10.2004 - 33743/03 - NVwZ 2005, S. 1043 ff. juris Rn. 86).

    Eine erhebliche Gesundheitsgefährdung bei Abbruch einer laufenden Behandlung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht daher nicht, so dass offen bleiben kann, ob er sich hierauf überhaupt berufen könnte (verneinend EGMR, E.v. 7.10.2004 - 33743/03 - NVwZ 2005, S. 1043 ff. juris Rn. 86); zumindest die landesübliche Grundversorgung wird der Kläger erhalten, wenn auch nicht auf dem Niveau einer deutschen medizinischen Versorgung, was er aber auch nicht beanspruchen kann (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - 41738/10 - NVwZ 2017, 1187 ff. Rn. 188 f. m.w.N.).

  • VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30910

    Keine Abschiebungsverbote nach Georgien

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2018 - Au 6 S 18.30911
    Der Kläger und Antragsteller (im Folgenden: Kläger) begehrt im Klageverfahren (Au 6 K 18.30910) die Zuerkennung von Flüchtlings- und subsidiärem Schutz sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Georgiens und im vorliegenden Antragsverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung.

    Am 9. Mai 2018 ließ der Kläger hiergegen Klage erheben (Az. Au 6 K 18.30910) mit dem Antrag:.

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2018 - Au 6 S 18.30911
    Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2018 - Au 6 S 18.30911
    Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2018 - Au 6 S 18.30911
    Dies ist konventions-, unions- und bundesrechtlich nicht zu beanstanden, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 ff. Rn. 16 f.), dessen Feststellung zu einer identischen Schutzberechtigung für den Betroffenen führt (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
  • VG Würzburg, 07.08.2017 - W 7 K 16.31851

    Keine Verfolgung in Georgien

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2018 - Au 6 S 18.30911
    Dies zusammen genommen, ist die soziale und medizinische Grundversorgung des Klägers im Fall seiner Rückkehr nach Georgien gesichert (zur Sicherung der Grundversorgung wie hier VG Würzburg, U.v. 25.9.2017 - W 7 K 17.31289 - juris Rn. 24; VG Ansbach, U.v. 13.9.2017 - AN 4 K 17.30477 - juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 7.8.2017 - W 7 K 16.31851 - juris Rn. 23; speziell auch zu Nierenerkrankungen und Diabetes VG Gelsenkirchen, U.v. 7.3.2017 - 6a K 8/16.A -juris Rn. 32 ff.).
  • VG Würzburg, 25.09.2017 - W 7 K 17.31289

    Erfolglose Asylklage eines georgischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2018 - Au 6 S 18.30911
    Dies zusammen genommen, ist die soziale und medizinische Grundversorgung des Klägers im Fall seiner Rückkehr nach Georgien gesichert (zur Sicherung der Grundversorgung wie hier VG Würzburg, U.v. 25.9.2017 - W 7 K 17.31289 - juris Rn. 24; VG Ansbach, U.v. 13.9.2017 - AN 4 K 17.30477 - juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 7.8.2017 - W 7 K 16.31851 - juris Rn. 23; speziell auch zu Nierenerkrankungen und Diabetes VG Gelsenkirchen, U.v. 7.3.2017 - 6a K 8/16.A -juris Rn. 32 ff.).
  • VG Gelsenkirchen, 07.03.2017 - 6a K 8/16

    Georgien; Dialyse; Hepatitis C

    Auszug aus VG Augsburg, 24.05.2018 - Au 6 S 18.30911
    Dies zusammen genommen, ist die soziale und medizinische Grundversorgung des Klägers im Fall seiner Rückkehr nach Georgien gesichert (zur Sicherung der Grundversorgung wie hier VG Würzburg, U.v. 25.9.2017 - W 7 K 17.31289 - juris Rn. 24; VG Ansbach, U.v. 13.9.2017 - AN 4 K 17.30477 - juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 7.8.2017 - W 7 K 16.31851 - juris Rn. 23; speziell auch zu Nierenerkrankungen und Diabetes VG Gelsenkirchen, U.v. 7.3.2017 - 6a K 8/16.A -juris Rn. 32 ff.).
  • VG Ansbach, 13.09.2017 - AN 4 K 17.30477

    Zur Behandelbarkeit einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie und

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93

    Sichere Herkunftsstaaten

  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 153/02

    Zur Gewährung rechtlichen Gehörs durch ausreichende Bemessung richterlich

  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm

  • BVerfG, 03.09.1996 - 2 BvR 2353/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

  • VG Augsburg, 19.06.2018 - Au 6 K 18.30908

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag einer georgischen Staatsangehörigen

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