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   VG Bayreuth, 23.03.2023 - B 7 K 22.30813   

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VG Bayreuth, 23.03.2023 - B 7 K 22.30813 (https://dejure.org/2023,10146)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 23.03.2023 - B 7 K 22.30813 (https://dejure.org/2023,10146)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 23. März 2023 - B 7 K 22.30813 (https://dejure.org/2023,10146)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2; EMRK Art. 3; GRC Art. 4; AufenthG § 11; AufenthG § 60 Abs. 5 und 7 S. 1; GG Art. 6
    Sekundärmigration, (Drittstaatenbescheid Italien). Nur hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erfolgreiche Klage.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • VG Bayreuth, 04.08.2022 - B 3 K 22.30194

    Sekundärmigration, Italien, Familie mit Kindern

    Auszug aus VG Bayreuth, 23.03.2023 - B 7 K 22.30813
    Eine nachfolgende Klage wies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 04.08.2022 (Az.: B 3 K 22.30194) ab.

    Dass kirchliche Einrichtungen in Italien einer Familie mit Kleinkindern keine Hilfe leisten würden, erscheint nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl. auch VG Bayreuth, U.v. 4.8.2022 - B 3 K 22.30194 - juris).

    Dass in einem solchen Fall Wohnraum bereitgestellt wird, erscheint beachtlich wahrscheinlich (vgl. SächsOVG, U.v. 14.3.2022 - 4 A 341/20.A - juris m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 4.8.2022 - B 3 K 22.30194 - juris).

    (4) Hinsichtlich der medizinischen Versorgung haben Anerkannte in Italien die gleichen Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger, sobald sie beim nationalen Gesundheitsdienst registriert sind (vgl. zum Ganzen auch: VG Bayreuth, U.v. 15.3.2022 - B 7 K 20.30066 - juris; VG Bayreuth, U.v. 4.8.2022 - B 3 K 22.30194 - juris).

  • OVG Sachsen, 14.03.2022 - 4 A 341/20

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen

    Auszug aus VG Bayreuth, 23.03.2023 - B 7 K 22.30813
    Dass in einem solchen Fall Wohnraum bereitgestellt wird, erscheint beachtlich wahrscheinlich (vgl. SächsOVG, U.v. 14.3.2022 - 4 A 341/20.A - juris m.w.N.; VG Bayreuth, U.v. 4.8.2022 - B 3 K 22.30194 - juris).

    Die Höhe richtet sich nach dem Familieneinkommen und der Anzahl der Kinder und kann bis zu 175 EUR im Monat betragen (vgl. SächsOVG, U.v.14.3.2022 - 4 A 341/20.A - juris).

    Es liegen damit keine Anhaltspunkte vor, dass Familien mit minderjährigen Kindern in einer signifikanten Anzahl von Fällen unter unwürdigen Bedingungen leben müssen, da ihnen staatliche Leistungen versagt wurden (vgl. SächsOVG, U.v.14.3.2022 - 4 A 341/20.A - juris).

  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

    Auszug aus VG Bayreuth, 23.03.2023 - B 7 K 22.30813
    (aa) Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC vorliegt, geht der EuGH in den zuvor zitierten Entscheidungen von folgenden Maßstäben aus (vgl. hierzu auch: BVerwG, U.v. 17.6.2020 - 1 C 35/19 - juris; BVerwG, U.v. 21.04.2022 - 1 C 10/21 - juris; SächsOVG, U.v. 15.6.2020 - 5 A 382.18 - juris):.

    Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die für eine Gefahr sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht als die dagegensprechenden Tatsachen haben (vgl. auch OVG Koblenz, B.v. 17.3.2020 - 7 A 10903.18 - juris; BVerwG, U.v. 21.04.2022 - 1 C 10/21 - juris).

    Der rechtliche Maßstab für eine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Art. 3 EMRK ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG identisch mit dem oben unter 2. dargelegten Maßstab (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris; BVerwG, U.v. 21.04.2022 - 1 C 10/21 - juris; SächsOVG, U.v. 15.6.2020 - 5 A 382.18 - juris).

  • VG Würzburg, 05.10.2021 - W 4 K 20.30192

    Unzulässiger Asylantrag bei vorheriger Schutzzuerkennung in Italien

    Auszug aus VG Bayreuth, 23.03.2023 - B 7 K 22.30813
    Dass anerkannt Schutzberechtigte damit regelhaft bzw. systematisch der Obdachlosigkeit anheimfallen würden, lässt sich den aktuellen Erkenntnismitteln somit gerade nicht entnehmen, selbst wenn es auch unter diesen immer wieder zu Obdachlosigkeit kommen kann (vgl. hierzu BFA, Länderinformationsblatt - Italien, Stand: 26.2.2019, S. 25 sowie zum Ganzen auch VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris; VG Bayreuth, U.v. 15.3.2022 - B 7 K 20.30066 - juris).

    So fehlten im Hotel- und Gaststättengewerbe zuletzt 50.000 Arbeitskräfte (vgl. hierzu etwa VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris mit Verweis auf Reuters, Harder to attract staff than visitors at Italy"s tourist hotspots, 29.6.2021; Südtirol-News, Handwerk in Südtirol: Zwischen Tradition und Digitalisierung, 8.4.2021).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Bayreuth, 23.03.2023 - B 7 K 22.30813
    Es ist nämlich auch dann die gesamte gelebte Kernfamilie in die Rückkehrprognose einzubeziehen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie nationaler Abschiebungsschutz festgestellt worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris).

    Der rechtliche Maßstab für eine Verletzung des hier allein in Betracht kommenden Art. 3 EMRK ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG identisch mit dem oben unter 2. dargelegten Maßstab (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris; BVerwG, U.v. 21.04.2022 - 1 C 10/21 - juris; SächsOVG, U.v. 15.6.2020 - 5 A 382.18 - juris).

  • VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 7 K 20.30066

    Kein Abschiebungsverbot bzgl. Italien

    Auszug aus VG Bayreuth, 23.03.2023 - B 7 K 22.30813
    Dass anerkannt Schutzberechtigte damit regelhaft bzw. systematisch der Obdachlosigkeit anheimfallen würden, lässt sich den aktuellen Erkenntnismitteln somit gerade nicht entnehmen, selbst wenn es auch unter diesen immer wieder zu Obdachlosigkeit kommen kann (vgl. hierzu BFA, Länderinformationsblatt - Italien, Stand: 26.2.2019, S. 25 sowie zum Ganzen auch VG Würzburg, U.v. 5.10.2021 - W 4 K 20.30192 - juris; VG Bayreuth, U.v. 15.3.2022 - B 7 K 20.30066 - juris).

    (4) Hinsichtlich der medizinischen Versorgung haben Anerkannte in Italien die gleichen Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger, sobald sie beim nationalen Gesundheitsdienst registriert sind (vgl. zum Ganzen auch: VG Bayreuth, U.v. 15.3.2022 - B 7 K 20.30066 - juris; VG Bayreuth, U.v. 4.8.2022 - B 3 K 22.30194 - juris).

  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 34.19

    Anfechtungsklage; Asylantrag; Bulgarien; Erheblichkeitsschwelle; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Bayreuth, 23.03.2023 - B 7 K 22.30813
    Eine Verpflichtung der Gerichte zum sog. "Durchentscheiden" besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Falle der Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig gerade nicht (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris; BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris; VG Ansbach, U.v. 21.1.2021 - AN 17 K 18.50426 - juris).

    Dies führt zur weiteren/erneuten Prüfung des Asylantrags durch die Beklagte und damit zum erstrebten Rechtsschutzziel, denn damit wird das Verwaltungsverfahren in den Stand zurückversetzt, in dem es sich vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen befunden hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 - 1 C 34/19 - juris VG Ansbach, U.v. 25.5.2020 - AN 17 K 18.50729 - juris).

  • BVerwG, 17.06.2020 - 1 C 35.19

    Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat; Drittstaatenbescheid; Drittstaatenregelung;

    Auszug aus VG Bayreuth, 23.03.2023 - B 7 K 22.30813
    Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540.17 - juris; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297-17 - juris; BVerwG, U.v. 17.6.2020 - 1 C 35/19 - juris; BVerwG, U.v. 21.4.2020 - 1 C 4/19 - juris).

    (aa) Für die Beantwortung der Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC vorliegt, geht der EuGH in den zuvor zitierten Entscheidungen von folgenden Maßstäben aus (vgl. hierzu auch: BVerwG, U.v. 17.6.2020 - 1 C 35/19 - juris; BVerwG, U.v. 21.04.2022 - 1 C 10/21 - juris; SächsOVG, U.v. 15.6.2020 - 5 A 382.18 - juris):.

  • BVerwG, 03.04.2017 - 1 C 9.16

    Asylantrag; Bundesamt; Dublin-Verfahren; Herkunftsstaat; Unzulässigkeit;

    Auszug aus VG Bayreuth, 23.03.2023 - B 7 K 22.30813
    Weiterhin hat die Klägerin jedoch die Anfechtungsklage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung mit einem hilfsweisen Verpflichtungsbegehren auf Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes zu verbinden, wenn sie die Nichtfeststellung von Abschiebungsverboten für fehlerhaft erachtet und in Bezug auf den Abschiebezielstaat Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sieht (BVerwG, B.v. 3.4.2017 - 1 C 9/16 - juris; Berlit, Anmerkung zum B.v. 3.4.2017 - 1 C 9/16 vom 10.7.2017, jurisPR-BVerwG, 114/2017, Anm. 1 - juris).

    Denn im Falle der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung wird auch eine Feststellung, wonach Abschiebungsverbote nicht vorliegen kassiert (BVerwG, B.v. 3.4.2017 - 1 C 9/16 - juris; BVerwG, U.v. 1.6.2017- 1 C 9/17 - juris; vgl. auch VG Ansbach U.v. 6.9.2017 - AN 3 K 17.51126 - juris).

  • VGH Bayern, 03.02.2020 - 13a ZB 19.33975

    Rückkehrprognose im Rahmen der Prüfung von nationalem Abschiebungsschutz

    Auszug aus VG Bayreuth, 23.03.2023 - B 7 K 22.30813
    Dies gilt - von Missbrauchsfällen abgesehen - unabhängig davon, ob die familiäre Lebensgemeinschaft der Kernfamilie bereits im Rückkehrstaat bestanden hat oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2020 - 13a ZB 19.33975 - juris; VG Bayreuth, U.v. 10.2.2021 - B 7 K 20.31318 - juris; VG Würzburg, U.v. 29.9.2022 - W 4 K 21.30332 - juris).
  • VG Bayreuth, 10.02.2021 - B 7 K 20.31318

    Situation anerkannter Flüchtlinge in Bulgarien

  • VG Würzburg, 29.09.2022 - W 4 K 21.30332

    Unzulässiger Asylantrag bei vorheriger Schutzzuerkennung in Italien, Gefahr der

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20

    Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

  • VG Karlsruhe, 22.08.2019 - A 19 K 1718/17

    Hinsichtlich des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist allein die

  • VG Gießen, 15.09.2021 - 8 K 1520/19

    Asylrecht; Internationaler Schutz in Italien

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • BVerwG, 14.12.2016 - 1 C 4.16

    Keine Prüfungseinschränkung bei Asylanträgen im Fall nicht abgeschlossener

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 9.17

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

  • BVerwG, 21.04.2020 - 1 C 4.19

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Bulgarien; Drittstaat;

  • VG Ansbach, 25.05.2020 - AN 17 K 18.50729

    Keine Abschiebung einer Familie mit internationalem Schutzstatus nach

  • VGH Bayern, 25.03.2020 - 21 ZB 19.32508

    Abschiebung international Schutzberechtigter nach Bulgarien

  • VG Ansbach, 06.09.2017 - AN 3 K 17.51126

    Keine Überstellung nach Ungarn wegen dort bestehender systemischer Mängel

  • VG Ansbach, 21.01.2021 - AN 17 K 18.50426

    Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung wegen drohender menschenunwürdiger

  • VG Bayreuth, 07.09.2023 - B 7 K 22.30820

    Sekundärmigration Italien, Familie mit zwei Kindern, unmenschliche oder

    Gelingt dies nicht sogleich bzw. vollständig, können sie - wie auch Italiener, die arbeitslos sind - die Hilfe karitativer Organisationen erhalten (VG Bayreuth, U.v. 23.3.2023 - B 7 K 22.30813 - juris Rn. 60).

    Das italienische System geht für anerkannte international Schutzberechtigte davon aus, dass sie ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen (VG Bayreuth, U.v. 23.3.2023 - B 7 K 22.30813 - juris Rn. 60).

    Der italienische Staat stellt somit sicher, dass anerkannte Schutzberechtigte in einer Übergangszeit nicht in eine existenzielle Notsituation geraten (VG Bayreuth, U.v. 23.3.2023 - B 7 K 22.30813 - juris Rn. 55).

    Nicht selten finden Schutzberechtigte nur Arbeit auf dem "informellen Arbeitsmarkt", wo sie häufig ausgebeutet werden (VG Bayreuth, U.v. 23.3.2023 - B 7 K 22.30813 - juris Rn. 55; vgl. auch etwa SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, 10.6.2021, S. 13).

    Den Klägern ist es ferner nicht verwehrt, ihren Anspruch, unter würdigen Bedingungen in Italien zu leben, gegebenenfalls gerichtlich in Italien durchzusetzen und gegen die Ablehnung z.B. des Kindergeldes Klage zu führen (vgl. VG Bayreuth, U.v. 23.3.2023 - B 7 K 22.30813 - juris Rn. 61 f.; SächsOVG, U.v. 14.3.2022 - 4 A 341/20.A - juris Rn. 60 f.).

  • VG Bayreuth, 24.05.2023 - B 7 S 23.50126

    "Dublin"-Verfahren, Italien, "Rückübernahmestopp" Italiens, Ausdrückliche

    In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist geklärt, dass auch Familien mit Kleinkindern, denen in Italien der internationale Schutz zuerkannt wurde, grds. keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. VG Bayreuth, U.v. 23.3.2023 - B 7 K 22.30813 - juris; VG Bayreuth, U.v. 4.8.2022 - B 3 K 22.30194; vgl. auch OVG Koblenz, U.v. 27.3.2023 - 13 A 10948/22.OVG - juris).
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