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   VG Berlin, 03.09.2018 - 31 K 509.17 V   

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https://dejure.org/2018,40757
VG Berlin, 03.09.2018 - 31 K 509.17 V (https://dejure.org/2018,40757)
VG Berlin, Entscheidung vom 03.09.2018 - 31 K 509.17 V (https://dejure.org/2018,40757)
VG Berlin, Entscheidung vom 03. September 2018 - 31 K 509.17 V (https://dejure.org/2018,40757)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 28 Abs 4 AufenthG, § 36 Abs 2 AufenthG, § 68 Abs 2 AufenthG, § 7a SGB 2
    Erteilung eines Visums zum Nachzug eines sonstigen Familienangehörigen; gesicherter Lebensunterhalt; Wirkung einer Verpflichtungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11

    Außergewöhnliche Härte; Sicherung des Lebensunterhalts; Bedarfsgemeinschaft;

    Auszug aus VG Berlin, 03.09.2018 - 31 K 509.17
    Dies setzt voraus, dass der Nachzugsbegehrende allein kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe benötigt, die in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 - BVerwG 1 C 7.10 -, juris Rn. 10; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 20, jeweils m.w.N.).

    Unerheblich ist, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 10.12 - Juris, Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 24 ff.).

    § 5 Abs. 11 SGB V bestimmt insoweit einschränkend, dass Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nur erfasst werden, wenn sie - anders als die Klägerin - eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, für deren Erteilung keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 -, juris Rn. 29).

    Nur in diesem Umfang ist daher von einer gesicherten Mittelzufluss an den Begünstigen auszugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 42 ff).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12

    Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe;

    Auszug aus VG Berlin, 03.09.2018 - 31 K 509.17
    Unerheblich ist, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 10.12 - Juris, Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 24 ff.).

    Anzusetzen sind insoweit die monatlichen Kosten des hälftigen Basistarifs der Krankenversicherung, d.h. aktuell 345, 15 Euro, sowie der Pflegeversicherung, aktuell 56, 42 Euro (vgl. zur Berechnung BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 10.12 - Juris, Rn. 22 ff., jedoch unter Berücksichtigung dessen, dass nicht nur § 152 Abs. 4 VAG, sondern auch § 120 Abs. 2 Satz 3 SGB XI eine Beitragshalbierung im Bedarfsfall vorsieht).

  • BVerwG, 10.03.2011 - 1 C 7.10

    Internationale Adoption; Kafala; Pflegekindschaftsverhältnis;

    Auszug aus VG Berlin, 03.09.2018 - 31 K 509.17
    Dies setzt voraus, dass der Nachzugsbegehrende allein kein eigenständiges Leben mehr führen kann, sondern tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe benötigt, die in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 - BVerwG 1 C 7.10 -, juris Rn. 10; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Januar 2012 - OVG 2 B 10.11 - juris Rn. 20, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 08.03.1999 - 6 B 121.98

    Erstinstanzlicher Beschluß über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe; Überprüfung

    Auszug aus VG Berlin, 03.09.2018 - 31 K 509.17
    Eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige hinreichende Erfolgsaussicht ist zwar bereits dann zu bejahen, wenn der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.März 1999 - BVerwG 6 B 121.98 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - OVG 3 M 81.13 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.12.2013 - 3 M 81.13

    Humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach abgeschlossenem Asylverfahren;

    Auszug aus VG Berlin, 03.09.2018 - 31 K 509.17
    Eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige hinreichende Erfolgsaussicht ist zwar bereits dann zu bejahen, wenn der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.März 1999 - BVerwG 6 B 121.98 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2013 - OVG 3 M 81.13 -, juris).
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