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VG Berlin, 16.11.2009 - 10 V 7.08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 5, AufenthG § 36 Abs. 2, AufenthG § 2 Abs. 3 Satz 1, AufenthG § 68 Abs. 1
Visum, Familienzusammenführung, außergewöhnliche Härte, Sonstige Familienangehörige, Sicherung des Lebensunterhalts, Krankenversicherung, Visumsverfahren, Betreuung, Pflege, Verpflichtungserklärung, Basistarif - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 16.11.2009 - 10 V 7.08
- VG Berlin, 16.11.2009 - CVG 10 V 7.08
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11
- BVerwG, 16.04.2012 - 1 C 6.12
- BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08
Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende …
Auszug aus VG Berlin, 16.11.2009 - 10 V 7.08
Gemessen an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. April 2009, BVerwG 1 C 17.08, Rn. 40) ist der Remonstrationsbescheid des Beklagten vom 8.Januar 2008 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.Erforderlich ist vielmehr, dass die zur Verfügung stehenden Mittel "eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen" (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 - Rn. 33), also auch die Prognose zukünftiger Unterhaltssicherung rechtfertigen.
- BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07
Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher …
Auszug aus VG Berlin, 16.11.2009 - 10 V 7.08
Maßgeblich ist nicht der tatsächliche Bezug öffentlicher Mittel, sondern allein, ob der Ausländer über hinreichende Mittel verfügt, die einen solchen Anspruch ausschließen (BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07). - OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2007 - 2 B 2.07
Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Härte im Falle des Begehrens des …
Auszug aus VG Berlin, 16.11.2009 - 10 V 7.08
17 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Volljährigen ist zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich i. S. d. § 36 Abs. 2 AufenthG, wenn Lebensverhältnisse bestehen, die einen über eine Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familiären Schutz erfordern, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und die benötige tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2007 - OVG 2 B 2.07 -, zit. nach juris, m. w. Nw. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur früheren Regelung des § 22 AuslG).
- VG Berlin, 09.01.2012 - 35 K 249.10
Nachzug zu volljährigen Kindern wegen Pflegebedürftigkeit
Das setzt grundsätzlich voraus, dass das betreffende Familienmitglied kein eigenständiges Leben mehr führen und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (vgl. BVerwG…, Urteil vom 10. März 2010 - BVerwG 1 C 7/10 -, Rn. 10; BayVGH…, Beschluss vom 29. November 2010 - VGH 19 CS 10.2209 -, Rn. 4; VG Berlin, Urteil vom 16. November 2009 - 10 V 7.08 -, Rn. 17;… alle zit. nach juris, Rn. 4; ferner OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 30. März 2007, a.a.O.; OVG Lüneburg…, Beschluss vom 19. Mai 2010, a.a.O.).Mangels abweichender Regelung ist auch bei der an besonders enge tatbestandliche Voraussetzungen geknüpften Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG grundsätzlich das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erforderlich (VG Berlin, Urteil vom 16. November 2009, a.a.O., Rn. 20; vgl. ferner nur OVG Lüneburg…, Beschluss vom 7. April 2011 - OVG 11 ME 72/11 -, Rn. 5 m.w.Nachw.; zit. nach juris).
Sobald nämlich die Klägerin ihren gewünschten Aufenthalt in Deutschland begründen und vom Beigeladenen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben würde, hätte sie gemäß § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch gegen die im Bundesgebiet zugelassenen privaten Krankenversicherungsunternehmen auf Abschluss eines Krankenversicherungsvertrages im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VAG (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. November 2009, a.a.O., Rn. 23).
Unter diesen Umständen sei es zumutbar, dass dem Ausländer nach seiner Einreise eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als 12 Monaten erteilt werde, damit der Ausländer kurzfristig eine private Krankenversicherung abschließen könne (so VG Berlin, Urteil vom 16. November 2009, a.a.O., Rn. 24).
- VG Berlin, 16.02.2012 - 23 K 202.11
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Familiennachzug bei Pflegebedürftigkeit; …
Zwar liegt derzeit eine Kranken- und Pflegeversicherung nicht vor, es ist jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie nach erfolgter Einreise ins Bundesgebiet eine private Kranken- und Pflegeversicherung abschließen kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 16. November 2009 - VG 10 V 7.08 - juris, Rdnr. 23 ff; Urteil vom 12. April 2011 - VG 35 K 454.09 V -).