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   VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 134.22   

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VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 134.22 (https://dejure.org/2023,33709)
VG Berlin, Entscheidung vom 16.11.2023 - 26 K 134.22 (https://dejure.org/2023,33709)
VG Berlin, Entscheidung vom 16. November 2023 - 26 K 134.22 (https://dejure.org/2023,33709)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 100 Abs 1 GG, § 13 Nr 11 BVerfGG, § 43 VwGO, BerlBVAnpG, § 80 BVerfGG
    Berliner Richterbesoldung: Verfassungsmäßigkeit der familienbezogenen Bestandteile der Besoldung kinderreicher Richter im Zeitraum 2011 bis 2020

Kurzfassungen/Presse (3)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Verfassungswidrige Alimentation kinderreicher Richter in den Jahren 2011 bis 2020

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Verfassungswidrige Alimentation kinderreicher Richter in den Jahren 2011 bis 2020

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verfassungswidrige Alimentation kinderreicher Richter in den Jahren 2011 bis 2020 - BVerfG soll über Berliner Richterbesoldung entscheiden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 6/17

    Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Alimentation von

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 134.22
    Zu deren Berücksichtigung machte die Vollstreckungsanordnung jedoch keine Vorgaben, so dass sie sich insofern erledigt hat (vgl. umfassend VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 57ff., 85ff.; dem folgend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 19).

    Es war als nachrangiges Begehren in dem weitergehenden Leistungsantrag enthalten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 9.7.2009 - 1 A 1416/08 -, juris, Rn. 162, 175; auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 - 26 K 128/23 -, juris, Rn. 23; VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 93ff. (Vorlagebeschluss zu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris) unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.6.1996 - 2 C 7.95 -, juris, Rn. 20; Urt. v. 28.4.2005 - 2 C 1/04 -, juris, Rn. 18).

    Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums; zugleich begründet Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Richter und Staatsanwälte, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 24 m.w.N.).

    Zu den vom Gesetzgeber wegen ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur zu berücksichtigenden, sondern zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt das auch für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte maßgebliche Alimentationsprinzip (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 26 m.w.N.).

    Es verpflichtet den Dienstherrn, Richter und Beamte sowie ihre Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung der rechtsprechenden Gewalt und des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 26).

    Richter und Beamte müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihnen und ihrer Familie über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus eine ihrem Amt angemessene Lebensführung ermöglicht (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 26).

    Deshalb kann bei der Beurteilung und Regelung dessen, was eine amtsangemessene Besoldung ausmacht, die Zahl der Kinder nicht ohne Bedeutung sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 29).

    Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen - ohne dass darin ein Bekenntnis zu einem vorzugswürdigen Familienbild zu erblicken wäre -, dass der Besoldungsgesetzgeber die Grundbesoldung so bemisst, dass sie in allen Stufen der Besoldungsordnung ausreicht, um gemeinsam mit den familienbezogenen Zuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder eine vierköpfige Familie amtsangemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 30), so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 47).

    Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende Auszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so die Richter und Beamten mit mehreren Kindern den ihnen zukommenden Lebenszuschnitt nicht oder nur zulasten ihrer Familie erreichen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 30 m.w.N.).

    Führen die den Richtern und Beamten für ihr drittes (und ggf. jedes weitere Kind) gewährten Zuschläge jedoch nicht einmal zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens um 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das jeweils hinzutretende Kind, überschreitet der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 31f. m.w.N.).

    Der anhand dieses Maßstabs vorzunehmende Vergleich zwischen dem grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarf für das dritte Kind der Klägerin mit dem Nettomehrbetrag ihrer Besoldung infolge des dritten Kindes (vgl. zur Maßgeblichkeit des Nettoeinkommens BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 33) ergibt vorliegend, dass in den Jahren 2011 bis 2020 ihre familienbezogenen Besoldungsbestandteile jeweils verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren.

    Das zur Bestimmung der Mindestalimentation herangezogene Grundsicherungsniveau umfasst alle Elemente des Lebensstandards, der den Empfängern von Grundsicherungsleistungen staatlicherseits gewährt wird - unabhängig davon, ob diese Leistungen über das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum hinausgehen oder in Geld- bzw. Sachleistungen erbracht werden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 39 m.w.N.).

    Bei dessen Ermittlung ist sicherzustellen, dass die Nettoalimentation durchgängig den gebotenen Mindestabstand zu dem den Empfängern der sozialen Grundsicherung gewährleisteten Lebensstandard wahrt, so dass zum Beispiel Durchschnittswerte nicht zugrunde gelegt werden können, wenn diese infolge der tatsächlichen Varianz in einer größeren Zahl von Fällen erkennbar nicht ausreichen würden, um den grundsicherungsrechtlichen Bedarf abzubilden (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 41).

    Zu berücksichtigen sind mithin bei der Bestimmung des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das dritte Kind grundsätzlich die Regelbedarfssätze (vgl. 1.), die Kosten der Unterkunft (vgl. 2.), die Kosten der Heizung (vgl. 3.), die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. 4.), die Mehrbedarfe (vgl. 5.) und sonstige geldwerte Vorteile (vgl. 6.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 43ff.; vgl. auch insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 50).

    Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BT-Drs. 19/5400, S. 6; insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 43; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 54, 141).

    Bei der Durchschnittsbildung darf der für volljährige Kinder einer Bedarfsgemeinschaft maßgebliche Regelsatz der Regelbedarfsstufe 3 wiederum außer Betracht gelassen werden, da diese für das dritte Kind nur zum Tragen kommt, sofern es selbst volljährig ist und noch zwei ältere kindergeldberechtigte Geschwister hat, was nur in seltenen Ausnahmefällen für einen nennenswerten Zeitraum der Fall sein dürfte (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 44).

    Dasselbe gilt hinsichtlich der Jahre 2013 bis 2015 für die Entscheidung zur Besoldung kinderreicher Beamter in Nordrhein-Westfalen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 74).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 134.22
    Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen - ohne dass darin ein Bekenntnis zu einem vorzugswürdigen Familienbild zu erblicken wäre -, dass der Besoldungsgesetzgeber die Grundbesoldung so bemisst, dass sie in allen Stufen der Besoldungsordnung ausreicht, um gemeinsam mit den familienbezogenen Zuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder eine vierköpfige Familie amtsangemessen zu unterhalten (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 30), so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 47).

    Zu berücksichtigen sind mithin bei der Bestimmung des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs für das dritte Kind grundsätzlich die Regelbedarfssätze (vgl. 1.), die Kosten der Unterkunft (vgl. 2.), die Kosten der Heizung (vgl. 3.), die Bedarfe für Bildung und Teilhabe (vgl. 4.), die Mehrbedarfe (vgl. 5.) und sonstige geldwerte Vorteile (vgl. 6.; vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 43ff.; vgl. auch insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 50).

    Insofern kann auf die im Existenzminimumbericht der Bundesregierung etablierte Berechnungsmethode zurückgegriffen werden, bei der die Regelbedarfssätze mit der Anzahl der für die einzelnen Regelbedarfsstufen relevanten Lebensjahre gewichtet werden (vgl. BT-Drs. 19/5400, S. 6; insgesamt BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 43; Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 54, 141).

    Für die Jahre 2011 bis 2015 können diese zudem aus den vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich zugrunde gelegten (vgl. Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141) Berechnungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem zugehörigen Vorlagebeschluss entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 196, 199 (2011), 200, 203 (2012), 204, 207 (2013), 208, 211 (2014), 212, 215 (2015)).

  • VG Köln, 03.05.2017 - 3 K 7038/15

    Verdienen Richter mit vielen Kindern zu wenig?

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 134.22
    Zu deren Berücksichtigung machte die Vollstreckungsanordnung jedoch keine Vorgaben, so dass sie sich insofern erledigt hat (vgl. umfassend VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 57ff., 85ff.; dem folgend BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris, Rn. 19).

    Dies gilt auch im Hinblick auf das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation gegenüber dem Dienstherrn, sofern man dieses als Frage des hinreichenden Feststellungsinteresses (so OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 - 2 KO 333/14 -, juris, Rn. 30; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - 7 K 456.20 -, juris, Rn. 22; hierin ein Element der Klagebefugnis erblickend VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 98) und nicht als materielle Anspruchsvoraussetzung einordnet (vgl. zu dieser dogmatischen Einordnung BVerwG, NVwZ 2019, 1217 [1219 Rn. 28 ff.]; so auch Stuttmann, NVwZ 2019, 1220; offen gelassen OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 - 5 LC 76/17 -, juris, Rn. 49).

    Es war als nachrangiges Begehren in dem weitergehenden Leistungsantrag enthalten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 9.7.2009 - 1 A 1416/08 -, juris, Rn. 162, 175; auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 - 26 K 128/23 -, juris, Rn. 23; VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 93ff. (Vorlagebeschluss zu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris) unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.6.1996 - 2 C 7.95 -, juris, Rn. 20; Urt. v. 28.4.2005 - 2 C 1/04 -, juris, Rn. 18).

  • BVerwG, 22.09.2017 - 2 C 56.16

    Berliner Besoldung nicht amtsangemessen

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 134.22
    Insbesondere kommt eine verfassungskonforme Auslegung der die Höhe der Besoldung unmittelbar und abschließend regelnden Besoldungsgesetze nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 u.a. -, juris, Rn. 27).

    Für die Jahre 2011 bis 2015 können diese zudem aus den vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich zugrunde gelegten (vgl. Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 4/18 -, juris, Rn. 141) Berechnungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem zugehörigen Vorlagebeschluss entnommen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.9.2017 - 2 C 56.16 -, juris, Rn. 196, 199 (2011), 200, 203 (2012), 204, 207 (2013), 208, 211 (2014), 212, 215 (2015)).

  • BVerwG, 30.10.2013 - 2 C 23.12

    Klage aus dem Beamtenverhältnis; Widerspruch in beamtenrechtlichen

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 134.22
    Damit war erkennbar, dass der Widerspruch auch für die Jahre ab 2016 erfolglos bleiben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 35ff.; BVerwG, NJW-RR 1990, 1351 (1352); Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Auflage 2021, § 68 Rn. 44).

    Schließlich ließ sich der Beklagte auf die Klage in der mündlichen Verhandlung ein, ohne die fehlende Durchführung des Vorverfahrens im Zeitraum ab 2016 zu rügen (vgl. zu dieser Fallgruppe der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 38).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.07.2009 - 1 A 1416/08

    Kürzung der Sonderzuwendung und amtsangemessener Alimentation für das

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 134.22
    Es war als nachrangiges Begehren in dem weitergehenden Leistungsantrag enthalten (vgl. OVG NW, Beschl. v. 9.7.2009 - 1 A 1416/08 -, juris, Rn. 162, 175; auch VG Berlin, Beschl. v. 16.6.2023 - 26 K 128/23 -, juris, Rn. 23; VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 93ff. (Vorlagebeschluss zu BVerfG, Beschl. v. 4.5.2020 - 2 BvL 6/17 u.a. -, juris) unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 20.6.1996 - 2 C 7.95 -, juris, Rn. 20; Urt. v. 28.4.2005 - 2 C 1/04 -, juris, Rn. 18).

    Dies gilt umso mehr, als die Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren die Frage der verfassungswidrig zu niedrig bemessenen Alimentation ausdrücklich aufgeworfen hatte (OVG NW, Beschl. v. 9.7.2009 - 1 A 1416/08 -, juris, Rn. 162).

  • VG Berlin, 25.10.2021 - 7 K 456.20
    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 134.22
    Dies gilt auch im Hinblick auf das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungsgemäße Alimentation gegenüber dem Dienstherrn, sofern man dieses als Frage des hinreichenden Feststellungsinteresses (so OVG Thür., Urt. v. 23.8.2016 - 2 KO 333/14 -, juris, Rn. 30; VG Berlin, Beschl. v. 25.10.2021 - 7 K 456.20 -, juris, Rn. 22; hierin ein Element der Klagebefugnis erblickend VG Köln, Beschl. v. 3.5.2017 - 3 K 7038/15 -, juris, Rn. 98) und nicht als materielle Anspruchsvoraussetzung einordnet (vgl. zu dieser dogmatischen Einordnung BVerwG, NVwZ 2019, 1217 [1219 Rn. 28 ff.]; so auch Stuttmann, NVwZ 2019, 1220; offen gelassen OVG Nds., Beschl. v. 25.4.2017 - 5 LC 76/17 -, juris, Rn. 49).

    Es kann vorliegend mithin dahingestellt bleiben, inwiefern es - bei erkennbar in die Zukunft gerichteten Anträgen - erforderlich ist, den Anspruch auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung in jedem Haushaltsjahr erneut geltend zu machen (verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.10.2017 - 4 B 33.1 -, juris, Rn. 26 m.w.N.; VG Berlin, Beschl. 25.10.2021 - 7 K 456.20 -, juris, Rn. 22; May, in: Schütz/Maiwald, BeamtenR [Stand: Dezember 2021], Ziffer 2.1.2.4 Rn. 65; bejahend: Kathke, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder [September 2021], Ziffer 3.7 Rn. 64 mit Fußnote 147) und inwiefern dieses Erfordernis Bestandteil des Feststellungsinteresses oder der materiellen Anspruchsberechtigung ist.

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 134.22
    Ferner ist die Feststellungsklage auch nicht im Hinblick auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a.) subsidiär.
  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 51.08

    Beihilfe; Kostendämpfungspauschale; Anwendungssperre; Nichtanwendung;

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 134.22
    Die Frage der Amtsangemessenheit der besoldungsrechtlichen Bestandteile der Alimentation ist im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2011 - 2 C 51.08 -, juris, Rn. 15).
  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 48.88

    Wohnungsbindungsverstoß - Ergänzende Ermessensentscheidung - Geldleistungen -

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2023 - 26 K 134.22
    Damit war erkennbar, dass der Widerspruch auch für die Jahre ab 2016 erfolglos bleiben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 35ff.; BVerwG, NJW-RR 1990, 1351 (1352); Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Auflage 2021, § 68 Rn. 44).
  • OVG Niedersachsen, 25.04.2017 - 5 LC 76/17

    Alimentation, amtsangemessene

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

  • BVerwG, 28.06.2011 - 2 C 40.10

    Zeitnahe Geltendmachung kinderbezogener Besoldungsanteile; Verzugszinsen

  • BVerwG, 21.02.2019 - 2 C 50.16

    Alimentation; Auslegung; Auslegungsregel; Besoldung; Feststellungsbegehren;

  • BVerwG, 20.06.1996 - 2 C 7.95

    Besoldung kinderreicher Beamter

  • OVG Thüringen, 23.08.2016 - 2 KO 333/14

    Verfassungsmäßigkeit der W 3-Besoldung der Professoren in Thüringen

  • VG Berlin, 16.06.2023 - 26 K 128.23

    Beamtenbesoldung: Berliner Richterbesoldung in den Jahren 2016 und 2017

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