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   VG Berlin, 21.11.2012 - 26 K 255.09   

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https://dejure.org/2012,50417
VG Berlin, 21.11.2012 - 26 K 255.09 (https://dejure.org/2012,50417)
VG Berlin, Entscheidung vom 21.11.2012 - 26 K 255.09 (https://dejure.org/2012,50417)
VG Berlin, Entscheidung vom 21. November 2012 - 26 K 255.09 (https://dejure.org/2012,50417)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus VG Berlin, 21.11.2012 - 26 K 255.09
    Eine Leistungsklage scheidet aus, weil die Besoldung der Richter des Landes Berlin durch Gesetz geregelt wird (so § 2 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin - BBesG Bln; dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - Juris Rn. 158).

    Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamten- und Richterverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte bzw. Richter außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - Juris Rn. 35, 36; Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - Juris Rn. 145).

    a) Den insoweit primären systeminternen Vergleich (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - Juris Rn. 146) hat die Kammer zwischen Richtern der Besoldungsgruppe R 1 und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 in der jeweiligen Endstufe vorgenommen.

    Damit das Richterverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - Juris Rn. 145 - 147 mit weiteren Nachweisen).

    Die öffentlichen und privaten Systeme müssen nur insgesamt vergleichbar sein (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - Juris Rn. 147).

    Diese für die Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums in der Grundsicherung für Arbeitsuchende entwickelte Rechtsprechung gelte auch für die Alimentationsgesetzgebung, insbesondere bei besoldungsrechtlichen Systemwechseln (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - Juris Rn. 163 bis 165).

  • BVerfG, 03.05.2012 - 2 BvL 17/08

    Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung gemäß der Besoldungsgruppe A 9 in

    Auszug aus VG Berlin, 21.11.2012 - 26 K 255.09
    Das sei der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der Alimentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt sei (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 2 BvL 17/08 - Juris Rn. 34 mit weiteren Nachweisen).

    In diesem Rahmen ist zudem eine Gesamtbetrachtung von Besoldungsentwicklung und Besoldungshöhe vorzunehmen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2012 - 2 BvL 17/08 - Juris Rn. 37).

    Bleibt es allerdings wie hier bei einem seit langem geltenden Alimentationsgefüge, das mit Blick auf die allgemeine Entwicklung und die Inflation betragsmäßig prozentual erhöht wird, ist über die Notwendigkeit eines wirksamen Gesetzes hinausgehend kein besonderer Begründungsaufwand geschuldet (vgl. Bundesverfassungsgericht, a.a.O., Rn. 164 am Anfang, und indiziell der nachfolgende Beschluss desselben Gerichts vom 3. Mai 2012 - 2 BvL 17/08 - Juris, wo in einem Fall prozentualer Erhöhung der Bezüge keine besondere Gesetzesbegründung verlangt wird).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus VG Berlin, 21.11.2012 - 26 K 255.09
    Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamten- und Richterverhältnisses für qualifizierte Kräfte und das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft zu festigen, Ausbildungsstand, Beanspruchung und Verantwortung des Amtsinhabers zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte bzw. Richter außer den Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - Juris Rn. 35, 36; Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 - Juris Rn. 145).

    Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohnsteuer (nach Maßgabe der besonderen Lohnsteuertabellen), gegebenenfalls der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und unter Hinzurechnung des Kindergeldes (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - Juris Rn. 37, 56).

    Die an Artikel 33 Abs. 5 GG orientierte Rechtsfindung, ob eine derart qualifizierte Ungleichwertigkeit besteht, muss in Ansehung anderer, vom Gesetzgeber zu beachtender Verfassungsprinzipien vorgenommen werden (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - Juris Rn. 53).

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 34.01

    Absenkung der Besoldung und Versorgung; Alimentationsprinzip; Eigenbeitrag zur

    Auszug aus VG Berlin, 21.11.2012 - 26 K 255.09
    Das gilt für die absoluten Beträge ebenso wie für die Erhöhungen, die im Bereich der tariflich beschäftigten Arbeitnehmer Ergebnis von Tarifverhandlungen sind (siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305 [309]).

    Die im innerstaatlichen Vergleich besonders angespannte Haushaltslage des Landes Berlin darf vom Landesgesetzgeber zum Grund für eine zurückhaltende Anpassung der Bezüge genommen werden, soweit und solange den Beamten und Richtern nicht ein Sonderopfer abverlangt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - BVerwGE 117, 305 [308]).

  • BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

    Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale

    Auszug aus VG Berlin, 21.11.2012 - 26 K 255.09
    Demgemäß könnte die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Alimentation im Erfolgsfall nur zur entsprechenden Feststellung führen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 29), hingegen nicht zum Zuspruch einer höheren Geldzahlung.

    Die Maßgeblichkeit des Endgrundgehalts wird auch vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 25).

  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

    Auszug aus VG Berlin, 21.11.2012 - 26 K 255.09
    Hier ist insbesondere der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters zu beachten, die neben anderen Garantien auch durch die Besoldung des Richters gewährleistet werden muss (Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 u.a. - BVerfGE 26, 141 [154, 158]; Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 BvR 401/76, 2 BvR 606/76 - Juris Rn. 37).

    Dabei hat sie zugrunde gelegt, dass bei der Schaffung der eigenständigen Besoldungsordnung R im Jahr 1975 durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung der Besoldung und Versorgung der Zuschnitt der R 1 - Besoldung an der Durchstufung der Besoldungsgruppen A 13 / A 14 / A 15 orientiert worden ist (bestätigt durch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 BvR 401/76, 2 BvR 606/76 - Juris Rn. 30 ff.).

  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

    Auszug aus VG Berlin, 21.11.2012 - 26 K 255.09
    Beim Erlass besoldungs- bzw. versorgungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Alimentationsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - Juris Rn. 57 ff., 61).
  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00

    Beamtenbesoldung Ost I

    Auszug aus VG Berlin, 21.11.2012 - 26 K 255.09
    Es ist davon auszugehen, dass dieser Maßstab ebenso für die Alimentation der Richter gilt (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 - Juris Rn. 67).
  • BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

    Auszug aus VG Berlin, 21.11.2012 - 26 K 255.09
    b) Die Kammer hat des weiteren in generalisierender und typisierender Weise, wie sie auch dem Besoldungsgesetzgeber zugestanden wird (siehe Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - Juris Rn. 42), eine Vergleichsberechnung für Richter der Besoldungsgruppe R 1 mit tariflich vergüteten Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst des Landes Berlin durchgeführt, deren Eingruppierung derjenigen der Beamten der Besoldungsgruppe A 15 entspricht, d. h. der Vergütungsgruppe I a (BAT) bzw. der Entgeltgruppe E 15 (TV-L).
  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

    Auszug aus VG Berlin, 21.11.2012 - 26 K 255.09
    Hier ist insbesondere der Grundsatz der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters zu beachten, die neben anderen Garantien auch durch die Besoldung des Richters gewährleistet werden muss (Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 4. Juni 1969 - 2 BvR 343/66 u.a. - BVerfGE 26, 141 [154, 158]; Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 BvR 401/76, 2 BvR 606/76 - Juris Rn. 37).
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