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   VG Berlin, 22.03.2012 - 1 K 729.09   

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VG Berlin, 22.03.2012 - 1 K 729.09 (https://dejure.org/2012,9700)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2012 - 1 K 729.09 (https://dejure.org/2012,9700)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. März 2012 - 1 K 729.09 (https://dejure.org/2012,9700)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 23.01.2008 - 6 A 1.07

    Bundesnachrichtendienst; Bundesverwaltungsgericht; erstinstanzliche

    Auszug aus VG Berlin, 22.03.2012 - 1 K 729.09
    Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (vgl. BVerwG, Urteil v. 23.01.2008 - 6 A 1.07, NJW 2008, 2135, 2136; VG Berlin, Urteil v. 21.03.2011 - VG 1 K 65.09 m.w.N.), denn der in Art. 1 § 9 Abs. 6 G 10 normierte Rechtswegausschluss gilt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Beschränkungsmaßnahmen nach Beendigung dieser Maßnahmen und daran anschließender Mitteilung an den jeweiligen Betroffenen nicht mehr, vgl. Art. 1 § 5 Abs. 5 S. 3 G 10. Auch das notwendige Feststellungsinteresse, hier in dem Rehabilitationsinteresse des Betroffenen, liegt vor (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.10.1990 - 1 C 12/88, NJW 1991, 581 m.w.N.).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Urteil der G 10-Kommission über den richtigen Zeitpunkt der Mitteilung der Telefonüberwachung an den Betroffenen vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann, weil der Kommission insoweit eine Beurteilungsermächtigung zusteht, die die Rechtskontrolle begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil v. 23.01.2008 - 6 A 1.07, NJW 2008, 2135, 2139).

    Das Gericht entnimmt dabei in ständiger Rechtsprechung Gesetzen dann eine Beurteilungsermächtigung, wenn der zu treffenden Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das weisungsfrei, mit besonderer fachlicher Legitimation und in einem besonderen Verfahren entscheidet; dies zumal dann, wenn es sich um ein Kollegialorgan handelt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich bringt und die zu treffende Entscheidung damit zugleich versachlicht (BVerwG, Urteil v. 23.01.2008 - 6 A 1.07, NJW 2008, 2135, 2139 m.w.N.).

    Inzident hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.01.2008 (NJW 2008, 2135, 2140) dies bereits festgestellt, denn es hat die Annahme einer Beurteilungsermächtigung und die damit verbundene Verkürzung des gerichtlichen Rechtsschutzes auch deshalb bejaht, "weil die in Rede stehende Entscheidung nur den Zeitpunkt der Unterrichtung über die Telefonüberwachung betrifft.

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

    Auszug aus VG Berlin, 22.03.2012 - 1 K 729.09
    Da das Darlegungserfordernis dazu dient, die anordnende Stelle (§ 5 Abs. 1 G 10) und die die Anordnungspraxis überprüfenden Gremien (§ 9 G 10) in den Stand zu versetzen, die Erforderlichkeit einer Beschränkung eigenverantwortlich zu überprüfen, wird dem Darlegungserfordernis in § 4 Abs. 3 Satz 2 G 10 nur dann genügt, wenn die Untauglichkeit anderer Aufklärungsmöglichkeiten substantiiert und nachprüfbar begründet wird (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78 -, BVerfGE 67, 157, 180; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990, a.a.O.).
  • BVerwG, 17.10.1990 - 1 C 12.88

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

    Auszug aus VG Berlin, 22.03.2012 - 1 K 729.09
    Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (vgl. BVerwG, Urteil v. 23.01.2008 - 6 A 1.07, NJW 2008, 2135, 2136; VG Berlin, Urteil v. 21.03.2011 - VG 1 K 65.09 m.w.N.), denn der in Art. 1 § 9 Abs. 6 G 10 normierte Rechtswegausschluss gilt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Beschränkungsmaßnahmen nach Beendigung dieser Maßnahmen und daran anschließender Mitteilung an den jeweiligen Betroffenen nicht mehr, vgl. Art. 1 § 5 Abs. 5 S. 3 G 10. Auch das notwendige Feststellungsinteresse, hier in dem Rehabilitationsinteresse des Betroffenen, liegt vor (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.10.1990 - 1 C 12/88, NJW 1991, 581 m.w.N.).
  • VG Berlin, 16.12.2022 - 1 K 154.19
    Der Prüfungsmaßstab ist im Rahmen der Feststellungsklage des "drittbetroffenen" Klägers nicht eingeschränkt (vgl. für den "Nebenbetroffenen": VG Berlin, Urteil vom 22. März 2012 - 1 K 729/09 -, juris).

    Die formelhafte, § 3 Abs. 2 Satz 1 G 10 lediglich wiederholende Behauptung, dass eine Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, reicht nicht aus (vgl. zu dem gesamten Vorstehenden: VG Berlin, Urteil vom 22. März 2012 - 1 K 729.09 -, juris, m.w.N.).

    Die Überlegung allein, dass einschlägige Aktivitäten nicht allein durch Observation aufgedeckt werden könnten, würde die gebotene Erforderlichkeitsbeurteilung zwar vermissen lassen und wäre daher nicht ausreichend (vgl. VG Berlin, Urteil vom 22. März 2012 - 1 K 729.09 -, juris).

  • VG Berlin, 07.09.2016 - 1 K 13.15

    Überwachungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

    Dabei ist für die Kontrolle der Beschränkungspraxis durch die G-10-Kommission, aber auch für die nachträgliche gerichtliche Kontrolle, allein die von der Verfassungsschutzbehörde verfasste Antragsbegründung maßgebend (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78, juris, Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 1 C 12/88, juris, Rn. 29; st. Rspr. der Kammer, u.a. Urteil vom 21. März 2011 - VG 1 K 65.09, S. 8ff.; Urteil vom 1. März 2012 - VG 1 A 391.08, S. 9 f.; Urteil vom 22. März 2012 - VG 1 K 729.09, juris, Rn. 23, 26).

    Bei Aufklärung eines hinsichtlich einer Personengruppe bestehenden Verdachts muss jeweils die einzelne Person und die ihr gegenüber zu treffende Anordnung in den Blick genommen werden (Urteile der Kammer vom 21. März 2011 - VG 1 K 65.09, S. 10; vom 1. März 2012 - VG 1 A 391.08, S. 10 und vom 22. März 2012 - VG 1 K 729.09, juris, Rn. 25, 26).

  • VG Berlin, 23.05.2013 - 1 K 194.11

    Einholung von Kommunikationsverbindungsdaten durch das Bundesamt für

    Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig (vgl. Urteile der Kammer vom 8. Juli 2009 - VG 1 A 10.08 - juris, Rn. 51 m.w.N.; vom 22. März 2012 - VG 1 K 729.09 - juris, Rn. 18; vom 25. September 2012 - VG 1 K 225.11 - juris, Rn. 27).
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