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   VG Berlin, 23.11.2017 - 4 K 103.16   

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https://dejure.org/2017,46910
VG Berlin, 23.11.2017 - 4 K 103.16 (https://dejure.org/2017,46910)
VG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2017 - 4 K 103.16 (https://dejure.org/2017,46910)
VG Berlin, Entscheidung vom 23. November 2017 - 4 K 103.16 (https://dejure.org/2017,46910)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 43 VwGO, § 134 BGB, § 138 BGB, § 242 BGB, § 556d Abs 1 BGB
    Atypische Feststellungsklage; Klage auf Feststellung der Nichtanwendbarkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung bei einer Neuvermietung einer Wohnung

  • mietrechtsiegen.de

    Mietpreisbremse: Überprüfung durch Verwaltungsgerichte zulässig?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Überprüfung der Mietpreisbremse durch Verwaltungsgerichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Keine Überprüfung der Mietpreisbremse durch Verwaltungsgerichte

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Überprüfung der Mietpreisbremse durch Verwaltungsgerichte

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Überprüfung der Mietpreisbremse durch Verwaltungsgerichte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Überprüfung der Mietpreisbremse durch Verwaltungsgerichte - Klage unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Überprüfung der Mietpreisbremse durch Verwaltungsgerichte! (IMR 2018, 86)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2017 - 4 K 103.16
    Zum anderen wird eine atypische Feststellungsklage für zulässig erachtet, wenn mangels administrativen Vollzugs kein konkretes Rechtsverhältnis zwischen Normanwender und Normadressat begründet ist, die Rechtsbeeinträchtigung bereits unmittelbar durch die Norm bewirkt wird und effektiver Rechtsschutz nur im Rechtsverhältnis zwischen Normgeber und Normadressat gewährt werden kann (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 19.09 -, juris, Rn. 28).

    Unabhängig davon, ob die jeweiligen Anforderungen nach den zitierten Entscheidungen sachlich übereinstimmen (vgl. dazu auch Urteil vom 28. Januar 2010, - BVerwG 8 C 19.09 -, juris, Rn. 35), fehlt es im vorliegenden Fall jedenfalls an den dort festgelegten Voraussetzungen der Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (siehe unter aa)) und der fehlenden anderweitigen Rechtsschutzgewährung (siehe unter bb)).

    23 bb) Außerdem kann im vorliegenden Fall effektiver Rechtsschutz nicht nur im Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten gewährt werden, wie es der 8. Senat für erforderlich hält (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010, - BVerwG 8 C 19.09 -, juris, Rn. 28).

    Dies unterscheidet die vorliegende Konstellation von durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. etwa Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 -, juris, Rn. 49 ff.) entschiedenen sowie von den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Postmindestlohnverordnung (Urteil vom 28. Januar 2010, a.a.O., Rn. 22 ff.) und zur Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages (Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 38.09 -, juris, Rn. 32 ff.) zugrunde lagen.

    d) Es kann schließlich dahinstehen, ob einer atypischen Feststellungsklage gegen den Normgeber im vorliegenden Fall zusätzlich der formelle Grundsatz der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegenstünde, der rechtswegübergreifend gilt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 38.09 -, juris, Rn. 56; und - BVerwG 8 C 19.09 -, juris, Rn. 40).

    Insbesondere bedarf es danach keiner Entscheidung, ob die Möglichkeit, den vereinbarten Mietzins selbst einzuklagen, den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 19.09 -, juris, Rn. 41) an die in dem subsidiären Rechtsweg bestehende Möglichkeit aktiver Geltendmachung eigener Rechte genügt.

  • BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 13.06

    Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht;

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2017 - 4 K 103.16
    Bei der Mietpreisbegrenzungsverordnung handelt es sich um eine sogenannte "self-executing" Norm, die die privatrechtliche Rechtsstellung der Klägerin gegenüber (künftigen) Mietern verändert, ohne eines weiteren (konkretisierenden) Vollzugsaktes zu bedürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2007 - BVerwG 7 C 13.06 -, juris, Rn. 22).

    Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23. August 2007, a.a.O., juris, Rn. 20) zum einen über den Ausnahmefall der zulässigen Normerlassklagen hinaus im Rahmen einer Klage nach § 43 VwGO unter bestimmten und engen Voraussetzungen die (atypische) Feststellung begehrt werden, dass wegen Ungültigkeit oder Unanwendbarkeit einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis zu dem anderen Beteiligten begründet ist.

    aa) Eine Feststellung, dass zwischen ihr und dem Beklagten kein konkretes Rechtsverhältnis besteht, wie vom 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts gefordert (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O.), begehrt die Klägerin nicht.

    24 Vor diesem Hintergrund gebietet auch das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG keine Erweiterung des Anwendungsbereichs der gesetzlich in der Verwaltungsgerichtsordnung festgelegten Klagearten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. August 2007, a.a.O., Rn. 23).

    Es ist nicht einmal geboten, die Rechtsposition der Klägerin in einer Vielzahl von Klagen gegen unterschiedliche (Landes-) Behörden zu klären, unabhängig davon, dass das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23. August 2007, a.a.O., Rn. 24) selbst dies - anders als teilweise die damaligen Instanzgerichte - nicht als tragfähige Rechtfertigung für eine "zentrale" Klage gegen den Normgeber angesehen hat.

  • BVerwG, 27.01.2010 - 8 C 38.09

    Zwischenurteil; Feststellungsklage; streitiges Rechtsverhältnis;

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2017 - 4 K 103.16
    a) Eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO kommt - wie von der Klägerin selbst angenommen - für dieses Begehren mangels Vorliegens eines konkreten, streitigen Rechtsverhältnisses im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 38.09 -, juris, Rn. 32) nicht in Betracht.

    Dies unterscheidet die vorliegende Konstellation von durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. etwa Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02 -, juris, Rn. 49 ff.) entschiedenen sowie von den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Postmindestlohnverordnung (Urteil vom 28. Januar 2010, a.a.O., Rn. 22 ff.) und zur Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages (Urteil vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 38.09 -, juris, Rn. 32 ff.) zugrunde lagen.

    d) Es kann schließlich dahinstehen, ob einer atypischen Feststellungsklage gegen den Normgeber im vorliegenden Fall zusätzlich der formelle Grundsatz der Subsidiarität nach § 43 Abs. 2 VwGO entgegenstünde, der rechtswegübergreifend gilt (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Januar 2010 - BVerwG 8 C 38.09 -, juris, Rn. 56; und - BVerwG 8 C 19.09 -, juris, Rn. 40).

  • BVerfG, 24.06.2015 - 1 BvR 1360/15

    Verfassungsbeschwerde gegen "Mietpreisbremse" in Berlin unzulässig

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2017 - 4 K 103.16
    Vielmehr besteht effektiver Rechtsschutz hier in erster Linie vor den Zivilgerichten (so auch BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 BvR 1360/15 -, juris, Rn. 11).

    Die Wirksamkeit eines abgeschlossenen Mietvertrags ist nach § 556g Abs. 1 S. 2 BGB - abgesehen von der Miethöhe - unabhängig von einem möglichen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 556d ff. BGB i.V.m. der Mietpreisbegrenzungsverordnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2015, a.a.O.).

  • AG Berlin-Neukölln, 08.09.2016 - 11 C 414/15

    Weiteres Urteil zur Mietpreisbremse

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2017 - 4 K 103.16
    Sobald ein Mieter eine entsprechende Rüge erhebt, besteht überdies grundsätzlich die Möglichkeit einer Klärung der Wirksamkeit der Abrede über die Miethöhe im Wege der Feststellungsklage (vgl. AG Neukölln, Urteil vom 8. September 2016 - 11 C 414/15 -, juris, Rn. 34).
  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 18.15

    Arbeitsschutz; Bestimmtheit; Bildschirmarbeitsplatz; Dekan; Dienstherrnpflichten;

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2017 - 4 K 103.16
    Vorbeugender Rechtsschutz ist der Verwaltungsgerichtsordnung jedoch grundsätzlich fremd (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 - BVerwG 2 C 18.15 -, juris, Rn. 19).
  • BVerwG, 10.12.2015 - 4 C 15.14

    Flugverfahren; Abflugverfahren; Flugroute; Kapazität; Überschätzung; Flughafen

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2017 - 4 K 103.16
    Insbesondere vorbeugende Feststellungsklagen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn der Verweis auf nachgängigen Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Kläger verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - BVerwG 4 C 15.14 -, juris, Rn. 6).
  • LG Berlin, 14.09.2017 - 67 S 149/17

    Wohnraummiete: Verfassungswidrigkeit der "Mietpreisbremse"; Anforderungen an die

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2017 - 4 K 103.16
    Nicht zuletzt haben sich die Zivilgerichte des Landes bereits mehrfach mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung bzw. deren gesetzlichen Grundlagen befasst (vgl. zuletzt etwa LG Berlin, Urteil vom 29. März 2017 - 65 S 424/16 -, juris, und LG Berlin, Beschluss vom 14. September 2017 - 67 S 149/17 -, juris).
  • VG Berlin, 29.09.2016 - 4 K 122.15

    Aufstellen von Geldspielgeräten in Annahmestellen von Sportwettenvermittlern

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2017 - 4 K 103.16
    Darüber hinaus liegt (anders als im Fall von BVerfG, Beschluss vom 18. August 2000 - 1 BvR 1329/00 -) keine gegenüber einer Behörde auf Grundlage einer Rechtsverordnung bestehende Verpflichtungssituation vor (siehe dazu auch ausführlich VG Berlin, Urteil vom 29. September 2016 - VG 4 K 122.15 -, juris, Rn. 23 ff.).
  • LG Berlin, 29.03.2017 - 65 S 424/16

    Wohnraummiete in Berlin: Verfassungsmäßigkeit der Verordnungsermächtigung zum

    Auszug aus VG Berlin, 23.11.2017 - 4 K 103.16
    Nicht zuletzt haben sich die Zivilgerichte des Landes bereits mehrfach mit der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung bzw. deren gesetzlichen Grundlagen befasst (vgl. zuletzt etwa LG Berlin, Urteil vom 29. März 2017 - 65 S 424/16 -, juris, und LG Berlin, Beschluss vom 14. September 2017 - 67 S 149/17 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2016 - A 9 S 908/13

    Bestimmung des Streitgegenstandes durch den in der Klageschrift angekündigten

  • BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 46/12

    Zustimmungsprozess zum Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Tatrichterliche

  • BVerwG, 26.02.2014 - 6 C 3.13

    Vorlagebeschluss; Telekommunikation; Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung;

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

  • BVerfG, 18.08.2000 - 1 BvR 1329/00

    Verfassungsbeschwerden gegen Landeshundeverordnung Nordrhein-Westfalen unzulässig

  • LG Berlin, 22.08.2018 - 65 S 83/18

    Mieter darf sich wegen überhöhter Miete direkt an Rechtsanwalt oder

    Das Verfahren ist unabhängig davon beendet; die Klage wurde abgewiesen (vgl. Urt. v. 23.11.2017 - 4 K 103.16, ZMR 2018).
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