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   VG Berlin, 28.02.2019 - 32 K 71.18 A   

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https://dejure.org/2019,5312
VG Berlin, 28.02.2019 - 32 K 71.18 A (https://dejure.org/2019,5312)
VG Berlin, Entscheidung vom 28.02.2019 - 32 K 71.18 A (https://dejure.org/2019,5312)
VG Berlin, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - 32 K 71.18 A (https://dejure.org/2019,5312)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 15 Abs 3 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 34a Abs 1 AsylVfG 1992, § 82 Abs 4 AufenthG, Art 12 Abs 2 EUV 604/2013
    Pflicht zur Aufnahme eines Asylbewerbers nach Ablauf der Überstellungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Berlin, 09.03.2018 - 28 L 129.18

    Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung bei Ablauf der Überstellungsfrist

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2019 - 32 K 71.18
    21 Nach dem Wortlaut bedeutet "flüchtig", dass sich die betreffende Person der Möglichkeit des staatlichen Zugriffs - etwa durch Verschleierung des tatsächlichen Aufenthalts - entzieht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2018 - VG 28 L 129.18 A - juris Rn. 10).

    Dies dient aber allein dem Zweck nach § 15 Abs. 1 AsylG, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2018 - VG 28 L 129.18 A - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 26.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Aufnahme; Austauschmittel;

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2019 - 32 K 71.18
    Zur Überstellung in der Form der selbstorganisierten Ausreise gemäß Art. 7 Abs. 1a) der Verordnung hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass diese Art der Ausreise nur auf Initiative bzw. Antrag des Schutzsuchenden erfolgt (vgl. Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26/14 - juris Rn. 24 f.), also gerade keine entsprechende Pflicht besteht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2018 - VG 28 L 48.18 A - Beschluss vom 10. August 2018 - VG 34 L 296.18 A -).
  • VG Berlin, 25.01.2018 - 31 L 586.17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2019 - 32 K 71.18
    Einen Zugang unterstellt, fehlte es im vorliegenden Fall jedenfalls an einer entsprechenden gesetzlichen Pflicht zur Selbstgestellung, selbst wenn man Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO derart weit auslegen würde, dass eine Person auch dann als flüchtig anzusehen wäre, wenn sie gegen eine gesetzliche Mitwirkungspflicht verstößt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2018 - VG 31 L 586.17 A -).
  • VG Berlin, 08.12.2017 - 22 K 354.16

    Abschiebung eines Asylsuchenden in den für das Asylverfahren zuständigen

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2019 - 32 K 71.18
    Auch wenn er damit seiner Überstellung nach Italien entging, entzog sich der Kläger nicht vorwerfbar der Vollstreckung seiner Ausreisepflicht, als er sich nicht freiwillig auf die Polizeiwache begab, um sodann von dort aus zum Flughafen verbracht zu werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2017 - VG 22 K 354.16 A -).
  • VG Potsdam, 25.07.2018 - 2 L 364/18
    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2019 - 32 K 71.18
    Auch § 82 Abs. 4 AufenthG ist keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Aufforderung zur Selbstgestellung (a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 25. Juli 2018 - 2 L 364/18.A - juris).
  • VG Berlin, 10.08.2018 - 34 L 296.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Auszug aus VG Berlin, 28.02.2019 - 32 K 71.18
    Zur Überstellung in der Form der selbstorganisierten Ausreise gemäß Art. 7 Abs. 1a) der Verordnung hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass diese Art der Ausreise nur auf Initiative bzw. Antrag des Schutzsuchenden erfolgt (vgl. Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26/14 - juris Rn. 24 f.), also gerade keine entsprechende Pflicht besteht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2018 - VG 28 L 48.18 A - Beschluss vom 10. August 2018 - VG 34 L 296.18 A -).
  • VG Trier, 08.07.2019 - 7 K 3017/18

    Flüchtigsein eines Asylbewerbers nach EUV 604/2013

    Auch wenn er damit faktisch seiner Überstellung nach Italien entging, entzog sich der Antragsteller nicht gezielt der Vollstreckung seiner Ausreisepflicht, als er sich nicht freiwillig zu dem in der Selbstgestellung genannten Ort begab, um sodann von dort aus nach Italien verbracht zu werden (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2019 - 32 K 71.18 A -, Rn. 23, juris).
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