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   VG Braunschweig, 11.10.2022 - 8 A 388/19   

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VG Braunschweig, 11.10.2022 - 8 A 388/19 (https://dejure.org/2022,38685)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 11.10.2022 - 8 A 388/19 (https://dejure.org/2022,38685)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 11. Oktober 2022 - 8 A 388/19 (https://dejure.org/2022,38685)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    AsylG § 28 Abs. 1 a; AsylG § 3; AsylG § 3 a Abs. 2 Nr. 5; AufenthG § 60 Abs. 5; EMRK Art. 3
    Asylantragstellung als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung; Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung; interner Schutz für tschetschenische Volkszugehörige in anderen Landesteilen Russlands; Kadyrow; Nachfluchtgrund; Russischer Angriffskrieg auf die Ukraine; ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Braunschweig, 11.10.2022 - 8 A 181/20

    Existenzminimum; Familienverband; hypothetische Rückkehrsituation; Missachtung

    Auszug aus VG Braunschweig, 11.10.2022 - 8 A 388/19
    Er reiste am 27.07.2018 mit seiner Mutter und seinen zwei damals noch minderjährigen Geschwistern, die unter dem Az. 8 A 181/20 ein eigenes gerichtliches Verfahren betreiben, aus ihrem Heimatland aus und auf dem Landweg über Weißrussland und Polen kommend am 21.08.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens der Mutter und Geschwister des Klägers 8 A 181/20 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

    Insoweit folgt das erkennende Gericht in Anwendung von § 77 Abs. 2 AsylG der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides vom 14.10.2019, in dem das Bundesamt insbesondere die Widersprüche im Vortrag des Klägers gegenüber den Angaben seiner Mutter in ihrem eigenen Verfahren (Az.: 8 A 181/20) ausführlich berücksichtigt hat.

    Da der Kläger weder staatliche Hilfeleistungen noch familiäre Unterstützung zu erwarten hat, wäre er aus den im Urteil vom 11.10.2022 (Az.: 8 A 181/20) für seine Mutter und seine Geschwister genannten Gründen zu § 60 Abs. 5 AufenthG , auf die für dieses Verfahren vollinhaltlich Bezug genommen wird, im Heimatland bereits nicht in der Lage, angemessenen Wohnraum und die Versorgung der Familie mit den erforderlichen Lebensmitteln zu finanzieren.

  • OVG Niedersachsen, 24.09.2019 - 9 LB 136/19

    Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung von Yeziden in dem Distrikt Sindjar in

    Auszug aus VG Braunschweig, 11.10.2022 - 8 A 388/19
    Dabei sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Abschiebungszielstaat sowie der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen (vgl. Nds. OVG, U. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 104 m. w. N.).

    Insoweit können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen ( BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23, 25; B. v. 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, U. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 108).

    Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (BVerwG, B. v. 23.08.2018 - 1 B 42/18 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, U. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 116).

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VG Braunschweig, 11.10.2022 - 8 A 388/19
    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen ein gewisses Mindestmaß an Schwere erreichen, wobei die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere relativ ist und von allen Umständen des Falls, in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen, abhängt (BVerwG, B. v. 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris Rn. 9).

    Insoweit können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen ( BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23, 25; B. v. 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, U. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 108).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Braunschweig, 11.10.2022 - 8 A 388/19
    Danach ist davon auszugehen, dass die Familie entweder gemeinsam in ihr Herkunftsland zurückkehrt, oder insgesamt in Deutschland verbleibt ( BVerwG, U. v. 04.07.2019 - 1 C 45/18 - juris, Rn. 15 ff).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Braunschweig, 11.10.2022 - 8 A 388/19
    Die Furcht vor Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen ( BVerwG, U. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 19).
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Braunschweig, 11.10.2022 - 8 A 388/19
    Insoweit können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen ( BVerwG, U. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23, 25; B. v. 08.08.2018 - 1 B 25/18 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, U. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 108).
  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

    Auszug aus VG Braunschweig, 11.10.2022 - 8 A 388/19
    Nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG kann eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG , namentlich Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, fallen (vgl. zu den weiteren Voraussetzungen: EuGH, U. v. 26.02.2015 - C-472/13 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 28.07.2014 - 9 LB 2/13

    Feststellung eines Abschiebungsverbots gegenüber einem afghanischen

    Auszug aus VG Braunschweig, 11.10.2022 - 8 A 388/19
    Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt ( BVerwG, U. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., U. v. 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, U. v. 28.07.2014 - 9 LB 2/13 Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.2019 - A 9 S 1566/18

    Wesen des nationalen Abschiebungsschutzes; Vorliegen eines nationalen

    Auszug aus VG Braunschweig, 11.10.2022 - 8 A 388/19
    Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt ( BVerwG, U. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., U. v. 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, U. v. 28.07.2014 - 9 LB 2/13 Rn. 14).
  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

    Auszug aus VG Braunschweig, 11.10.2022 - 8 A 388/19
    Ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt ( BVerwG, U. v. 08.09.2011 - 10 C 14.10 -, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., U. v. 17.07.2019 - A 9 S 1566/18 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, U. v. 28.07.2014 - 9 LB 2/13 Rn. 14).
  • BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18

    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien;

  • VG Braunschweig, 11.10.2022 - 8 A 181/20

    Existenzminimum; Familienverband; hypothetische Rückkehrsituation; Missachtung

    Eigenen Angaben zufolge reisten sie am 27.07.2018 mit dem damals schon volljährigen weiteren Sohn der Klägerin zu 1, der unter dem Az. 8 A 388/19 ein eigenes gerichtliches Verfahren gegen seinen ablehnenden Asylbescheid betreibt, aus ihrem Heimatland aus und reisten auf dem Landweg über Weißrussland und Polen kommend am 21.08.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahren und des Verfahrens des Sohnes der Klägerin zu 1 bzw. Bruders der Kläger zu 2 und 3 (Az.: 8 A 388/19) und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

  • VG Halle, 27.04.2023 - 5 A 299/21

    Flüchtlingsschutz: Drohende Zwangsrekrutierung eines russischen Staatsangehörigen

    Der Kläger zu 1. kann auch nicht auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden (a. A.: VG Braunschweig, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 8 A 388/19 - juris Rn. 33), da die tschetschenischen Behörden über Zugriff auf die Datenbanken der Russischen Föderation verfügen und ihn auf diesem Wege ausfindig machen können, wenn er sich an einem anderen Ort innerhalb der Russischen Föderation registriert.
  • VG Bayreuth, 20.01.2023 - B 9 K 21.30615

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Tschetschenen - Russische

    Nur den Bürgern, die als Reservisten im Militärregister erfasst sind, wurde ab dem Moment der Mobilisierung das Verlassen ihres Wohnorts ohne Genehmigung der Militärkommissariate verboten (vgl. VG Braunschweig, U.v. 11.10.2022 - 8 A 388/19 - juris Rn. 35 m.w.N.).
  • VG Potsdam, 15.12.2022 - 6 K 409/18

    Russische Föderation: Keine generelle Gefährdung oder Sippenhaft von

    Es kann für das vorliegende Verfahren daher zum einen dahinstehen, ob sich aus Äußerungen des russischen Verteidigungsministeriums der Schluss ziehen lässt, dass Menschen, die nicht über die nötigen Fachkenntnisse in der Bedienung militäri schen Geräts verfügen und Menschen, die keinerlei militärische (Grund-)Ausbildung erfahren haben, generell nicht zu befürchten haben, im Rahmen der (Teil- )Mobilmachung eingezogen zu werden (so: Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 4. Oktober 2022 - VG 13 K 5481/17.A - S. 6 f d. Umdrucks und Urteil vom 2 1 . September 2022 - VG 16 K 2978/17.A - S. 12 f d. Umdrucks; Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 11. Oktober 2022 - 8 A 388/19 -, juris Rn. 29; Verwaltungsge richt Oldenburg, Urteil vom 28. September 2022 - 6 A 584/21 -, S. 7 d. Umdrucks, Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 28. September 2022 - 1 A 6753/17 -, S. 13 d. Umdrucks; a.A. Verwaltungsgericht Lüneburg vom 27. September 2022- 2 A 253/19 -, S. 6 d. Umdrucks).
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