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   VG Frankfurt/Oder, 09.02.2018 - 5 K 992/15   

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VG Frankfurt/Oder, 09.02.2018 - 5 K 992/15 (https://dejure.org/2018,10672)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 09.02.2018 - 5 K 992/15 (https://dejure.org/2018,10672)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 09. Februar 2018 - 5 K 992/15 (https://dejure.org/2018,10672)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - 9 S 14.16

    Beitragserhebung unter Beachtung der Hemmungsregelung des KAG BB § 12 Abs 3;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 09.02.2018 - 5 K 992/15
    Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück der Klägerin bestand bereits vor Ablauf des 3... die Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage und des Verbandes des Beklagten und der Beklagte hat bereits in einem ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

    Nur Maßnahmen, die den Rahmen der einmal begonnenen Herstellung, der Erweiterung, der Erneuerung und der Verbesserung der Anlage sprengen, führen zur Herstellung einer beitragsrechtlich neuen Anlage und können damit aus Sicht einzelner Grundstücke möglicherweise eine "zweite" Herstellungsbeitragspflicht auslösen (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    (b) Mit Blick auf das Vorstehende ist die rechtliche Lebensgeschichte der Anlage des Verbandes des Beklagten nicht abgebrochen (näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 -9 S 14.16).

    Jedenfalls ist der Neuordnungsprozess in all diesen Fällen auf Rechtsträgerebene durch Dominanz und Fortbestand des aufnehmenden Rechtsträgers gekennzeichnet (so m.w.N. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16).

    Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99; dem sich anschließend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16).

    Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück der Klägerin bestand bereits vor Ablauf des 3... die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Beklagte hat bereits in einem ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre(BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 09.02.2018 - 5 K 992/15
    Hierzu bezieht sie sich insbesondere auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a.

    Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück der Klägerin bestand bereits vor Ablauf des 3... die Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage und des Verbandes des Beklagten und der Beklagte hat bereits in einem ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

    Unabhängig von deren Wirksamkeit unterliegt deren Anwendung hier aber durchgreifenden rechtlichen, auch verfassungsrechtlichen, Bedenken mit Blick auf das hier auch durch die Grundrechtsposition der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstärkte und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG fließende Verbot der (echten) Rückwirkung im Sinne der sogenannten hypothetischen Festsetzungsverjährung (hierzu BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16).

    Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück der Klägerin bestand bereits vor Ablauf des 3... die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Beklagte hat bereits in einem ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre(BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 09.02.2018 - 5 K 992/15
    Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück der Klägerin bestand bereits vor Ablauf des 3... die Anschlussmöglichkeit an die Trinkwasserversorgungsanlage und des Verbandes des Beklagten und der Beklagte hat bereits in einem ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre (BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

    Die genannte Satzung ist keine taugliche Rechtsgrundlage, denn für das Grundstück der Klägerin bestand bereits vor Ablauf des 3... die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage des Verbandes des Beklagten und der Beklagte hat bereits in einem ersten - zwar unwirksamen - Satzungsversuch auf den ursprünglich durch § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg in der bis zum 31. Januar 2004 geltenden Fassung (KAG a.F.) vermittelten Schutz verzichtet, so dass er den Schutz des § 8 Abs. 7 S. 2 Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der seit dem 01. Februar 2004 geltenden Fassung nicht mehr in Anspruch nehmen kann, da sonst ein Fall der verbotenen echten Rückwirkung anzunehmen wäre(BVerfG, Beschluss vom 12. November 15 - 1 BvR 2961/14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 S 1.16; Urteil vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16; siehe auch OVG Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE).

  • VG Potsdam, 22.06.2016 - 8 K 2979/14

    Kanalanschlussbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 09.02.2018 - 5 K 992/15
    Ein rechtfertigender sachlicher Grund dafür, den streitgegenständlichen Fall anders zu behandeln als die Fälle, in denen es nicht zu Veränderungen des Verbandsgebietes gekommen ist, liegt nach alledem nicht vor (so auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14).

    Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf "Augenhöhe" erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 - 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 - 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14).

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 53/98

    Rückwirkende Heilung von Gründungsmängeln bei Abwasserzweckverbänden durch

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 09.02.2018 - 5 K 992/15
    Die infolge der Fiktionsregelungen gegebene materielle Rückwirkung des Stabilisierungsgesetzes ist aus Sicht der an den fehlerhaften Verbandsgründungen beteiligten Gemeinden bei verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 StabG nicht zu beanstanden (VerfGBbg, Urteil vom 20. Januar 2000 - VfGBbg 53/98, 3/99; dem sich anschließend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2017 - OVG 9 S 14.16).
  • VG Cottbus, 20.07.2017 - 6 K 1847/15

    Klage gegen Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 09.02.2018 - 5 K 992/15
    Im Falle der Eingliederung eines Zweckverbandes in einen anderen dürfte sodann ein Gesamtrechtsnachfolgetatbestand gegeben sein (so VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 - 6 K 1847/15).
  • VG Frankfurt/Oder, 16.02.2018 - 5 K 1678/15

    Wasserversorgungsbeiträge

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 09.02.2018 - 5 K 992/15
    Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 1... - Seite 5 - in diesem Verfahren und die parallelen Ausführungen in den gleichlautenden Beschlüssen vom 1... in parallelen Verfahren vor dem Einzelrichter (u.a. 5 K 1235/15; 5 K 1538/15; 5 K 1677/15; 5 K 1678/15 und 5 K 1774/15 - jeweils Seite 5 der Beschlusstexte) verwiesen und darauf, dass der Beklagte die Verhinderung der von ihm beauftragten Rechtsanwälte im Sinne von § 277 Abs. 2 ZPO vor Entscheidung über den Terminverlegungsantrag nicht glaubhaft machte.
  • VG Frankfurt/Oder, 16.02.2018 - 5 K 1538/15

    Wasserversorgungsbeiträge

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 09.02.2018 - 5 K 992/15
    Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 1... - Seite 5 - in diesem Verfahren und die parallelen Ausführungen in den gleichlautenden Beschlüssen vom 1... in parallelen Verfahren vor dem Einzelrichter (u.a. 5 K 1235/15; 5 K 1538/15; 5 K 1677/15; 5 K 1678/15 und 5 K 1774/15 - jeweils Seite 5 der Beschlusstexte) verwiesen und darauf, dass der Beklagte die Verhinderung der von ihm beauftragten Rechtsanwälte im Sinne von § 277 Abs. 2 ZPO vor Entscheidung über den Terminverlegungsantrag nicht glaubhaft machte.
  • VG Frankfurt/Oder, 07.12.2016 - 5 K 1290/13

    Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 09.02.2018 - 5 K 992/15
    Auch hinge die Beitragspflicht jeweils von dem für den Beitragspflichtigen bloß zufälligen Ereignis ab, ob nach Eintritt der hypothetischen Festsetzungsverjährung infolge Beitritts einer Kommune zu einem Zweckverband oder auch durch erstmalige Gründung eines solchen oder einer nicht auf "Augenhöhe" erfolgten Fusion von Zweckverbänden ein Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Anlage wieder in voller Höhe erhoben werden könnte (vgl. hierzu Kammerurteile vom 7. Dezember 2016 - 5 K 1290/13 sowie vom 20. September 2017 - 5 K 843/17; vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 22. Juni 2016 - 8 K 2979/14).
  • VG Frankfurt/Oder, 23.02.2018 - 5 K 1774/15

    Erhebung eines Trinkwasseranschlussbeitrags; Befangenheitsantrag zur Erzwingung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 09.02.2018 - 5 K 992/15
    Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 1... - Seite 5 - in diesem Verfahren und die parallelen Ausführungen in den gleichlautenden Beschlüssen vom 1... in parallelen Verfahren vor dem Einzelrichter (u.a. 5 K 1235/15; 5 K 1538/15; 5 K 1677/15; 5 K 1678/15 und 5 K 1774/15 - jeweils Seite 5 der Beschlusstexte) verwiesen und darauf, dass der Beklagte die Verhinderung der von ihm beauftragten Rechtsanwälte im Sinne von § 277 Abs. 2 ZPO vor Entscheidung über den Terminverlegungsantrag nicht glaubhaft machte.
  • VG Frankfurt/Oder, 02.03.2018 - 5 K 1235/15

    Zurückweisung eines Befangenheitsantrags; Erhebung eines

  • VG Frankfurt/Oder, 16.02.2018 - 5 K 1677/15

    Wasserversorgungsbeiträge

  • VG Frankfurt/Oder, 23.02.2018 - 5 K 1782/15

    Zurückweisung eines Befangenheitsantrags; Erhebung eines

    Auch wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 17. Januar 2018 zu den vorangegangenen Befangenheitsanträgen des Beklagten gegen den Einzelrichter in weiteren Verfahren (5 K 992/15; 5 K 1235/15; 5 K 1677/15; 5 K 1678/15) - jeweils Seite 5 - verwiesen und darauf, dass der Beklagte trotz Aufforderung in keiner dieser anderen Angelegenheiten die Verhinderung der von ihm beauftragten Rechtsanwälte im Sinne von § 277 Abs. 2 ZPO glaubhaft machte.

    Unabhängig davon dienen derartige Fristsetzungen der Verfahrensförderung als originärer Aufgabe des jeweiligen Einzelrichters/Berichterstatters (vgl. nur Beschlüsse vom 17. Januar 2018 in 5 K 992/15 u.a.).

    Im Übrigen entsprechen die weiteren Behauptungen zur Begründung des Ablehnungsgesuchs unter Ziffer 2 des Schriftsatzes vom 23. Februar 2018 im Wesentlichen denen, die der Beklagte bereits in anderen Verfahren, nämlich 5 K 992/15; 5 K 1235/15; 5 K 1677/15; 5 K 1678/15, schriftsätzlich - u.a. Schriftsatz vom 06. Dezember 2017 in 5 K 1774/15 - vortragen ließ.

    Aber auch die auf anderen Verfahren bezogenen Behauptungen sind haltlos und begründen in diesem Verfahren nicht die Besorgnis der Befangenheit, was für zahlreiche Anwürfe bereits im Wesentlichen mit dem Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2018 - 5 K 992/15 u.a. - festgestellt wurde.

    Die Behauptungen, die Tätigkeit des Einzelrichters im Verfahren 5 K 1124/15 begründe die Besorgnis der Befangenheit, da eine Bauanleitung an den bzw. die nicht anwaltlich vertretenen Kläger zur Prozessführung geliefert werde, ist bereits ausführlich im Beschluss der Kammer vom 17. Januar 2018 zu 5 K 992/15 u.a. zurückgewiesen worden und könnte - selbst bei ausnahmsweiser Annahme eines Grundes der Besorgnis der Befangenheit - in diesem Verfahren keine Besorgnis der Befangenheit begründen.

    Es ist auch auffallend, dass trotz bereits erfolgter mündlicher Ablehnung der offensichtlich auf einen "Textbaustein" gestützten Ablehnungsgesuche seit der mündlichen Verhandlung vom 09. Februar 2018 in der Sache 5 K 992/15 der Vorwurf nicht substantiierter erhoben wird.

  • VG Frankfurt/Oder, 16.02.2018 - 5 K 1678/15

    Wasserversorgungsbeiträge

    Dass die Verfügung vom 07. Februar 2018 unter Bezug auf einen Verlegungsantrag in den Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/15 darauf hinwies, dass der Verlegungsantrag in der hiesigen Sache nicht nachvollziehbar sei, lag erkennbar darin begründet, dass in den auf den 09. Februar 2018 geladenen Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/115 die Verlegung auf den 16. Februar 2018 erwünscht wurde, doch dann für den auf den 16. Februar 2018 geladenen Termin in der hiesigen Sache beantragt wurde, diesen auf den 23. Februar 2018 zu verlegen.

    Soweit eine unrichtige Behandlung von Anträgen wegen Besorgnis der Befangenheit in anderer Sache (konkret in den Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/15) behauptet wird, ist dies aus den in den anderen Angelegenheiten niedergelegten Gründen - rechtsmissbräuchliche Stellung der Anträge - nicht ersichtlich.

  • VG Frankfurt/Oder, 16.02.2018 - 5 K 1538/15

    Wasserversorgungsbeiträge

    Dass die Verfügung vom 0... unter Bezug auf einen Verlegungsantrag in den Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/15 darauf hinwies, dass der Verlegungsantrag in der hiesigen Sache nicht nachvollziehbar sei, lag erkennbar darin begründet, dass in den auf den 0... geladenen Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/115 die Verlegung auf den 1... erwünscht wurde, doch dann für den auf den 1... geladenen Termin in der hiesigen Sache beantragt wurde, diesen auf den 2... zu verlegen.

    Soweit eine unrichtige Behandlung von Anträgen wegen Besorgnis der Befangenheit in anderer Sache (konkret in den Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/15) behauptet wird, ist dies aus den in den anderen Angelegenheiten niedergelegten Gründen - rechtsmissbräuchliche Stellung der Anträge - nicht ersichtlich.

  • VG Frankfurt/Oder, 23.02.2018 - 5 K 1774/15

    Erhebung eines Trinkwasseranschlussbeitrags; Befangenheitsantrag zur Erzwingung

    Auch wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 17. Januar 2018 zu den vorangegangenen Befangenheitsanträgen des Beklagten gegen den Einzelrichter in diesem, wie auch in weiteren Verfahren (5 K 992/15; 5 K 1235/15; 5 K 1677/15; 5 K 1678/15) - jeweils Seite 5 - verwiesen und darauf, dass der Beklagte trotz Aufforderung in keiner der Angelegenheiten die Verhinderung der von ihm beauftragten Rechtsanwälte im Sinne von § 277 Abs. 2 ZPO glaubhaft machte.

    Es ist auch auffallend, dass trotz bereits erfolgter mündlicher Ablehnung der offensichtlich auf einen "Textbaustein" gestützten Ablehnungsgesuche seit der mündlichen Verhandlung vom 09. Februar 2018 in der Sache 5 K 992/15 der Vorwurf nicht substantiierter erhoben wird.

  • VG Frankfurt/Oder, 16.02.2018 - 5 K 1677/15

    Wasserversorgungsbeiträge

    Dass die Verfügung vom 07. Februar 2018 unter Bezug auf einen Verlegungsantrag in den Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/15 darauf hinwies, dass der Verlegungsantrag in der hiesigen Sache nicht nachvollziehbar sei, lag erkennbar darin begründet, dass in den auf den 09. Februar 2018 geladenen Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/115 die Verlegung auf den 16. Februar 2018 erwünscht wurde, doch dann für den auf den 16. Februar 2018 geladenen Termin in der hiesigen Sache beantragt wurde, diesen auf den 23. Februar 2018 zu verlegen.

    Soweit eine unrichtige Behandlung von Anträgen wegen Besorgnis der Befangenheit in anderer Sache (konkret in den Sachen 5 K 992/15 und 5 K 1235/15) behauptet wird, ist dies aus den in den anderen Angelegenheiten niedergelegten Gründen - rechtsmissbräuchliche Stellung der Anträge - nicht ersichtlich.

  • VG Frankfurt/Oder, 02.03.2018 - 5 K 1235/15

    Zurückweisung eines Befangenheitsantrags; Erhebung eines

    Es ist auch auffallend, dass trotz bereits erfolgter mündlicher Ablehnung der auch auf diesen "Textbaustein" gestützten Ablehnungsgesuche durch den Einzelrichter seit der mündlichen Verhandlung vom 09. Februar 2018 in der Sache 5 K 992/15 der Vorwurf auch in der Folge in Parallelverfahren immer wieder mit diesem "Textbaustein" erhoben wird, jedoch weitere Ausführungen hierzu unterbleiben (so u.a. 5 K 1677/15).
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