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   VG Freiburg, 29.11.2016 - 3 K 2814/14   

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VG Freiburg, 29.11.2016 - 3 K 2814/14 (https://dejure.org/2016,47501)
VG Freiburg, Entscheidung vom 29.11.2016 - 3 K 2814/14 (https://dejure.org/2016,47501)
VG Freiburg, Entscheidung vom 29. November 2016 - 3 K 2814/14 (https://dejure.org/2016,47501)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 106 AEUV, Art 108 Abs 3 AEUV, § 42 Abs 2 VwGO
    Anspruch eines Beihilfeberechtigten gegenüber der Zuschussbehörde auf Rückforderung einer wegen Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV rechtswidrigen Beihilfe für die Erbringung von Breitbanddiensten von einem Konkurrenten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfe; Durchführungsverbot; Klagebefugnis; Subjektive Rechtsverletzung; Auswahlverfahren; (Flächendeckende) Breitbandgrundversorgung; "Weiße Flecken"; GAK-Notifizierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2016 - 3 K 2814/14
    Zu diesen Folgerungen gehört, dass eine entgegen dem Durchführungsverbot ausgezahlte Beihilfe zurückgezahlt werden muss, und zwar grundsätzlich ungeachtet ihrer Vereinbarkeit mit dem Markt und unbeschadet des Rechts des Mitgliedstaats, die Beihilfe später erneut zu gewähren (EuGH, Urt. v. 21.11.1991, a.a.O., Rn. 16; Urt. v. 11.07.1996 - Rs. C-39/94 - Slg. I-3547, Rn. 67 ff.; Urt. v. 21.10.2003 - Rs. C-261/01 u.a. -, Slg. I-12272, Rn. 62 ff.; Urt. v. 05.10.2006 - Rs. C-368/04 -, Slg. I-9957, Rn. 47 sowie Urt. v. 12.02.2008 - Rs. C-199/06 -, Slg. I-469, 486, Rn. 35 ff., 45, 53).

    Ferner ist das nationale Gericht nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet, dem Beihilfeempfänger aufzugeben, für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen, und zwar auch dann, wenn die Beihilfe von der Kommission später genehmigt wird (EuGH, Urt. v. 12.02.2008 - Rs. C-199/06 -, Slg 2008, I-469, Rn. 55 und Urt. v. 11.03.2010 - Rs. C-1/09 -, Slg 2010, I-2099, Rn. 37).

    Das Durchführungsverbot, das sich dem Wortlaut nach nur an die Mitgliedstaaten richtet, hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zudem die Funktion, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung betroffen sind, die durch die Gewährung der - schon allein wegen Verletzung des Durchführungsverbots - rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wurde (EuGH, Urt. v. 05.10.2006, a.a.O. und v. 12.02.2008, a.a.O.; vgl. von Wallenberg/Schütte, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 108 Rn. 118; Rusche, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2016, Art. 108 Rn. 51 ff.).

    Das Durchführungsverbot hat, wie unter I. ausgeführt, auch die Funktion, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung betroffen sind, die durch die Gewährung der - schon allein wegen Verletzung des Durchführungsverbots - rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wurde (vgl. nur EuGH, Urt. v. 05.10.2006, a.a.O. und v. 12.02.2008, a.a.O.).

    Kann die Klägerin die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe verlangen, kann sie auch die Rückforderung der für die Dauer der Rechtswidrigkeit angefallenen Zinsen verlangen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.02.2008 - Rs. C-199/06 -, Slg 2008, I-469, Rn. 55 und Urt. v. 11.03.2010 - Rs. C-1/09 -, Slg 2010, I-2099, Rn. 37; Randnummer 37 ff. der Bekanntmachung 2009/C 85/01).

  • EuGH - C-85/01 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2016 - 3 K 2814/14
    Die Kammer kann insoweit offen lassen, ob eine Betroffenheit von der Wettbewerbsverzerrung und damit eine subjektive Rechtsverletzung des Wettbewerbers nur anzunehmen ist, wenn die rechtswidrige Beihilfe zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Marktstellung führt (vgl. EuGH, Urt. v. 17.09.2015 - Rs. C-33/14 P -, ABl EU 2015, Nr. C 371 S. 7, juris Rn. 97 ff., dort zur Anfechtung von Kommissionsentscheidungen; vgl. auch Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte, ABl EU 2009, Nr. C 85 S.1 - Bekanntmachung 2009/C 85/01 -, Randnummer 21 lit a): "Den einzelstaatlichen Gerichten obliegt es in solchen Fällen [der Gewährung einer Beihilfe unter Missachtung des Durchführungsverbots], die Rechte des Einzelnen zu schützen, der durch die rechtswidrige Durchführung der Beihilfemaßnahme geschädigt wurde."), oder ob die subjektive Rechtsverletzung bereits bei jedem potenziellen Wettbewerber anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 3 C 44.09 -, BVerwGE 138, 322, aus anderen Gründen vom BVerfG aufgehoben).

    Grundsätzlich ist die vollständige Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe anzuordnen (vgl. etwa Randnummer 30 der Bekanntmachung 2009/C 85/01).

    Kann die Klägerin die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe verlangen, kann sie auch die Rückforderung der für die Dauer der Rechtswidrigkeit angefallenen Zinsen verlangen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.02.2008 - Rs. C-199/06 -, Slg 2008, I-469, Rn. 55 und Urt. v. 11.03.2010 - Rs. C-1/09 -, Slg 2010, I-2099, Rn. 37; Randnummer 37 ff. der Bekanntmachung 2009/C 85/01).

  • EuGH, 05.10.2006 - C-368/04

    Transalpine Ölleitung in Österreich - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 3

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2016 - 3 K 2814/14
    Zu diesen Folgerungen gehört, dass eine entgegen dem Durchführungsverbot ausgezahlte Beihilfe zurückgezahlt werden muss, und zwar grundsätzlich ungeachtet ihrer Vereinbarkeit mit dem Markt und unbeschadet des Rechts des Mitgliedstaats, die Beihilfe später erneut zu gewähren (EuGH, Urt. v. 21.11.1991, a.a.O., Rn. 16; Urt. v. 11.07.1996 - Rs. C-39/94 - Slg. I-3547, Rn. 67 ff.; Urt. v. 21.10.2003 - Rs. C-261/01 u.a. -, Slg. I-12272, Rn. 62 ff.; Urt. v. 05.10.2006 - Rs. C-368/04 -, Slg. I-9957, Rn. 47 sowie Urt. v. 12.02.2008 - Rs. C-199/06 -, Slg. I-469, 486, Rn. 35 ff., 45, 53).

    Das Durchführungsverbot, das sich dem Wortlaut nach nur an die Mitgliedstaaten richtet, hat nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zudem die Funktion, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung betroffen sind, die durch die Gewährung der - schon allein wegen Verletzung des Durchführungsverbots - rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wurde (EuGH, Urt. v. 05.10.2006, a.a.O. und v. 12.02.2008, a.a.O.; vgl. von Wallenberg/Schütte, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 108 Rn. 118; Rusche, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2016, Art. 108 Rn. 51 ff.).

    Das Durchführungsverbot hat, wie unter I. ausgeführt, auch die Funktion, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung betroffen sind, die durch die Gewährung der - schon allein wegen Verletzung des Durchführungsverbots - rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wurde (vgl. nur EuGH, Urt. v. 05.10.2006, a.a.O. und v. 12.02.2008, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.12.2010 - 3 C 44.09

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung; Zweckverbandsumlage; Umlage; tierische

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2016 - 3 K 2814/14
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts kommt Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV eine die Wettbewerber des Beihilfeempfängers individuell schützende Funktion zu (BGH, Urt. v. 10.02.2011 - I ZR 136/09 -, BGHZ 188, 326, juris Rn. 19 ff. m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 3 C 44.09 -, BVerwGE 138, 322, das aus anderen Gründen vom BVerfG aufgehoben wurde; vgl. auch Rennert, Beihilferechtliche Konkurrentenklagen vor deutschen Verwaltungsgerichten, EuZW 2011, 576).

    Die Kammer kann insoweit offen lassen, ob eine Betroffenheit von der Wettbewerbsverzerrung und damit eine subjektive Rechtsverletzung des Wettbewerbers nur anzunehmen ist, wenn die rechtswidrige Beihilfe zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Marktstellung führt (vgl. EuGH, Urt. v. 17.09.2015 - Rs. C-33/14 P -, ABl EU 2015, Nr. C 371 S. 7, juris Rn. 97 ff., dort zur Anfechtung von Kommissionsentscheidungen; vgl. auch Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte, ABl EU 2009, Nr. C 85 S.1 - Bekanntmachung 2009/C 85/01 -, Randnummer 21 lit a): "Den einzelstaatlichen Gerichten obliegt es in solchen Fällen [der Gewährung einer Beihilfe unter Missachtung des Durchführungsverbots], die Rechte des Einzelnen zu schützen, der durch die rechtswidrige Durchführung der Beihilfemaßnahme geschädigt wurde."), oder ob die subjektive Rechtsverletzung bereits bei jedem potenziellen Wettbewerber anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 3 C 44.09 -, BVerwGE 138, 322, aus anderen Gründen vom BVerfG aufgehoben).

  • EuGH, 11.03.2010 - C-1/09

    CELF und ministre de la Culture und de la Communication - Staatliche Beihilfen -

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2016 - 3 K 2814/14
    Ferner ist das nationale Gericht nach dem Gemeinschaftsrecht verpflichtet, dem Beihilfeempfänger aufzugeben, für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen, und zwar auch dann, wenn die Beihilfe von der Kommission später genehmigt wird (EuGH, Urt. v. 12.02.2008 - Rs. C-199/06 -, Slg 2008, I-469, Rn. 55 und Urt. v. 11.03.2010 - Rs. C-1/09 -, Slg 2010, I-2099, Rn. 37).

    Kann die Klägerin die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe verlangen, kann sie auch die Rückforderung der für die Dauer der Rechtswidrigkeit angefallenen Zinsen verlangen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.02.2008 - Rs. C-199/06 -, Slg 2008, I-469, Rn. 55 und Urt. v. 11.03.2010 - Rs. C-1/09 -, Slg 2010, I-2099, Rn. 37; Randnummer 37 ff. der Bekanntmachung 2009/C 85/01).

  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2016 - 3 K 2814/14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die nationalen Gerichte bei einer Verletzung dieses Verbots zugunsten jener Einzelnen, die sich auf die Verletzung berufen können, sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der gewährenden Rechtsakte als auch bezüglich der Beitreibung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen (EuGH, Urt. v. 11.12.1973 - Rs. C-120/73 -, Slg. S. 1471; Urt. v. 21.11.1991 - Rs. C-354/90 -, Slg. I-5505, 5523).

    Zu diesen Folgerungen gehört, dass eine entgegen dem Durchführungsverbot ausgezahlte Beihilfe zurückgezahlt werden muss, und zwar grundsätzlich ungeachtet ihrer Vereinbarkeit mit dem Markt und unbeschadet des Rechts des Mitgliedstaats, die Beihilfe später erneut zu gewähren (EuGH, Urt. v. 21.11.1991, a.a.O., Rn. 16; Urt. v. 11.07.1996 - Rs. C-39/94 - Slg. I-3547, Rn. 67 ff.; Urt. v. 21.10.2003 - Rs. C-261/01 u.a. -, Slg. I-12272, Rn. 62 ff.; Urt. v. 05.10.2006 - Rs. C-368/04 -, Slg. I-9957, Rn. 47 sowie Urt. v. 12.02.2008 - Rs. C-199/06 -, Slg. I-469, 486, Rn. 35 ff., 45, 53).

  • OLG Karlsruhe, 14.11.2014 - 15 Verg 10/14

    Vergabenachprüfungsverfahren: Unzulässigkeit des Verfahrens bei Überprüfung der

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2016 - 3 K 2814/14
    Auf die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - Vergabesenat - mit Beschluss vom 07.11.2014 die Sache an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen (15 Verg 10/14).

    Der Verwaltungsrechtsweg steht aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Vergabesenat - vom 07.11.2014 (15 Verg 10/14), mit dem der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen wurde, bindend fest (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. 17a Abs. 2 Satz 3 GVG).

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 136/09

    Flughafen Frankfurt-Hahn

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2016 - 3 K 2814/14
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts kommt Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV eine die Wettbewerber des Beihilfeempfängers individuell schützende Funktion zu (BGH, Urt. v. 10.02.2011 - I ZR 136/09 -, BGHZ 188, 326, juris Rn. 19 ff. m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 3 C 44.09 -, BVerwGE 138, 322, das aus anderen Gründen vom BVerfG aufgehoben wurde; vgl. auch Rennert, Beihilferechtliche Konkurrentenklagen vor deutschen Verwaltungsgerichten, EuZW 2011, 576).
  • EuGH, 17.09.2015 - C-33/14

    Mory u.a. / Kommission

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2016 - 3 K 2814/14
    Die Kammer kann insoweit offen lassen, ob eine Betroffenheit von der Wettbewerbsverzerrung und damit eine subjektive Rechtsverletzung des Wettbewerbers nur anzunehmen ist, wenn die rechtswidrige Beihilfe zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Marktstellung führt (vgl. EuGH, Urt. v. 17.09.2015 - Rs. C-33/14 P -, ABl EU 2015, Nr. C 371 S. 7, juris Rn. 97 ff., dort zur Anfechtung von Kommissionsentscheidungen; vgl. auch Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte, ABl EU 2009, Nr. C 85 S.1 - Bekanntmachung 2009/C 85/01 -, Randnummer 21 lit a): "Den einzelstaatlichen Gerichten obliegt es in solchen Fällen [der Gewährung einer Beihilfe unter Missachtung des Durchführungsverbots], die Rechte des Einzelnen zu schützen, der durch die rechtswidrige Durchführung der Beihilfemaßnahme geschädigt wurde."), oder ob die subjektive Rechtsverletzung bereits bei jedem potenziellen Wettbewerber anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2010 - 3 C 44.09 -, BVerwGE 138, 322, aus anderen Gründen vom BVerfG aufgehoben).
  • EuGH, 07.11.2002 - C-24/01

    Glencore / Kommission

    Auszug aus VG Freiburg, 29.11.2016 - 3 K 2814/14
    Auch die Fortschreibung der Breitbandleitlinien laut Mitteilung der Kommission vom 26.01.2013 bekräftigt das Ziel, im Rahmen der "Digitalen Agenda für Europa" "bis 2013 grundlegende Breitbanddienste für alle Europäer verfügbar zu machen" (vgl. Randnummer 1 der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, Mitteilung der Kommission 2013/C 25/01, ABl. EU 2013, Nr. C 25 S. 1 - Breitbandleitlinien 2013 -).
  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 13.01

    Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm; Abgeltung der

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

  • EuGH, 21.03.2013 - C-129/12

    Magdeburger Mühlenwerke - Beihilferegelung mit regionaler Zielsetzung -

  • EuGH, 21.10.2003 - C-261/01

    van Calster und Cleeren

  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 C 56.07

    Altersgrenze für die Einstellung; Schwerbehinderter; gleichgestellter

  • VK Baden-Württemberg, 25.07.2014 - 1 VK 29/14

    Öffentliche Auftragsvergabe: Breitbandversorgung in einer Gemeinde als

  • LG Stuttgart, 05.04.2016 - 41 O 43/14

    Konzessionsvertraglicher Gesichtspunkt darf mit maximal 15% gewichtet werden

  • VGH Baden-Württemberg, 10.04.2019 - 9 S 75/17

    Verstoß gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29.11.2016 - 3 K 2814/14 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Satz 1 des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt gefasst wird:.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. November 2016 - 3 K 2814/14 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

    Dem Senat liegen die Akten der Beklagten (3 Bände), der Vergabekammer des Landes Baden-Württemberg - 1 VK 29/14 - (1 Band), des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 15 Verg 10/14 - (1 Band) und des Verwaltungsgerichts Freiburg - 3 K 2814/14 - (2 Bände) vor.

  • VG Trier, 10.09.2020 - 2 K 4848/19

    Schnelles Internet für die Eifel - Urteil mit grundsätzlicher Bedeutung

    Dem steht hier auch nicht entgegen, dass die Klägerin sich am Auswahlverfahren nicht beteiligt hat, denn eine Wettbewerbsverzerrung zu ihren Lasten kann unabhängig davon eintreten, ob sie sich am Auswahlverfahren beteiligt hat, da sie im streitgegenständlichen Gebiet als Versorgerin am Markt tätig ist (vgl. hierzu: VGH BW, Urteil vom 10. April 2019 - 9 S 75/17 -, vorgehend VG Freiburg, Urteil vom 29. November 2016 - 3 K 2814/14 -, beide juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.02.2018 - 6 S 45.17

    Förderung des Breitbandnetzausbaus; Zuwendung in vorläufiger Höhe;

    Dabei ist der im Auswahlverfahren unterlegene Mitbewerber nicht auf Beanstandungen beschränkt, die das Auswahlverfahren als solches betreffen, sondern er kann auch geltend machen, dass die materiellen Vorgaben für die Anwendung des Förderprogramms nicht vorlägen, etwa weil die Gebietskörperschaft den Nachweis der fehlenden oder unzureichenden Breitbandversorgung ("weiße Flecken") im zu versorgenden Gebiet unter Berücksichtigung von Ausbauabsichten der Netzbetreiber nicht erbracht habe (siehe dazu VG Freiburg, Urteil vom 29. November 2016 - 3 K 2814/14 - juris Rn. 41 ff.).
  • VG Berlin, 23.10.2017 - 26 L 741.17

    Vorläufige Vollziehung eines Zuwendungsbescheids zur Unterstützung des

    Mit dieser Wertung setzt sich die Kammer nicht in Widerspruch zum Verwaltungsgericht Freiburg (Urteil vom 29. November 2016 - 3 K 2814/14 -).
  • VG Frankfurt/Main, 20.11.2019 - 11 K 742/18

    Investitionsbeihilfe für Energieeffizienzmaßnahme

    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2016 - 10 C 3/15 -, juris; Urteil vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44/09 -, juris) kommt Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV eine die Wettbewerber des Beihilfeempfängers individuell schützende Funktion zu (vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2019 - 9 S 75/17 -, Rn. 47, juris: Es geht nämlich darum, die Interessen derjenigen zu schützen, die von der Wettbewerbsverzerrung, die durch die Gewährung der rechtswidrigen Beihilfe hervorgerufen wurde, betroffen sind; vgl. auch: Vorinstanz: VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 29. November 2016 - 3 K 2814/14 -, Rn. 33, juris).
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