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   VG Hamburg, 16.03.2023 - 20 E 4825/22   

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VG Hamburg, 16.03.2023 - 20 E 4825/22 (https://dejure.org/2023,25452)
VG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2023 - 20 E 4825/22 (https://dejure.org/2023,25452)
VG Hamburg, Entscheidung vom 16. März 2023 - 20 E 4825/22 (https://dejure.org/2023,25452)
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  • VG Hamburg PDF

    Überwiegend erfolgloser Eilantrag eines chinesischen Kochs gegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis

 
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  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.01.2020 - 7 B 11770/19

    Bei leitenden Angestellten muss es sich um Führungskräfte handeln

    Auszug aus VG Hamburg, 16.03.2023 - 20 E 4825/22
    Da die Beschäftigungsverordnung den Begriff des "leitenden Angestellten" nicht definiert, kann entgegen der Auffassung des Antragstellers zur Bestimmung der maßgeblichen Kriterien für die Einordnung der Tätigkeit auf das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), insbesondere auf § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, zurückgegriffen werden (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 13.1.2020, 7 B 11770/19, juris Rn. 5; VG Hamburg, Beschl. v. 2.7.2015, 20 E 3242/15, n.v., BA S. 4; Beschl. v. 17.12.2014, 3 E 5667/14, n.v., BA S. 10).

    Sie muss den Gegebenheiten im Betrieb und den Fähigkeiten des Ausländers entsprechen (zum Vorstehenden: OVG Koblenz, Beschl. v. 13.1.2020, 7 B 11770/19, juris Rn. 5 f.; vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.8.2017, 13 ME 204/17, juris Rn. 4).

    Auch das vereinbarte Gehalt ist ein Indiz für die Abgrenzung zwischen einfachen und leitenden Angestellten (OVG Koblenz, Beschl. v. 13.1.2020, 7 B 11770/19, juris Rn. 8; vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 20.4.2018, OVG 6 N 55/17, juris, Rn. 7).

    Die Betrachtung der betrieblichen Gegebenheiten hat vor allem das Ziel zu prüfen, ob tatsächlich ein Bedarf nach einer weiteren Führungskraft - neben dem Arbeitgeber - besteht oder dieser nur vorgeschoben ist (OVG Koblenz, Beschl. v. 13.1.2020, 7 B 11770/19, juris Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2017 - 13 ME 204/17

    Beurteilung des Vorliegens einer Beschäftigung als leitender Angestellter mit

    Auszug aus VG Hamburg, 16.03.2023 - 20 E 4825/22
    Sie muss den Gegebenheiten im Betrieb und den Fähigkeiten des Ausländers entsprechen (zum Vorstehenden: OVG Koblenz, Beschl. v. 13.1.2020, 7 B 11770/19, juris Rn. 5 f.; vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.8.2017, 13 ME 204/17, juris Rn. 4).

    Unabhängig davon, ob die Mitarbeiter im Restaurant miteinander chinesisch sprechen, ist es unumgänglich, die auch und vor allem im geschäftlichen und bürokratischen Umfeld des Betriebes übliche oder gar vorgeschriebene Amtssprache in dem Maße zu beherrschen, wie es den betrieblichen Erfordernissen und der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht entspricht und wie die wirtschaftliche Gesamtverantwortung für den Betrieb und dessen ökonomische sowie rechtliche Repräsentanz nach außen es erfordern (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.8.2017, 13 ME 204/17, juris Rn. 10).

  • BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des

    Auszug aus VG Hamburg, 16.03.2023 - 20 E 4825/22
    Die in dem Bescheid vom 26. Oktober 2022 getroffene Versagungsentscheidung hinsichtlich der vom Antragsteller beantragten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 17.12.2015, 1 C 31/14, juris Rn. 9) auch materiell rechtmäßig.
  • BVerwG, 17.08.1982 - 1 C 22.81

    Ausweisung wegen Straftaten - § 28 VwVfG, unterlassene Anhörung, Heilung im

    Auszug aus VG Hamburg, 16.03.2023 - 20 E 4825/22
    Der Verfahrensmangel wird dann durch den Erlass des Widerspruchsbescheids behoben, der das Vorbringen des Widersprechenden würdigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.1982, 1 C 22/81, juris Rn. 17 f.; Beschl. v. 17.7.1986, 7 B 6/86, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 19.14

    Abschiebungsandrohung; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VG Hamburg, 16.03.2023 - 20 E 4825/22
    Eine - wie hier bis zum 19. November 2022 erfolgte - datumsmäßige Fixierung der Frist ist mit dem Gebot einer nach Tagen zu bestimmenden Ausreisefrist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn die Ausreisepflicht kraft Gesetzes vollziehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.3.2015, 1 C 19/14, juris Rn. 26 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 18.12.2006 - 3 Bs 218/05

    Die auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO beruhende sofortige Vollziehbarkeit eines

    Auszug aus VG Hamburg, 16.03.2023 - 20 E 4825/22
    Funktion für den behördlichen Entscheidungsprozess erreicht wird, ist es gerechtfertigt, im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO - innerhalb des Zeitraums des § 45 Abs. 2 HmbVwVfG - für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs einzubeziehen, dass die ordnungsgemäße Nachholung der noch nicht erfolgten Anhörung zu erwarten ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2020, 5 Bs 62/20, n.v.; Beschl. v. 13.8.2020, 5 Bs 96/20, n.v.; Beschl. v. 5.7.2018, 2 Bs 95/18, n.v.; Beschl. v. 18.12.2006, 3 Bs 218/05, juris Rn. 10; ebenso OVG Münster, Beschl. v. 30.6.2016, 20 B 1408/15, juris Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2016 - 20 B 1408/15

    Rechtmäßigkeit der Untersagung des Haltens und Betreuens sowie des Züchtens und

    Auszug aus VG Hamburg, 16.03.2023 - 20 E 4825/22
    Funktion für den behördlichen Entscheidungsprozess erreicht wird, ist es gerechtfertigt, im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO - innerhalb des Zeitraums des § 45 Abs. 2 HmbVwVfG - für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs einzubeziehen, dass die ordnungsgemäße Nachholung der noch nicht erfolgten Anhörung zu erwarten ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 18.8.2020, 5 Bs 62/20, n.v.; Beschl. v. 13.8.2020, 5 Bs 96/20, n.v.; Beschl. v. 5.7.2018, 2 Bs 95/18, n.v.; Beschl. v. 18.12.2006, 3 Bs 218/05, juris Rn. 10; ebenso OVG Münster, Beschl. v. 30.6.2016, 20 B 1408/15, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 17.07.1986 - 7 B 6.86

    Verwaltungsverfahren - Anhörung - Fahrtenbuchauflage

    Auszug aus VG Hamburg, 16.03.2023 - 20 E 4825/22
    Der Verfahrensmangel wird dann durch den Erlass des Widerspruchsbescheids behoben, der das Vorbringen des Widersprechenden würdigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.1982, 1 C 22/81, juris Rn. 17 f.; Beschl. v. 17.7.1986, 7 B 6/86, juris Rn. 3).
  • VG Schleswig, 15.02.2022 - 11 B 99/21
    Auszug aus VG Hamburg, 16.03.2023 - 20 E 4825/22
    So liegt der Fall hier, da die Ausreisepflicht kraft Gesetzes aus § 50 Abs. 1 AufenthG folgt (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 15.2.2022, 11 B 99/21, juris Rn. 33).
  • VG Würzburg, 08.04.2022 - W 7 K 22.223

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, Aufhebung der ehelichen

    Auszug aus VG Hamburg, 16.03.2023 - 20 E 4825/22
    Im Übrigen ist das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsausbildung grundsätzlich ein der Titelerteilung (nach § 18a AufenthG) vorgeschaltetes Verfahren und vom Antragsteller deshalb zuvor zu betreiben (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 8.4.2022, W 7 K 22.223, juris Rn. 40; vgl. BT-Drs. 19/8285, 98, 103).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2018 - 6 N 55.17

    Beschäftigung als Geschäftsführer im Sinne des § 3 Nr 2 BeschVjuris: BeschV 2013

  • VG Freiburg, 21.06.2021 - 10 K 1074/21

    Rechtliche Trennung zwischen der Festsetzung der Ausreisefrist einerseits und der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.1980 - 4 B 1035/80
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