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   VG Hamburg, 26.10.2018 - 7 K 8334/16   

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VG Hamburg, 26.10.2018 - 7 K 8334/16 (https://dejure.org/2018,45613)
VG Hamburg, Entscheidung vom 26.10.2018 - 7 K 8334/16 (https://dejure.org/2018,45613)
VG Hamburg, Entscheidung vom 26. Oktober 2018 - 7 K 8334/16 (https://dejure.org/2018,45613)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 66 Abs 2 BNatSchG, § 66 Abs 3 S 4 BNatSchG, § 66 Abs 1 S 1 Nr 1 BNatSchG, § 66 Abs 3 S 5 BNatSchG, § 2 Abs 2 S 1 UmwRG
    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts; Erforderlichkeitsmaßstab

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • VG Meiningen, 18.02.2015 - 5 K 525/12

    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts; Anhörungsfrist;

    Auszug aus VG Hamburg, 26.10.2018 - 7 K 8334/16
    Die von den Klägern gegen die Bescheide, mit denen die Beklagte ihr Vorkaufsrecht ausgeübt hat, erhobene Klage ist ferner als Anfechtungsklage statthaft (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 18.2.2015, 5 K 525/12 Me, juris, Rn. 20; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 24).

    Nicht ausreichend zur Begründung der Erforderlichkeit sind demgegenüber rein kommerzielle oder außerhalb des Naturschutzes angesiedelte Interessen (Postel, NuR 2006, 555, 560) oder eine Flächen-Arrondierung allein um ihrer selbst willen (VG Meiningen, Urt. v. 18.2.2015, 5 K 525/12 Me, juris, Rn. 38; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17).

    Die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist gegenüber anderen Möglichkeiten des Naturschutzes, auch des in einem solchen Fall allenfalls denkbaren Vertragsnaturschutzes, nicht subsidiär (VG Lüneburg, Urt. v. 10.5.2012, 2 A 340/11, juris, Rn. 28; VG Meiningen, Urt. v. 18.2.2015, 5 K 525/12 Me, juris, Rn. 37; Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, UmweltR, 47. Ed., Stand: 7/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 10), was sich aus der latenten Gefahr der Nichterfüllung vertraglicher Abreden im Vergleich zur Vornahme von Naturschutzmaßnahmen durch die öffentliche Hand selbst begründet.

    Ihm wird lediglich eine bloße Erwerbschance genommen (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 18.2.2015, 5 K 525/12 Me, juris, Rn. 43; VGH München, Urt. v. 11.5.1994, 9 B 93.1514, juris, Rn. 22).

    Dass der Käufer eines mit einem solchen Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks sein Interesse am Erwerb des Grundstücks nicht realisieren kann, ist eine typische und vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene Folge der Normierung des Vorkaufsrechts für Gebiete i.S.v. § 66 Abs. 1 BNatSchG (vgl. VG Meiningen, Urt. v. 18.2.2015, 5 K 525/12 Me, juris, Rn. 43).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2013 - 11 B 18.12

    Naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht; Ausübung zugunsten eines Dritten; rechtlich

    Auszug aus VG Hamburg, 26.10.2018 - 7 K 8334/16
    Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann schon dann i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG erforderlich sein, wenn im Hinblick auf eine bestimmte naturschutzrechtliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit tatsächlich angestrebt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.2.1990, 4 B 245/89, juris, Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013, OVG 11 B 18.12, juris, Rn. 55; ebenso mit Blick auf das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nach dortigem Landesrecht: OVG Saarlouis, Urt. v. 8.7.2003, 1 R 9/03, juris, Rn. 46).

    Diese generellen Vorstellungen können sich dabei aus der in einem Naturschutzgebiet manifestierten besonderen naturschutzrechtlichen Bedeutung der von der Vorkaufsrechtsausübung betroffenen Fläche und der in der dazugehörigen Schutzgebietsverordnung vorgenommenen Konkretisierung der in dem Gebiet verfolgten Naturschutzziele ergeben (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 86. EL., Stand: 4/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 19; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013, OVG 11 B 18.12, juris, Rn. 55, welches eine weitere Konkretisierung der beabsichtigten Maßnahmen in einem Pflegeplan als nicht notwendig ansieht).

    Innerhalb dieser Frist einzelne Naturschutzmaßnahmen über einen generellen Konkretisierungsgrad hinaus bis ins Detail auszuarbeiten, dürfte angesichts der Komplexität solcher Maßnahmen und ihrer ggf. mit zu betrachtenden Wechselwirkungen mit anderen beachtlichen naturschutzfachlichen Belangen kaum zu leisten sein (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013, OVG 11 B 18.12, juris, Rn. 50, 55).

    Die Beschreibungen der geplanten Maßnahmen, nämlich die Öffnung eines zugeschütteten Grabens, die Beseitigung auf der Fläche befindlicher baulicher Anlagen und die Herrichtung der Fläche für den Wiesenvogelschutz durch deren Entwicklung zu artenreichem Feuchtgrünland, sind hinreichend konkret dargelegt, um den nach § 66 Abs. 2 BNatSchG lediglich zu fordernden generellen bzw. auf die Schilderung von Grundzügen bezogenen Detaillierungsgrad (vgl. erneut VG Regensburg, Urt. v. 23.7.2013, RO 4 K 13.539, NuR 2014, 141, 142; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17) zu bieten, insbesondere weil sie auch gerade der durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen ihrerseits vorgegebenen Konkretisierung des Schutzzwecks des Naturschutzgebiets, in welchem die in Rede stehende Fläche belegen ist, entsprechen (zur Zulässigkeit der Konkretisierung geplanter Naturschutzmaßnahmen durch die Schutzzwecke der jeweiligen Naturschutzverordnung vor dem Hintergrund des § 66 Abs. 2 BNatSchG vgl. erneut: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 86. EL., Stand: 4/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013, OVG 11 B 18.12, juris, Rn. 55).

    Darüber hinaus entspricht die von der Beklagten geplante Weiterentwicklung der in Rede stehenden Fläche auch dem Inhalt des Pflege- und Entwicklungsplans für das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen, so dass dahinstehen kann, ob eine weitere Konkretisierung geplanter Naturschutzmaßnahmen in einem Pflege- und Entwicklungsplan zur Begründung der Erforderlichkeit i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG überhaupt zu fordern ist (dagegen: OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013, 11 B 18.12, juris, Rn. 55).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.08.2013 - 1 L 241/12

    Naturschutzrecht, hier: Ausübung eines Vorkaufsrechts

    Auszug aus VG Hamburg, 26.10.2018 - 7 K 8334/16
    An diese sind indes keine strengen Anforderungen zu stellen, insbesondere weniger strenge Anforderungen, als sie für die Vornahme einer Enteignung und das dafür notwendige Gemeinwohlerfordernis gelten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.2.1990, 4 B 245/89, juris, Rn. 9; OVG Greifswald, Beschl. v. 27.8.2013, 1 L 241/12, juris, Rn. 12; Postel, NuR 2006, 555; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17).

    Ausreichender Grund für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist dabei u.a. die dauerhafte Sicherstellung einer Fläche für den Naturschutz oder die Landschaftspflege oder, die Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes zu ermöglichen (BT-Drs. 16/12274, S. 76; OVG Greifswald, Beschl. v. 27.8.2013, 1 L 241/12, juris, Rn. 12), wobei es wiederum ausreichend ist, wenn die Behörde ihre Vorstellungen zur Verwirklichung der Belange des Naturschutzes bei Ausübung des Vorkaufsrechts in generellen Zügen angibt (VG Regensburg, Urt. v. 23.7.2013, RO 4 K 13.539, NuR 2014, 141, 142; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17).

    Nur die Übernahme durch die öffentliche Hand oder - und dies auch nur unter weiteren Voraussetzungen - durch eine anerkannte Naturschutzvereinigung bietet ein Höchstmaß an Gewähr, dass die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten naturschutzfachlichen Ziele auch tatsächlich erreicht werden (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.8.2013, 1 L 241/12, juris, Rn. 12; Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, UmweltR, 47. Ed., Stand: 7/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 10).

    Zum anderen war speziell die vorliegend zu betrachtende Erwerbschance des Klägers zu 1) in Bezug auf das in Rede stehende Grundstück in ihrer rechtlichen Schutzwürdigkeit dadurch weiter herabgesetzt, dass sie aufgrund der Lage des Flurstücks in einem Naturschutzgebiet von vornherein mit dem naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht belastet war (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 27.8.2013, 1 L 241/12, juris, Rn. 12).

  • VG Lüneburg, 10.05.2012 - 2 A 340/11

    Ausübungsfrist; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Kenntnis; Naturschutzgebiet;

    Auszug aus VG Hamburg, 26.10.2018 - 7 K 8334/16
    Ausreichend zur Begründung der Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts sind vielmehr bereits zu erwartende positive Effekte der Ausübung des Vorkaufsrechts auf die in § 66 BNatSchG genannten Belange (VG Lüneburg, Urt. v. 10.5.2012, 2 A 340/11, juris, Rn. 28; Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, UmweltR, 47. Ed., Stand: 7/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 10), wobei wiederum ausreichend ist, dass diese von der zuständigen Behörde plausibel dargelegt werden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.1.2013, 4 LA 173/12, juris, Rn. 10).

    Die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist gegenüber anderen Möglichkeiten des Naturschutzes, auch des in einem solchen Fall allenfalls denkbaren Vertragsnaturschutzes, nicht subsidiär (VG Lüneburg, Urt. v. 10.5.2012, 2 A 340/11, juris, Rn. 28; VG Meiningen, Urt. v. 18.2.2015, 5 K 525/12 Me, juris, Rn. 37; Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, UmweltR, 47. Ed., Stand: 7/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 10), was sich aus der latenten Gefahr der Nichterfüllung vertraglicher Abreden im Vergleich zur Vornahme von Naturschutzmaßnahmen durch die öffentliche Hand selbst begründet.

  • VG Regensburg, 23.07.2013 - RO 4 K 13.539

    Ein Grundstück grenzt auch dann an ein Gewässer an und unterliegt dem

    Auszug aus VG Hamburg, 26.10.2018 - 7 K 8334/16
    Ausreichender Grund für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ist dabei u.a. die dauerhafte Sicherstellung einer Fläche für den Naturschutz oder die Landschaftspflege oder, die Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes zu ermöglichen (BT-Drs. 16/12274, S. 76; OVG Greifswald, Beschl. v. 27.8.2013, 1 L 241/12, juris, Rn. 12), wobei es wiederum ausreichend ist, wenn die Behörde ihre Vorstellungen zur Verwirklichung der Belange des Naturschutzes bei Ausübung des Vorkaufsrechts in generellen Zügen angibt (VG Regensburg, Urt. v. 23.7.2013, RO 4 K 13.539, NuR 2014, 141, 142; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17).

    Die Beschreibungen der geplanten Maßnahmen, nämlich die Öffnung eines zugeschütteten Grabens, die Beseitigung auf der Fläche befindlicher baulicher Anlagen und die Herrichtung der Fläche für den Wiesenvogelschutz durch deren Entwicklung zu artenreichem Feuchtgrünland, sind hinreichend konkret dargelegt, um den nach § 66 Abs. 2 BNatSchG lediglich zu fordernden generellen bzw. auf die Schilderung von Grundzügen bezogenen Detaillierungsgrad (vgl. erneut VG Regensburg, Urt. v. 23.7.2013, RO 4 K 13.539, NuR 2014, 141, 142; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17) zu bieten, insbesondere weil sie auch gerade der durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirchwerder Wiesen ihrerseits vorgegebenen Konkretisierung des Schutzzwecks des Naturschutzgebiets, in welchem die in Rede stehende Fläche belegen ist, entsprechen (zur Zulässigkeit der Konkretisierung geplanter Naturschutzmaßnahmen durch die Schutzzwecke der jeweiligen Naturschutzverordnung vor dem Hintergrund des § 66 Abs. 2 BNatSchG vgl. erneut: Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 86. EL., Stand: 4/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013, OVG 11 B 18.12, juris, Rn. 55).

  • VG Würzburg, 19.02.2013 - W 4 K 12.449

    Der Ausschlussgrund des Art. 39 Abs. 9 BayNatSchG ist nicht analog auf

    Auszug aus VG Hamburg, 26.10.2018 - 7 K 8334/16
    Eine erweiterte Auslegung des Anwendungsbereichs dieses Ausschlusses über die in § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG genannten Verwandtschaftsverhältnisse hinaus bzw. eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf andere Näheverhältnisse, wie hier eine Vereinsmitgliedschaft, ist mangels einer planwidrigen Regelungslücke und angesichts des abschließenden Charakters des § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG weder geboten noch möglich (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 19.2.2013, W 4 K 12.449, juris, Leitsatz, Rn. 37 ff.; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 10).

    Dies folgt insbesondere aus der ausdrücklichen Beschränkung der in § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG genannten Ehe- und Verwandtschaftsverhältnisse auf einen sehr engen Kreis sowie aus dem Umstand, dass die Regelung des § 66 Abs. 3 Satz 5 BNatSchG auf andere persönliche Näheverhältnisse keine entsprechende Anwendung zu finden hat (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 19.2.2013, W 4 K 12.449, juris, Leitsatz, Rn. 37 ff.; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 10).

  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 B 245.89

    Rechtfertigung der Ausübung des Verkaufsrechts durch eine Gemeinde

    Auszug aus VG Hamburg, 26.10.2018 - 7 K 8334/16
    An diese sind indes keine strengen Anforderungen zu stellen, insbesondere weniger strenge Anforderungen, als sie für die Vornahme einer Enteignung und das dafür notwendige Gemeinwohlerfordernis gelten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.2.1990, 4 B 245/89, juris, Rn. 9; OVG Greifswald, Beschl. v. 27.8.2013, 1 L 241/12, juris, Rn. 12; Postel, NuR 2006, 555; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17).

    Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann schon dann i.S.v. § 66 Abs. 2 BNatSchG erforderlich sein, wenn im Hinblick auf eine bestimmte naturschutzrechtliche Aufgabe überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit tatsächlich angestrebt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.2.1990, 4 B 245/89, juris, Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.12.2013, OVG 11 B 18.12, juris, Rn. 55; ebenso mit Blick auf das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nach dortigem Landesrecht: OVG Saarlouis, Urt. v. 8.7.2003, 1 R 9/03, juris, Rn. 46).

  • OVG Niedersachsen, 14.01.2013 - 4 LA 173/12

    Abgrenzung von Kaufvertrag und gemischter Schenkung; Erfolgen der Ausübung des

    Auszug aus VG Hamburg, 26.10.2018 - 7 K 8334/16
    Weiterhin kommt es nicht darauf an, dass die von dem das Vorkaufsrecht ausübenden Bundesland darzulegenden naturschutzfachlichen Ziele (nur) bei einer Ausübung des Vorkaufsrechts optimal und umfassend verwirklicht werden könnten (OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.1.2013, 4 LA 173/12, juris, Rn. 10; Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66, Rn. 17; vgl. auch Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 86. EL., Stand: 4/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 20).

    Ausreichend zur Begründung der Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts sind vielmehr bereits zu erwartende positive Effekte der Ausübung des Vorkaufsrechts auf die in § 66 BNatSchG genannten Belange (VG Lüneburg, Urt. v. 10.5.2012, 2 A 340/11, juris, Rn. 28; Teßmer, in: Giesberts/Reinhardt, UmweltR, 47. Ed., Stand: 7/2018, § 66 BNatSchG, Rn. 10), wobei wiederum ausreichend ist, dass diese von der zuständigen Behörde plausibel dargelegt werden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.1.2013, 4 LA 173/12, juris, Rn. 10).

  • VG Hamburg, 29.11.2018 - 7 K 1365/18
    Auszug aus VG Hamburg, 26.10.2018 - 7 K 8334/16
    Die Frage der Verpflichtung der Beklagten, den Kläger zu 1) entsprechend anzuerkennen, ist Gegenstand eines weiteren vom Kläger zu 1) betriebenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (7 K 1365/18).

    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens 7 K 1365/18 sowie den Inhalt der von der Beklagten dem Gericht übersandten Sachakte verwiesen, welche sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus VG Hamburg, 26.10.2018 - 7 K 8334/16
    Nur dann, wenn zur Erreichung des mit einer hoheitlichen Maßnahme verfolgten Zwecks ein zwar in die Rechte Betroffener weniger intensiv eingreifendes, aber gleichwohl in gleichem Maße geeignetes Mittel zur Verfügung steht, entfällt die Erforderlichkeit jedoch (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.2014, 1 BvR 2926/13, juris, Rn. 16).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • VGH Bayern, 11.05.1994 - 9 B 93.1514

    Zu den Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Bayerischen

  • BVerwG, 08.03.1978 - 4 B 1.78

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • OVG Saarland, 08.07.2003 - 1 R 9/03

    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts; Nichtigkeit des

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.1995 - 5 S 6/95

    Erledigung einer Anfechtungsklage gegen die Ausübung eines naturschutzrechtlichen

  • VG Hamburg, 15.07.1998 - 6 VG 3168/97
  • VG Weimar, 20.10.2023 - 7 K 491/20

    Feststellung der tatbestandlichen Erforderlichkeit der Ausübung eines

    Die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die öffentliche Hand i. S. v. § 66 Abs. 2 BNatSchG entfällt nämlich selbst dann nicht, wenn der Erstkäufer anbietet, sich zur Durchführung der von dem das Vorkaufsrecht ausübenden Bundesland bezweckten Naturschutzmaßnahmen zu verpflichten (VG Hamburg, Urteil vom 26.10.2018, 7 K 8334/16, juris Rn. 64).

    Da das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht, anders als etwa das Vorkaufsrecht der §§ 24 ff. BauGB, keine Abwendungsbefugnis vorsieht (VG Hamburg, Urteil vom 26.10.2018, 7 K 8334/16, juris Rn. 64; Gellermann in: Landmann/Rohmer UmweltR, 101. EL Juni 2023, BNatSchG § 66 Rn. 21), ist es gegenüber anderen naturschutzrechtlichen Instrumentarien erkennbar nicht subsidiär ausgestaltet (Gellermann in: Landmann/Rohmer UmweltR 101. EL Juni 2023, BNatSchG § 66 Rn. 21 m. w. N.).

    Der Gesetzgeber des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts ging daher davon aus, dass eine dauerhafte, nachhaltige und konfliktfreie Durchführung der erforderlichen landschaftspflegerischen Maßnahmen im Wege des Vertragsnaturschutzes nachrangig ist (VG Hamburg, Urteil vom 26.10.2018, 7 K 8334/16, juris Rn. 64; vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 27.08.2013, 1 L 241/12, juris Rn. 12).Insoweit steht dem Staat das Recht des ersten Zugriffs zu (VG Meiningen, Urteil vom 18.02.2015, 5 K 525/12 Me, juris Rn. 37).

    Er kann zu Recht davon ausgehen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts geeignet ist, einen Beitrag zum Naturschutz zu leisten (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 26.10.2018, 7 K 8334/16).

    Der Gesetzgeber hat bereits durch den Verzicht auf die Normierung einer Abwendungsbefugnis zum Ausdruck gebracht, dass der Erwerb durch Private im Vergleich zu einem Erwerb durch die öffentliche Hand nicht gleich geeignet zur Erreichung naturschutzfachlicher Zwecke ist (VG Hamburg, Urteil vom 26.10.2018, 7 K 8334/16, juris Rn. 64).

  • VG Hamburg, 02.06.2023 - 7 K 3377/21

    Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts an einer

    Wird jedoch - wie hier - von den Beteiligten darüber gestritten, ob die Voraussetzungen der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG erfüllt sind, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (VG Hamburg, Urt. v. 26.10.2018, 7 K 8334/16, juris Rn. 51; statt vieler Kraft, in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 66 Rn. 24).

    Wie auch § 66 Abs. 2 BNatSchG mit der Formulierung "darf nur" zum Ausdruck bringt, ist der zuständigen Behörde bei der Ausübung des Vorkaufsrechts des Landes nach § 66 BNatSchG Ermessen eingeräumt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 26.10.2018, a.a.O., Rn. 66; VG Stade, Urt. v. 25.8.2021, 1 A 1344/18, juris Rn. 25; Kraft, a.a.O., Rn. 19; Reiff, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2020, § 66 Rn. 53; siehe auch VGH München, Urt. v. 13.10.2009, 14 B 07.1760, juris Rn. 40 zu insoweit gleichlautendem Landesrecht).

    Immerhin ist der damit einhergehende Eingriff in den Übereignungsanspruch des Erstkäufers dadurch gemindert, dass seine Erwerbschance von Vornherein mit dem gesetzlichen Vorkaufsrecht "belastet" ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 26.10.2018, a.a.O., Rn. 77); auch für den Verkäufer mag der Eingriff in die von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Verfügungsbefugnis nur von geringem Gewicht sein, wenn lediglich der Vertragspartner ausgetauscht wird, aber weiterhin Anspruch auf die privatautonom bestimmte Gegenleistung von einem solventen Schuldner besteht (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 22.10.2019, OVG 10 B 9.18, juris Rn. 46 f.; VGH München, Urt. v. 11.5.1994, a.a.O., juris Rn. 24, jeweils mit engem Blick nur auf die wirtschaftliche Dimension des Eigentumsrechts).

  • VG Stade, 25.08.2021 - 1 A 1344/18

    Ermessen; Ermessensausfall; Ermessensnichtgebrauch; intendiertes Ermessen;

    Auch der in der mündlichen Verhandlung geäußerte Hinweis des Beklagten auf ein Urteil des VG Hamburg vom 26. Oktober 2018 unter dem Az. 7 K 8334/16 führt zu keinem anderen Ergebnis.

    Denn in dem dortigen Fall ist die Behörde zumindest im Widerspruchsbescheid auf die Interessen der Betroffenen eingegangen (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 26. Oktober 2018 - 7 K 8334/16 -, Rn. 67, juris).

  • OVG Niedersachsen, 25.10.2023 - 4 LA 142/22

    Auswirkungen; vorteilhaft Auswirkungen; positiv Effekt; Vorkaufsrecht;

    Die Erforderlichkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts im Sinne des § 66 Abs. 2 BNatSchG liegt - anders als bei einer Enteignung, die nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreichbar ist - bereits dann vor, wenn der Erwerb des Grundstücks durch die öffentliche Hand vorteilhafte Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 1 BNatSchG bezeichneten und in den Folgeabsätzen konkretisierten Ziele des Schutzes der biologischen Vielfalt, der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit von Natur und Landschaft einschließlich ihres Erholungswertes hat (vgl. VGH München, Urt. v. 1.10.2019 - 14 BV 17.419 -, juris Rn. 35; VG Karlsruhe, Urt. v. 11.7.2023 - 6 K 1258/21 -, juris Rn. 51; VG Lüneburg, Urt. v. 10.5.2012 - 2 A 340/11 -, juris Rn. 28; VG Hamburg, Urt. v. 26.10.2018 - 7 K 8334/16 -, juris Rn. 61; Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juni 2023, § 66 BNatSchG, Rn. 20; Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl., § 66 Rn. 39 ).
  • VG Sigmaringen, 02.10.2019 - 3 K 7656/18

    Verbesserung der Waldstruktur; Beseitigung zersplitterter Besitzverhältnisse

    Dass der Käufer eines mit einem solchen Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks sein Interesse am Erwerb des Grundstücks nicht realisieren kann, ist eine typische und vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene Folge der Normierung des Vorkaufsrechts für Waldparzellen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 LWaldG (vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 26.10.2018 - 7 K 8334/16 - juris).
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