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   VG Hannover, 05.06.2018 - 1 A 4391/16   

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VG Hannover, 05.06.2018 - 1 A 4391/16 (https://dejure.org/2018,20979)
VG Hannover, Entscheidung vom 05.06.2018 - 1 A 4391/16 (https://dejure.org/2018,20979)
VG Hannover, Entscheidung vom 05. Juni 2018 - 1 A 4391/16 (https://dejure.org/2018,20979)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Entscheidung über Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens; Anforderungen an die Begründung eines Bürgerbegehrens dürfen nicht überspannt werden

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 07.05.2009 - 10 ME 277/08

    Inhalt und Umsetzung eines Bürgerentscheids

    Auszug aus VG Hannover, 05.06.2018 - 1 A 4391/16
    Jedenfalls die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens in ihrer Gesamtheit können ungeachtet dessen, dass dies in Niedersachsen nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens Klage erheben (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 07.05.2009 - 10 ME 277/08 -, juris Rn. 16; KVR-NKomVG, Stand: Januar 2018, § 32 Rn. 132 m. w. N.).

    Eine klare und eindeutige Fragestellung ist auch deshalb notwendig, weil der erfolgreiche Bürgerentscheid wie ein Ratsbeschluss der Umsetzung durch die Verwaltung bedarf und diese wissen muss, was von ihr erwartet wird (vgl. zu § 22b NGO: Nds. OVG, Beschl. v. 07.05.2009 - 10 ME 277/08 -, juris Rn. 20 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 11.08.2008 - 10 ME 204/08

    Hinreichende Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens hinsichtlich der Koppelung

    Auszug aus VG Hannover, 05.06.2018 - 1 A 4391/16
    Es ist eine Fragestellung oder eine Aussage zu verlangen, deren Formulierung zwar nicht von besonderen verwaltungsrechtlichen Kenntnissen getragen sein muss, die sich aber aus der Sicht des Bürgers und des Verwaltungsausschusses, der über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden hat, sowie des Rates, der das Bürgerbegehren abwenden kann, mit hinreichender Deutlichkeit und unter Zuhilfenahme der allgemeinen Auslegungsregelungen der §§ 133, 157 BGB aus dem Antrag selbst einschließlich seiner Begründung ergeben muss (Nds. OVG, Beschl. v. 11.08.2008 - 10 ME 204/08 -, juris Rn. 22; hinsichtlich der Einbeziehung der Begründung a. A.: KVR-NKomVG, Stand: Januar 2018, § 32 Rn. 54).

    Mithin ist hier hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen insgesamt § 32 NKomVG in der am 1. November 2016 infolge des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (Nds. GVBl. S. 226) in Kraft getretenen Fassung zugrunde zu legen, wonach im Vergleich zur vorherigen Gesetzesfassung u. a. das Erfordernis eines Kostendeckungsvorschlags (vgl. zu den Anforderungen bei einer mit dem Bürgerbegehren verfolgten kostengünstigeren Alternative nach alter Rechtslage: Nds. OVG, Beschl. v. 11.08.2008 - 10 ME 204/08 -, juris Rn. 29) gänzlich abgeschafft worden ist.

  • OVG Niedersachsen, 21.05.2012 - 10 LA 3/11

    Konkrete Änderung eines Bauleitplans als möglicher Gegenstand eines

    Auszug aus VG Hannover, 05.06.2018 - 1 A 4391/16
    Die Frage oder die Aussage nach § 32 Abs. 3 Satz 1 NKomVG kann im Verlauf des Verfahrens nicht mehr verändert werden; sie ist für das spätere Handeln der Kommune maßgeblich und ihrer Bestimmtheit kommt daher eine zentrale Bedeutung zu, so dass insoweit eine "wohlwollende Auslegung" nicht in Betracht kommt (KVR-NKomVG, Stand: Januar 2018, § 32 Rn. 55; Nds. OVG, Beschl. v. 21.05.2012 - 10 LA 3/11 -, juris Rn. 25).

    Daher genügt es nicht, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung des Bürgerbegehrens im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsausschusses über die Zulassung vorlagen, sondern der Anspruch auf Zulassung muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 21.05.2012 - 10 LA 3/11 -, juris Rn. 17).

  • VG Hannover, 23.02.2000 - 1 A 3488/99
    Auszug aus VG Hannover, 05.06.2018 - 1 A 4391/16
    In der früheren Rechtsprechung der Kammer wurde die allgemeine Leistungsklage als statthafte Klageart angesehen, weil die Entscheidung des Hauptausschusses über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens mangels unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung i. S. v. § 35 VwVfG kein Verwaltungsakt sei, was wiederum darauf beruhe, dass die Teilhabe der Unterzeichner des Bürgerbegehrens "quasi-organschaftliche" Qualität habe und damit das kommunalrechtliche Innenrechtsverhältnis betreffe (vgl. Urt. v. 23.02.2000 - 1 A 3488/99 -, NdsVBl. 2001, 101 unter Hinweis auf Nds. OVG, Beschl. v. 27.05.1998 - 10 M 1723/98 -, juris Rn. 4; so zuletzt auch VG Braunschweig, Urt. v. 13.02.2018 - 1 A 868/17 -, Rathaus & Recht Nr. 2/2018, S. 12).

    Dazu ist es zwar nicht erforderlich, dass die formulierte Frage oder Aussage (zur Zulässigkeit sowohl der Frage- als auch der Aussageform: Urt. d. Kammer v. 23.02.2000 - 1 A 3488/99 -, Nds. VBl. 2001, 101 (102)) so konkret ist, dass es zur Umsetzung des Bürgerentscheids nur noch des Vollzugs durch den Bürgermeister bedarf.

  • OVG Niedersachsen, 27.05.1998 - 10 M 1723/98

    Errichtung einer Integrierten Gesamtschule;; Bedürfnisfeststellung;

    Auszug aus VG Hannover, 05.06.2018 - 1 A 4391/16
    In der früheren Rechtsprechung der Kammer wurde die allgemeine Leistungsklage als statthafte Klageart angesehen, weil die Entscheidung des Hauptausschusses über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens mangels unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung i. S. v. § 35 VwVfG kein Verwaltungsakt sei, was wiederum darauf beruhe, dass die Teilhabe der Unterzeichner des Bürgerbegehrens "quasi-organschaftliche" Qualität habe und damit das kommunalrechtliche Innenrechtsverhältnis betreffe (vgl. Urt. v. 23.02.2000 - 1 A 3488/99 -, NdsVBl. 2001, 101 unter Hinweis auf Nds. OVG, Beschl. v. 27.05.1998 - 10 M 1723/98 -, juris Rn. 4; so zuletzt auch VG Braunschweig, Urt. v. 13.02.2018 - 1 A 868/17 -, Rathaus & Recht Nr. 2/2018, S. 12).
  • VGH Bayern, 04.07.2016 - 4 BV 16.105

    Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens gegen ein geplantes Islamzentrum in

    Auszug aus VG Hannover, 05.06.2018 - 1 A 4391/16
    Zwar pflichtet die Kammer im Grundsatz der Auffassung bei, dass das Begründungserfordernis sicherstellen soll, dass die Bürger, wenn sie von den Initiatoren des Bürgerbegehrens zur Unterschriftsleistung aufgefordert werden, schon in dieser ersten Phase des direktdemokratischen Verfahrens die Bedeutung und Tragweite der mit Ja oder Nein zu entscheidenden Fragestellung erkennen können (so: Bayer. VGH, Urt. v. 04.07.2016 - 4 BV 16.105 -, juris Rn. 27).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2017 - 15 A 1561/15

    Wuppertaler Bürgerbegehren "Döpps105" unzulässig

    Auszug aus VG Hannover, 05.06.2018 - 1 A 4391/16
    Nach anderer Ansicht soll die Entscheidung Verwaltungsaktsqualität haben (Thiele, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, 2. Aufl., § 32 Rn. 24) und im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart sein (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 13.06.2017 - 15 A 1561/15 -, juris Rn. 48).
  • VG Hannover, 25.06.2020 - 1 A 4319/19

    Richtige Klageart bei Streit um Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens;

    Den Hauptantrag der Klage, der sich an der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (Urt. v. 05.06.2018 - 1 A 4391/16 -, juris) orientiert und hinsichtlich dessen die Kläger um Hinweis zur sachdienlichen Antragstellung gebeten haben, legt der Einzelrichter sachdienlich dahingehend aus, dass im Wege einer allgemeinen Leistungsklage (nur) eine Verurteilung des Beklagten zur Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens begehrt wird.

    Zwar bedarf es vorliegend wegen der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO keiner Entscheidung, da die Klagefrist des § 74 Abs. 2, 1 VwGO gewahrt wäre und ein Vorverfahren gemäß § 80 NJG nicht stattfindet (vgl. insoweit bereits Urt. d. Kammer v. 05.06.2018 - 1 A 4391/16 -, juris Rn. 31).

    Aus dieser kommunalverfassungsrechtlichen Aufgabenzuweisung ergibt sich, dass in einem darauf bezogenen Rechtsstreit der Hauptausschuss als Antrags- oder Klagegegner passivlegitimiert ist (vgl. Urt. d. Kammer v. 05.06.2018 - 1 A 4391/16 -, juris Rn. 31; KVR-NKomVG, a. a. O., § 32 Rn. 131, § 86 Rn. 14).

    In Anbetracht der den Bürgerentscheid vorbereitenden Funktion des Bürgerbegehrens sind indessen keine überspannten Anforderungen an die Begründung insgesamt oder an einzelne Begründungselemente zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen Urt. d. Kammer v. 05.06.2018 - 1 A 4391/16 -, juris Rn. 39 f.).

    Gegebenenfalls ist dieser Aspekt auch noch einer inhaltlichen Korrektur vor dem Bürgerentscheid zugänglich, wenn die Kläger einerseits und die Ratspolitik andererseits für ihre Positionen "werben" (vgl. zu derartigen Klarstellungen und Korrekturen: Urt. d. Kammer v. 05.06.2018, a. a. O., Rn. 40).

  • VG Hannover, 28.03.2019 - 1 B 1368/19

    Bürgerbegehren; Schule

    Dies hat die Kammer in ihrer bisherigen Rechtsprechung ungeachtet der Frage, ob in einem Hauptsacheverfahren eine Verpflichtungsklage auf Verpflichtung des Beklagten zur Zulassung des Bürgerbegehrens (unter Aufhebung des Bescheides über die Unzulässigkeitsfeststellung) oder eine allgemeine Leistungsklage mit der gleichen Zielrichtung statthaft ist, so gesehen (vgl. Urt. d. Kammer v. 05.06.2018 - 1 A 4391/16 -, juris Rn. 31, juris).

    Auch wenn in Anbetracht der den Bürgerentscheid vorbereitenden Funktion des Bürgerbegehrens keine überspannten Anforderungen an die Begründung insgesamt oder an einzelne Begründungselemente gestellt werden dürfen (vgl. dazu im Einzelnen Urt. d. Kammer v. 05.06.2018 - 1 A 4391/16 -, juris Rn. 39 f.) dürfte die Einschätzung des Samtgemeindeausschusses der Antragsgegnerin richtig sein, dass die Aussage "laut Prognosen wird es in den nächsten Jahren eine Überversorgung mit Lehrkräften geben" nicht zutrifft und den Bürgern bei der Sammlung der Unterschriften ein falsches Bild vermittelt wird.

    Die sich aus der Fehlinterpretation des Beschlusses der Kultusministerkonferenz ergebende eklatante Unrichtigkeit der Begründung stellt sich nach Auffassung der Kammer auch als so wesentlich dar, dass nicht auf eine inhaltliche Korrekturmöglichkeit vor Durchführung eines Bürgerentscheides verwiesen werden kann (vgl. dazu Urt. d. Kammer v. 05.06.2018, a. a. O., Rn. 40).

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