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VG München, 12.09.2018 - M 24 K 17.44362 |
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AsylG § 10, § 11 Abs. 1, § 25, § 74; ZPO § 180; VwGO § 60
Wegen Versäumung der Klagefrist unzulässige Klage eines Afghanen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- VG München, 22.11.2017 - M 24 S 17.49400
Asyl: Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer nicht offensichtlich …
Auszug aus VG München, 12.09.2018 - M 24 K 17.44362
Mit Schriftsatz vom 15. November 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Verfahren M 24 S 17.49400) und trug zur Begründung vor, die nunmehr zuständige Ausländerbehörde behandle den Kläger so, als wäre der Bescheid des Bundesamts vom 29. Mai 2017 bestandskräftig geworden.Mit Beschluss vom 22. November 2017 (M 24 S 17.49400) stellte das Gericht fest, dass die Klage M 24 K 17.44362 aufschiebende Wirkung hat und verpflichtete die Beklagte, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass angesichts der anhängigen Klage abweichend von der Abschlussmitteilung vom 13. Juli 2017 die Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheides nicht feststehe.
- VG München, 10.07.2017 - M 10 S 17.40312
Fehlerhafte Ersatzzustellung in der Gemeinschaftsunterkunft
Auszug aus VG München, 12.09.2018 - M 24 K 17.44362
Dies sei jedoch nicht der Fall, insoweit werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (zehnte Kammer) vom 10. Juli 2017 (M 10 S 17.40312) verwiesen, aus der hervorgehe, dass eine Ersatzzustellung in einer Gemeinschaftsunterkunft fehlerhaft sei.
- VG München, 22.11.2017 - M 24 S 17.49400 Es wird festgestellt, dass die Klage M 24 K 17.44362 aufschiebende Wirkung hat.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitzuteilen, dass angesichts der anhängigen Klage M 24 K 17.44362 abweichend von der Abschlussmitteilung vom 13. Juli 2017 die Bestandskraft des Bescheides vom 29. Mai 2017 nicht feststeht.
Die Klage (M 24 K 17.44362) hat aufschiebende Wirkung.
- VG Kassel, 16.01.2019 - 1 L 66/19
§ 10 AsylG, § 74 AsylG, § 80 VwGO