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   VG München, 12.11.2019 - M 1 K 18.3848   

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https://dejure.org/2019,46022
VG München, 12.11.2019 - M 1 K 18.3848 (https://dejure.org/2019,46022)
VG München, Entscheidung vom 12.11.2019 - M 1 K 18.3848 (https://dejure.org/2019,46022)
VG München, Entscheidung vom 12. November 2019 - M 1 K 18.3848 (https://dejure.org/2019,46022)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BauGB § 34 Abs. 1; BayBO Art. 68 Abs. 1 S. 1; BGB § 917 Abs. 1 S. 1, § 918 Abs. 2 S. 1; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1
    Zur Erschließung eines Grundstück hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und der Abwasserbeseitigung

  • rewis.io

    Zur Erschließung eines Grundstück hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und der Abwasserbeseitigung

  • RA Kotz

    Baugenehmigung - fehlende gesicherte Erschließung Hinterliegergrundstück - Notleitungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 02.12.2005 - 6 CS 05.1522

    Erschließungsbeitragsrecht: Kein Erschlossensein durch Notwegerecht, Zeitpunkt

    Auszug aus VG München, 12.11.2019 - M 1 K 18.3848
    Ein Notleitungsrecht sichert jedoch gerade nicht eine allgemeine Benutzbarkeit der bestehenden Leitungen für jedermann, was für eine gesicherte Erschließung erforderlich wäre, da notwegberechtigt nur der Eigentümer des abgeschnittenen Grundstücks ist (vgl. zum Notwegerecht BayVGH, B.v. 2.12.2005 - 6 CS 05.1522 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 24.10.1996 - 2 B 94.3416
    Auszug aus VG München, 12.11.2019 - M 1 K 18.3848
    Eine Notleitung stellt gerade nur eine vorübergehende Lösung dar, die nur im Notfall greifen, jedoch nicht als dauerhafte Erschließung dienen kann (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 24.10.1996 - 2 B 94.3416 - BeckRS 1997, 22030).
  • BGH, 22.06.1990 - V ZR 59/89

    Entstehung eines Notleitungsrechts

    Auszug aus VG München, 12.11.2019 - M 1 K 18.3848
    In Bayern fehlt es für ein Notleitungsrecht an besonderen landesrechtlichen Vorschriften, so dass für die Geltendmachung eines Notleitungsrechts § 918 Abs. 2 Satz 1 BGB bzw. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB analog zur Anwendung kommen (vgl. Brückner, in Münchener Kommentar zum BGB, § 917 Rn. 57; BGH, U.v. 22.6.1990 - V ZR 59.89 - NJW 1991, S. 176).
  • VGH Bayern, 24.07.1997 - 23 B 95.3277
    Auszug aus VG München, 12.11.2019 - M 1 K 18.3848
    Bei einem Hinterliegergrundstück muss die Möglichkeit bestehen, nach Durchquerung eines Zwischengrundstücks einen Anschluss herzustellen, und dieser muss rechtlich und tatsächlich auf Dauer gesichert sein (vgl. BayVGH, U.v. 24.7.1997 - 23 B 95.3277 - juris Rn. 33).
  • VGH Bayern, 18.12.2001 - 15 N 97.2906
    Auszug aus VG München, 12.11.2019 - M 1 K 18.3848
    Das Baugesetzbuch enthält keine Regelungen darüber, wann die Erschließung gesichert ist; insoweit sind landesrechtliche Bestimmungen und örtliche Gegebenheiten maßgebend und ferner das, was an ortsüblicher Erschließung erwartet werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 18.12.2001 - 15 N 97.2906 - juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 12.05.1999 - 23 ZS 99.1327
    Auszug aus VG München, 12.11.2019 - M 1 K 18.3848
    Dies setzt voraus, dass zulasten des Vorderliegergrundstücks und zugunsten des Hinterliegergrundstücks entsprechende Grunddienstbarkeiten bestellt sind (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.1999 - 23 ZS 99.1327 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 21.02.1986 - 4 C 10.83

    Voraussetzungen für die Annahme einer gesicherten Erschließung rückwärtiger

    Auszug aus VG München, 12.11.2019 - M 1 K 18.3848
    Nur ergänzend weist die erkennende Kammer darauf hin, dass die Erteilung einer Ausnahme oder einer Befreiung vom Vorliegen einer gesicherten Erschließung nicht möglich ist (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 34 BauGB, Rn. 65), da diese für die Bebauung schlechterdings unverzichtbar ist und schon aus diesem Grund nicht zu den Festsetzungen i.S. des § 31 BauGB gehört, von denen Ausnahmen oder Befreiungen erteilt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1986 - 4 C 10.83 juris Rn. 18).
  • VG Ansbach, 23.03.2007 - AN 3 K 06.01837
    Auszug aus VG München, 12.11.2019 - M 1 K 18.3848
    Die Erschließung muss gesichert sein, das heißt, ihre dauerhafte Benutzbarkeit muss spätestens ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geplanten baulichen Anlage sichergestellt sein (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 30 BauGB, Rn. 38 ff.; VG Ansbach, U.v. 23.3.2007 - AN 3 K 06.01837 - juris Rn. 44).
  • VG München, 24.11.2020 - M 1 K 17.5873

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für eine Wanderhütte

    Nicht ausreichend für eine gesicherte Erschließung sind bloß schuldrechtliche Vereinbarungen des Bauherrn mit Nachbarn sowie ein etwaiges Notwege- oder Notleitungsrecht (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1995 - 4 B 224/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 2.12.2005 - 6 CS 05.1522 - juris Rn. 16; VG München, U.v. 12.11.2019 - M 1 K 18.3848 - juris Rn. 22).
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