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   VG München, 15.10.2020 - M 26b S 20.5125   

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VG München, 15.10.2020 - M 26b S 20.5125 (https://dejure.org/2020,33375)
VG München, Entscheidung vom 15.10.2020 - M 26b S 20.5125 (https://dejure.org/2020,33375)
VG München, Entscheidung vom 15. Oktober 2020 - M 26b S 20.5125 (https://dejure.org/2020,33375)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GastG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3; BayIfSMV § 13; IfSG § 4, § 16 Abs. 8, § 28 Abs. 1
    Verbot der Abgabe von Alkohol in Gaststätten wegen Corona

  • rewis.io

    Krankheit, Ermessen, Konsum, Therapie, Ermessensfehler, Verkauf, Verbot, Streitwertfestsetzung, Vollziehung, Alkohol, Wirkung, Klage, Betreuung, Stadtgebiet, aufschiebende Wirkung, Aussicht auf Erfolg, keine Aussicht auf Erfolg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Verbot des Verkaufs und der Abgabe von Alkohol in Gaststätten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Bayern, 03.07.2020 - 34-VII-20

    Popularklageverfahren gegen Infektionsschutzregelungen (Corona)

    Auszug aus VG München, 15.10.2020 - M 26b S 20.5125
    Angesichts des zu befürchtenden exponentiellen Verlaufs des Infektionsgeschehens, einer Vielzahl klinischer Verläufe mit Todesfolge oder schwerwiegenden Gesundheitsschäden und der Tatsache, dass nach wie vor weder ein Impfstoff noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, ist die Risikobewertung für die Gesundheit der Bevölkerung als hoch beziehungsweise als sehr hoch jedenfalls nicht offensichtlich unplausibel (vgl. BayVerfGH, E. v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 17).

    Wie der Verordnungsgeber, so darf aber auch die Antragsgegnerin besonders bei Massenerscheinungen, wie hier den in M. bestehenden vielfältigsten gastronomischen Angebotsformen, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz oder, aus anderem hier einschlägigen Blickwinkel, gegen das Übermaßverbot zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BayVerfGH, E. v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12; E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 - juris Rn. 103).

    Angesichts dessen überwiegen die dargestellten öffentlichen Interessen an der Unterbindung weiterer Infektionen und der damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit und das Leben einzelner Personen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems die finanziellen Interessen der Antragstellerin (so im Ergebnis zuletzt auch BayVerfGH, E. v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 21 f.; dem folgend etwa BayVGH, B. v. 20.7.2020 - 20 NE 20.1606 - juris Rn. 33; B. v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 30).

  • BVerfG, 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einführung des elektronischen

    Auszug aus VG München, 15.10.2020 - M 26b S 20.5125
    Der Eingriff erfolgt jedoch lediglich auf der Ebene der Berufsausübung, sodass zu seiner Rechtfertigung lediglich vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls vorliegen müssen (st. Rspr, vgl. etwa BVerfG, B. v. 20.12.2017 - 1 BvR 2233/17 - juris Rn. 11 m.w.N.), was im Hinblick auf den angestrebten Schutz der Gesundheit Einzelner und der Allgemeinheit als Positionen von überragender Bedeutung vor ansteckenden Krankheiten der Fall ist.
  • VGH Bayern, 20.07.2020 - 20 NE 20.1606

    Erfolgloser Eilantrag eines Clubbesitzers gegen Betriebsschließung nach der

    Auszug aus VG München, 15.10.2020 - M 26b S 20.5125
    Angesichts dessen überwiegen die dargestellten öffentlichen Interessen an der Unterbindung weiterer Infektionen und der damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit und das Leben einzelner Personen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems die finanziellen Interessen der Antragstellerin (so im Ergebnis zuletzt auch BayVerfGH, E. v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 21 f.; dem folgend etwa BayVGH, B. v. 20.7.2020 - 20 NE 20.1606 - juris Rn. 33; B. v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 30).
  • VGH Bayern, 16.07.2020 - 20 NE 20.1500

    Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen nach dem

    Auszug aus VG München, 15.10.2020 - M 26b S 20.5125
    Angesichts dessen überwiegen die dargestellten öffentlichen Interessen an der Unterbindung weiterer Infektionen und der damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit und das Leben einzelner Personen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems die finanziellen Interessen der Antragstellerin (so im Ergebnis zuletzt auch BayVerfGH, E. v. 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - a.a.O. Rn. 21 f.; dem folgend etwa BayVGH, B. v. 20.7.2020 - 20 NE 20.1606 - juris Rn. 33; B. v. 16.7.2020 - 20 NE 20.1500 - juris Rn. 30).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG München, 15.10.2020 - M 26b S 20.5125
    Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (BVerwG, U. v. 22.3.2012 - 3 C 16/11 - BVerwGE 142, 205 - juris Rn. 24).
  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

    Auszug aus VG München, 15.10.2020 - M 26b S 20.5125
    Das RKI, dem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat (vgl. BVerfG, B. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; BayVerfGH, E. v. 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 16), schätzt in der erneut überarbeiteten Risikobewertung vom 7. Oktober 2020 die Lage in Deutschland auch gegenwärtig als sehr dynamisch und ernstzunehmend und die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung weiterhin insgesamt (auf einer Skala von "gering", "mäßig", "hoch" bis "sehr hoch") als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein und verweist dabei auf die seit Anfang Juli wieder stetig steigenden Fallzahlen.
  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Auszug aus VG München, 15.10.2020 - M 26b S 20.5125
    Wie der Verordnungsgeber, so darf aber auch die Antragsgegnerin besonders bei Massenerscheinungen, wie hier den in M. bestehenden vielfältigsten gastronomischen Angebotsformen, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz oder, aus anderem hier einschlägigen Blickwinkel, gegen das Übermaßverbot zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BayVerfGH, E. v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12; E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 u.a. - NJW 2014, 3215 - juris Rn. 103).
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

    Auszug aus VG München, 15.10.2020 - M 26b S 20.5125
    Das RKI, dem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit § 4 IfSG besonderes Gewicht eingeräumt hat (vgl. BVerfG, B. v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13; BayVerfGH, E. v. 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 16), schätzt in der erneut überarbeiteten Risikobewertung vom 7. Oktober 2020 die Lage in Deutschland auch gegenwärtig als sehr dynamisch und ernstzunehmend und die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung weiterhin insgesamt (auf einer Skala von "gering", "mäßig", "hoch" bis "sehr hoch") als hoch, für Risikogruppen als sehr hoch ein und verweist dabei auf die seit Anfang Juli wieder stetig steigenden Fallzahlen.
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

    Auszug aus VG München, 15.10.2020 - M 26b S 20.5125
    Schutzmaßnahmen i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können auch Form der Allgemeinverfügung ergehen (BayVGH, B. v. 30.3.2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 9; Schmidt, COVID-19, § 16 Rn. 1; Häberle/Lutz, IfSG, 1. Aufl. 2020, § 28 Rn. 8).
  • BVerwG, 02.08.2012 - 7 CN 1.11

    Normenkontrolle; Beschwer; Grundwasser; Trinkwasservorkommen; Wasserschutzgebiet;

    Auszug aus VG München, 15.10.2020 - M 26b S 20.5125
    Dabei reicht es nach allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen aus, dass die Maßnahme zur Zweckerreichung beiträgt (vgl. BVerwG, U. v. 2.8.2012 - 7 CN 1.11 - juris Rn. 29, BayVGH, B. v. 13.8.2020 - 20 S 20.1821 - juris Rn. 27).
  • VGH Bayern, 19.06.2020 - 20 NE 20.1127

    Corona - Beschränkung der Bewirtungszeiten in Gastronomiebetrieben vorläufig

  • VGH Bayern, 13.08.2020 - 20 CS 20.1821

    Corona - Verwaltungsgerichtshof bestätigt vorläufig das Verbot des

  • BVerwG, 23.02.2018 - 1 VR 11.17

    Vorläufiges Rechtsschutzbegehren gegen ein von dem Bundesministerium des Innern

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2020 - 11 S 81.20

    Infektionsschutz; Corona-Pandemie; Jahrmarkt; Schlemmermeile; Vergnügungspark;

  • VGH Bayern, 14.07.2020 - 20 NE 20.1572

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen Betriebsuntersagung einer

  • VG München, 15.10.2020 - M 26b S 20.5134

    Verbot des Verkaufs und der Abgabe von Alkohol in Gaststätten

    Zur Begründung wird unter Verweis auf die Stellungnahme im Verfahren M 26b S 20.5125, das ebenfalls von dem Bevollmächtigten der Antragstellerin für eine andere Partei betrieben wird, unter anderem ausgeführt, dass das Alkoholabgabeverbot dem entspreche, was am 9. Oktober 2020 in der Besprechung der Oberbürgermeister der 11 größten deutschen Städte mit der Bundeskanzlerin als Maßnahmen ab einer Inzidenz von 50 vereinbart wurde.
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