Rechtsprechung
VG Neustadt, 16.01.2024 - 4 K 590/23.NW |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Rheinland-Pfalz
Art 103 Abs 1 GG, § 101 Abs 2 VwGO, § 6 Abs 1 S 1 VwGO, § 128 Abs 2 S 1 ZPO
Verbrauch des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bei Änderung der Prozesslage
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 01.03.2006 - 7 B 90.05
Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem …
Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2024 - 4 K 590/23
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine Änderung der Prozesslage nicht von selbst zur Unwirksamkeit eines einmal erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1980 - 2 CB 19.79 - juris; BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 9 B 199.95 - juris; BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 - juris).Das Verfahren der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hat in § 101 Abs. 2 VwGO für den Verwaltungsprozess eine eigenständige Regelung erfahren, so dass für eine Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften über § 173 Satz 1 VwGO daneben kein Raum mehr ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 - juris).
- BVerwG, 13.12.2017 - 6 A 6.16
Bundesnachrichtendienst muss Speicherung und Nutzung der Metadaten von durch Art. …
Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2024 - 4 K 590/23
Selbst bei absehbaren drohenden Rechtsverletzungen besteht zudem ein besonders schützenswertes Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz nur dann, wenn ausnahmsweise der reguläre nachgängige Rechtsschutz nicht ausreicht, etwa weil bei Inanspruchnahme dieses Rechtsschutzes notwendig bereits vollendete Tatsachen geschaffen oder sonst nicht wiedergutzumachende Schäden eintreten würden (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 6 A 6.16 - juris). - BVerwG, 29.12.1995 - 9 B 199.95
Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Anforderungen an …
Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2024 - 4 K 590/23
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine Änderung der Prozesslage nicht von selbst zur Unwirksamkeit eines einmal erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1980 - 2 CB 19.79 - juris; BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 9 B 199.95 - juris; BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 - juris).
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.01.2004 - 6 A 11743/03
Gewerberecht, Gewerbebetrieb, Gewerbetreibender, Betriebsinhaber, …
Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2024 - 4 K 590/23
Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - eine drohende konkrete Rechtsverletzung überhaupt nicht abzusehen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. Januar 2004 - 6 A 11743/03.OVG - juris). - BVerwG, 15.02.1980 - 2 CB 19.79
Zulässigkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Entsprechende …
Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2024 - 4 K 590/23
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt eine Änderung der Prozesslage nicht von selbst zur Unwirksamkeit eines einmal erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1980 - 2 CB 19.79 - juris; BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 9 B 199.95 - juris; BVerwG, Beschluss vom 1. März 2006 - 7 B 90.05 - juris). - OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2019 - 4 L 156/18
Übertragung des Rechtsstreits zur Entscheidung auf den Einzelrichter nach …
Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2024 - 4 K 590/23
Diese Wirkung hat aber nur eine Entscheidung, die den Gegenstand des Verfahrens beeinflusst, d.h. neue Gesichtspunkte einbringt, nicht aber eine solche, die - wie eine Übertragung nach § 6 Abs. 1 VwGO - nur den Verfahrensablauf betrifft (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Februar 2019 - 4 L 156/18 - juris;… Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: 44. Ergänzungslieferung [März 2023], § 101 VwGO Rn. 33). - BVerwG, 24.05.1984 - 3 C 49.82
Verzicht auf mündliche Verhandlung - Erlaß eines Beweisbeschlusses - …
Auszug aus VG Neustadt, 16.01.2024 - 4 K 590/23
Zwar sind dem Verzicht auf mündliche Verhandlung Grenzen dadurch gesetzt, dass die Erklärung sich nur auf die jeweils nächste, anstehende Entscheidung des Gerichts bezieht und durch deren Ergehen verbraucht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1984 - 3 C 49.82 - juris).