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   VG Potsdam, 24.01.2023 - 14 K 519/19   

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VG Potsdam, 24.01.2023 - 14 K 519/19 (https://dejure.org/2023,3544)
VG Potsdam, Entscheidung vom 24.01.2023 - 14 K 519/19 (https://dejure.org/2023,3544)
VG Potsdam, Entscheidung vom 24. Januar 2023 - 14 K 519/19 (https://dejure.org/2023,3544)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.01.2018 - 2 L 56/16

    Naturschutzrecht: Anordnung zur Wiederherstellung von Grünland

    Auszug aus VG Potsdam, 24.01.2023 - 14 K 519/19
    Inmitten stand hier die Anerkennung von Flächen als förderfähiges, landwirtschaftlich genutztes Dauergrünland für die Zwecke der Erlangung einer höheren Ausgleichszulage; nicht hingegen die Frage, ob mit Blick auf einen etwaigen Eingriff im Sinne von § 14 BNatSchG wegen des Vorliegens von Dauergrünland im naturschutzrechtlichen Sinne eine Nutzungsänderung zu bejahen ist (worüber das BVerwG mit Urteil vom 13. Juni 2019, a. a. O. entschieden hat; vgl. auch OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 83, wonach das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 02. Oktober 2014 [- C-47/13 -, juris], das sich mit dem Begriff "Dauergrünland" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 1120/2009 [Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Teil III der Verordnung [EG] Nr. 73/2009] befasst, für die Eingriffsqualität eines Grünlandumbruchs nach § 14 Abs. 1 BNatSchG keine Relevanz hat).

    Berücksichtigt werden sowohl formell ausgewiesene Schutzgebiete, die wegen des flächendeckenden Charakters der Eingriffsregelung nicht betroffen zu sein brauchen, als auch tatsächlich vorkommende Typen schutzwürdiger Lebensräume und Landschaftsstrukturen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 71).

    Erheblich sind Beeinträchtigungen des Naturhaushalts dann, wenn sie nicht von geringer Bedeutung und mit den in § 1 BNatSchG bezeichneten Zielen unvereinbar sind (vgl. OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 71).

    Durch die Ackernutzung auf solchen problematischen Standorten kann es zu irreversiblen Schäden für diese bestimmten Lebensräume kommen und zur Beeinträchtigung und Umgestaltung historisch gewachsener Kulturlandschaften (so auch OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 82 m. w. N.).

    Einer - nach dem Umbruch ohnehin nicht mehr möglichen - genauen Bestandsaufnahme der Tier- und Pflanzenarten bedarf es nicht (vgl. OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 84).

    Der unter dem 28. Januar 2021 vom Kläger gestellte Antrag nach § 17 Abs. 3 BNatSchG auf Genehmigung seines Vorhabens "Heidelbeeranlage und Beregnungsbrunnen", dem eine naturschutzfachliche Stellungnahme vom 10. Februar 2020 zur Eignung einer Teilfläche eines bestimmten Flurstücks als Ausgleichsfläche beigefügt gewesen ist, ist vom Beklagten allerdings bestandskräftig abgelehnt worden, so dass die nachträgliche Zulassung, schon in Ermangelung eines entsprechenden Antrags, nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 103).

    Allerdings kommt der Behörde bei der Frage, ob sie Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnet, ein Ermessensspielraum zu (vgl. OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 107, m. w. N.).

    Da die letztgenannte Entscheidung sich ausschließlich mit Agrarförderrecht beschäftigt, steht sie zu vorhergehenden, den Begriff des Dauergrünlandes in naturschutzrechtlichen Kontexten verwendenden Entscheidungen nicht im Widerspruch (vgl. hierzu oben und auch explizit zur Unanwendbarkeit der förderrechtlichen Bestimmungen: OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 83).

  • BVerwG, 13.06.2019 - 4 C 4.18

    Ackerbau; Bewirtschaftungsbeschränkung; Dauergrünland; Eingriff;

    Auszug aus VG Potsdam, 24.01.2023 - 14 K 519/19
    Wird - wie hier - eine mit Gräsern (und teilweise mit Gehölz) bewachsene Fläche in Ackerland (hier zum Anbau von Sonnenblumen und Körnermais) umgebrochen, liegt daher eine Änderung der Grundflächengestalt vor (vgl. Guckelberger, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 14 Rn. 18; Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 09/22, § 14 BNatSchG Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2019 - 4 C 4.18 -, juris Rn. 10; VG Lüneburg, Urteil vom 20. Februar 2020 - 2 A 109/17 -, BeckRS 2020, 3677, Rn. 30).

    Die extensive Nutzung als Dauergrünland und die intensive ackerbauliche Nutzung sind unterschiedliche Nutzungsarten, so dass der Umbruch von Dauergrünland für den Anbau von Feldfrüchten die Nutzung im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG verändert [...]." (Urteil vom 13. Juni 2019 - 4 C 4.18 -, juris Rn. 12).

    Inmitten stand hier die Anerkennung von Flächen als förderfähiges, landwirtschaftlich genutztes Dauergrünland für die Zwecke der Erlangung einer höheren Ausgleichszulage; nicht hingegen die Frage, ob mit Blick auf einen etwaigen Eingriff im Sinne von § 14 BNatSchG wegen des Vorliegens von Dauergrünland im naturschutzrechtlichen Sinne eine Nutzungsänderung zu bejahen ist (worüber das BVerwG mit Urteil vom 13. Juni 2019, a. a. O. entschieden hat; vgl. auch OVG LSA, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/16 -, juris Rn. 83, wonach das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 02. Oktober 2014 [- C-47/13 -, juris], das sich mit dem Begriff "Dauergrünland" im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 1120/2009 [Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Teil III der Verordnung [EG] Nr. 73/2009] befasst, für die Eingriffsqualität eines Grünlandumbruchs nach § 14 Abs. 1 BNatSchG keine Relevanz hat).

  • BVerwG, 30.03.2021 - 3 C 7.20

    Anforderungen an die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen als Dauergrünland

    Auszug aus VG Potsdam, 24.01.2023 - 14 K 519/19
    Anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2021 (- 3 C 7.20 -, juris).

    Die Frage, ob für das Vorliegen eines naturschutzrechtlichen Eingriffs im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG der Begriff des "Dauergrünlands" im förderrechtlichen Sinn zugrunde zu legen ist, ist nicht - auch nicht nach Ergehen des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2021 (- 3 C 7.20 -) - klärungsbedürftig.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 - 11 S 80.19

    Naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung; Grünlandumbruch; Umwandlung von

    Auszug aus VG Potsdam, 24.01.2023 - 14 K 519/19
    Der Eilantrag des Klägers ist mit Beschluss vom 5. November 2019 abgelehnt worden (VG 4 L 259/19); die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 27. März 2020 zurückgewiesen (OVG 11 S 80.19).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten zu den Verfahren VG 4 L 259/19, nachgehend OVG 11 S 80.19 sowie VG 14 L 79/21, nachgehend OVG 11 S 53/21 und auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Ordner, Blatt 1 bis 219) Bezug genommen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2021 - 11 S 53.21

    Wiederherstellung des natürlichen Zustandes aufgrund einer ordnungsbehördlichen

    Auszug aus VG Potsdam, 24.01.2023 - 14 K 519/19
    Den Antrag des Klägers gemäß auf 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung der vorgenannten Beschlüsse und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bezüglich der Ziffern I.1 bis 3. der Ordnungsverfügung hat die Kammer mit Beschluss vom 25. März 2021 abgelehnt (VG 14 L 79/21); die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 zurückgewiesen (OVG 11 S 53/21).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten zu den Verfahren VG 4 L 259/19, nachgehend OVG 11 S 80.19 sowie VG 14 L 79/21, nachgehend OVG 11 S 53/21 und auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (1 Ordner, Blatt 1 bis 219) Bezug genommen.

  • OVG Niedersachsen, 28.05.2015 - 4 LA 275/14

    Acker; Artenvielfalt; Umkehr der Beweislast; Dauergrünland; Direktzahlung;

    Auszug aus VG Potsdam, 24.01.2023 - 14 K 519/19
    Der Umbruch von Grünland in Ackerland kann allerdings nicht ohne jegliche Berücksichtigung der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles als Eingriff in Natur und Landschaft eingeordnet werden, wobei diese Frage allein durch die Prüfung der in § 14 BNatSchG geregelten Vorgaben zu beantworten ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 4 LA 275/14 -, juris Rn. 10).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2016 - 2 M 93/15

    Wiederherstellung einer Streuobstwiese

    Auszug aus VG Potsdam, 24.01.2023 - 14 K 519/19
    Im Naturschutzrecht bedeutet die Wiederherstellung des früheren Zustands, dass ein in naturschutzrechtlicher Hinsicht möglichst vergleichbarer Zustand wiederherzustellen ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2016 - 2 M 93/15 -, juris Rn. 27, m. w. N.).
  • BVerwG, 04.06.2003 - 4 BN 27.03

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Möglichkeit der

    Auszug aus VG Potsdam, 24.01.2023 - 14 K 519/19
    Dazu gehört der Wechsel einer landwirtschaftlichen Nutzungsart nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04. Juni 2003 - BVerwG 4 BN 27.03 -, juris Rn. 9, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.02.2016 - 14 ZB 15.147

    Landwirtschaftsklausel

    Auszug aus VG Potsdam, 24.01.2023 - 14 K 519/19
    Es handelt sich dabei nicht um die im Rahmen des § 14 Abs. 2 BNatSchG privilegierte landwirtschaftliche Nutzung, sondern um deren Vorbereitung (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 02. Februar 2016 - 14 ZB 15.147 -, juris Rn. 9; VG Schleswig, Urteil vom 22. Dezember 2006 - 1 B 34/06 -, juris Rn. 13 ff.).
  • VG Schleswig, 22.12.2006 - 1 B 34/06

    Ein Umbruch eines bislang auf streitgegenständlichen Flächen vorhandenen

    Auszug aus VG Potsdam, 24.01.2023 - 14 K 519/19
    Es handelt sich dabei nicht um die im Rahmen des § 14 Abs. 2 BNatSchG privilegierte landwirtschaftliche Nutzung, sondern um deren Vorbereitung (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 02. Februar 2016 - 14 ZB 15.147 -, juris Rn. 9; VG Schleswig, Urteil vom 22. Dezember 2006 - 1 B 34/06 -, juris Rn. 13 ff.).
  • EuGH, 02.10.2014 - C-47/13

    Grund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -Gemeinsame

  • VG Lüneburg, 20.02.2020 - 2 A 109/17

    Grünlandumbruch; Naturschutzrecht; Reitplatz; Wiederherstellungsanordnung

  • BVerwG, 05.02.1996 - 9 B 32.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Fortgeltung des Einverständnisss mit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.1994 - 10 B 350/94

    Ordnungsverfügung; Bestimmtheit ; Rechtswidrigkeit einer Ordnungsverfügung;

  • VG München, 13.07.2023 - M 19 K 22.1992

    Naturschutzrechtliche Untersagungsanordnung, Dauergrünland in Form einer

    Das Gericht folgt diesbezüglich der auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2019 zurückgehenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.2019 - 4 C 4/18 - juris Rn. 12; VG Potsdam, U.v. 24.1.2023 - 14 K 519/19 - juris Rn. 38).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2021 - 11 S 53.21

    Wiederherstellung des natürlichen Zustandes aufgrund einer ordnungsbehördlichen

    Der Antragsteller begehrt im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. November 2019 (VG 4 L 259/19) und nachgehend des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. März 2020 (OVG 11 S 80.19) mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 14 K 519/19 gegen Ziffer 1 Nr. 1.) bis 3.) des Bescheids des Antragsgegners vom 3. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2019 wiederherzustellen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.12.2021 - 11 S 80.21

    Vollstreckung eines Grundverwaltungsakts

    Das Begehren wegen veränderter Umstände die aufschiebende Wirkung der Klage VG 14 K 519/19 gegen Ziffer 1 Nr. 1.) bis 3.) des Bescheids vom 3. Dezember 2018 wiederherzustellen - und damit die Vollziehbarkeit auszuschließen -, war vom Antragsteller (wie im Übrigen geschehen, vgl. VG 14 L 79/21 bzw. nachfolgend OVG 11 S 53/21) in den den Grundverwaltungsakt betreffenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zu verfolgen.
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