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   VG Schleswig, 01.12.2016 - 1 A 66/14   

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https://dejure.org/2016,48848
VG Schleswig, 01.12.2016 - 1 A 66/14 (https://dejure.org/2016,48848)
VG Schleswig, Entscheidung vom 01.12.2016 - 1 A 66/14 (https://dejure.org/2016,48848)
VG Schleswig, Entscheidung vom 01. Dezember 2016 - 1 A 66/14 (https://dejure.org/2016,48848)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 5 AufenthG, § 12 AufenthG, § 24 AufenthG
    Aufhebung einer der Aufenthaltserlaubnis beigefügten Wohnsitzauflage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der einer Aufenthaltserlaubnis für einen Asylbewerber beigefügten Wohnsitzauflage

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.01.2008 - 1 C 17.07

    Wohnsitzauflage; Bezug von Sozialhilfe; Aufenthaltsbeschränkungen; Flüchtling;

    Auszug aus VG Schleswig, 01.12.2016 - 1 A 66/14
    Rechtliche Grundlage für die der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin beigefügte, selbständig anfechtbare Wohnsitzauflage (BVerwG, Urteil vom 15.1.2008 - 1 C 17.07 - Juris.) ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG (neugefasst durch Bekanntmachung v. 25.2.2008 in der Fassung der Änderung durch Art. 8 Abs. 6 des Gesetzes v. 31.7.2016, BGBl. I 1939).

    Die Erteilung einer Wohnsitzauflage ist grundsätzlich zulässig, weil sie gegenüber der in § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ausdrücklich genannten räumlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis einen geringeren Eingriff darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - BVerwG 1 C 17.07 - BVerwGE 130, 148).

    Denn gegenüber anerkannten Flüchtlingen dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Wohnsitzauflagen nicht allein zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Sozialhilfelasten verfügt werden (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008 - BVerwG 1 C 17.07 - BVerwGE 130, 148).

    Die durch die AVwV AufenthG bewirkte Ermessensbindung findet ihre Grenze allerdings dort, wo wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, U. v. 15.1.2008 - 1 C 17.07 - juris), wobei Ausnahmen auf atypische Sachverhalte beschränkt bleiben dürfen (BVerwG, U. v. 19.3.1996 - 1 C 34/93 - juris; BayVGH, U. v. 9.5.2011 - 19 B 10.2384 - juris Rn. 19).

  • EuGH, 01.03.2016 - C-443/14

    Der Gerichtshof äußert sich zum Verhältnis zwischen der Freizügigkeit von

    Auszug aus VG Schleswig, 01.12.2016 - 1 A 66/14
    Mit Urteil vom 01.03.2016 (verbundene Rechtssachen C-443/14 und C-444/14) hat der EuGH ausgeführt, dass Art. 33 der Richtlinie dahingehend auszulegen sei, dass er einer Wohnsitzauflage nicht entgegenstehe, wenn sie mit dem Ziel erteilt werde, die Integration von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern, sofern sich die Personen mit subsidiärem Schutzstatus nicht ihn einer Situation befänden, die im Hinblick auf das genannte Ziel mit der Situation von Drittstaatsangehörigen, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig im Mitgliedstaat aufhielten, objektiv vergleichbar sei.

    Mit Urteil vom 01.03.2016 (verbundene Rechtssachen C-443/14 und C-444/14) hat der EuGH entschieden, dass zunächst einmal eine Wohnsitzauflage, wie sie hier in Rede stehe, auch dann eine Einschränkung der gewährleisteten Freizügigkeit darstelle, wenn sich diese Person frei im Hoheitsgebiet des schutzgewährenden Mitgliedstaates bewegen und sich dort vorübergehend außerhalb der in der Wohnsitzauflage bezeichneten Orte aufhalten (Vorlagefrage 1).

    Subsidiär Schutzberechtigte unterliegen dabei auch nicht den sich aus der unmittelbaren Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge ergebenden strengeren Anforderungen an eine Beschränkung der Freizügigkeit und Sozialleistungsgewährung (EuGH, Urteil vom 01.03.2016, Rs. C-443/14, Juris, Rn.31), wie sie sich in Ziff. 12.2.5.2.3.

  • VGH Bayern, 09.05.2011 - 19 B 10.2384

    Wohnsitzauflage zur Aufenthaltserlaubnis eines Sozialhilfe beziehenden Ausländers

    Auszug aus VG Schleswig, 01.12.2016 - 1 A 66/14
    Die durch die AVwV AufenthG bewirkte Ermessensbindung findet ihre Grenze allerdings dort, wo wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalles nicht mehr hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BVerwG, U. v. 15.1.2008 - 1 C 17.07 - juris), wobei Ausnahmen auf atypische Sachverhalte beschränkt bleiben dürfen (BVerwG, U. v. 19.3.1996 - 1 C 34/93 - juris; BayVGH, U. v. 9.5.2011 - 19 B 10.2384 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 19.08.2014 - 1 C 1.14

    Aufenthalt; Ausländergleichbehandlung; Bewegungsfreiheit; fiskalisches Interesse;

    Auszug aus VG Schleswig, 01.12.2016 - 1 A 66/14
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Vorlagebeschlüssen vom 19.08.2014 (1 C 1/14, 1 C 3/14 und 1 C 7/14, Juris) dem EuGH (u.a.) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
  • BVerwG, 19.08.2014 - 1 C 3.14

    Aufenthalt; Ausländergleichbehandlung; Bewegungsfreiheit; fiskalisches Interesse;

    Auszug aus VG Schleswig, 01.12.2016 - 1 A 66/14
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Vorlagebeschlüssen vom 19.08.2014 (1 C 1/14, 1 C 3/14 und 1 C 7/14, Juris) dem EuGH (u.a.) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
  • BVerwG, 19.08.2014 - 1 C 7.14

    Europäischer Gerichtshof soll Zulässigkeit ausländerrechtlicher Wohnsitzauflagen

    Auszug aus VG Schleswig, 01.12.2016 - 1 A 66/14
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Vorlagebeschlüssen vom 19.08.2014 (1 C 1/14, 1 C 3/14 und 1 C 7/14, Juris) dem EuGH (u.a.) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
  • VG Darmstadt, 21.06.2018 - 6 K 1537/16

    Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte

    Diese dem Aufenthaltstitel beigefügte Nebenbestimmung ist isoliert anfechtbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2008, 1 C 17.07, juris; siehe auch VG SH, Urteil vom 01.12.2016, 1 A 66/14, Rn. 23, juris).

    Selbst wenn zur Einschätzung der Integrationssituation auf die abstrakte Situation von subsidiär Schutzberechtigten im Allgemeinen abzustellen sein sollte (so VG SH, Urteil vom 01.12.2016, 1 A 66/14, Rn. 35, juris), ist im Rahmen der Ermessensausübung wesentlichen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen (BVerwG, Urteil vom 15.01.2008, 1 C 17.07, Rn. 15, juris).

    Daraus kann gefolgert werden, dass ihr Integrationsbedarf insbesondere am Anfang des Aufenthalts typischerweise höher ist als der von Drittstaatsangehörigen, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (so VG SH, Urteil vom 01.12.2016, 1 A 66/14, Rn. 37-39, juris).

  • VG Schleswig, 14.08.2020 - 11 A 490/18

    Aufhebung einer Wohnsitzauflage für das Land Schleswig-Holstein

    Solche Auflagen sind mit der Anfechtungsklage anzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 - 1 C 7/12 -, juris Rn. 8; Dittrich/Breckwoldt in: HTK / Rechtsschutz / 2.1.5, Rn. 5 ff.; so auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 01.12.2016 - 1 A 66/14 -, juris Rn. 22; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26.05.2010 - 5 Bf 85/10 -, juris Rn. 30; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2013 - 18 A 1291/13 -, juris Rn. 9).
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