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   VG Schleswig, 02.07.2018 - 11 B 77/18   

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VG Schleswig, 02.07.2018 - 11 B 77/18 (https://dejure.org/2018,19821)
VG Schleswig, Entscheidung vom 02.07.2018 - 11 B 77/18 (https://dejure.org/2018,19821)
VG Schleswig, Entscheidung vom 02. Juli 2018 - 11 B 77/18 (https://dejure.org/2018,19821)
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  • OVG Niedersachsen, 12.08.2010 - 8 PA 183/10

    Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an einen Ausländer bei unmöglicher

    Auszug aus VG Schleswig, 02.07.2018 - 11 B 77/18
    Die fehlende Mitwirkung bei Beschaffung von Pass(ersatz)papieren für seine Tochter- trotz der gesetzlichen Pflicht hierzu aus § 80 Abs. 4 AufenthG- ist zwar nach ganz herrschender Meinung als unter den Anwendungsbereich des § 60a Abs. 6 AufenthG fallender Ausschlussgrund subsumierbar und entspricht in seinem Unwertgehalt den (nicht abschließend) aufgezählten Regelbeispielen in § 60a Abs. 6 S. 2 AufenthG (siehe z.B. mwN: OVG Münster, Beschluss vom 18.1.2006 - 18 B 11772/05; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.8.2010 - 8 PA 183/10; VGH München, Beschluss vom 28.4.2011 - 9 ZB 11.875; Funke -Kaiser in GK AufenthG, § 60a, Rn. 78 ff.).

    Dem Ausländer kann kein Verhalten aus der Vergangenheit vorgeworfen werden (VGH München, Beschluss vom 28.4.2011 - 9 ZB 11.875 und BeckOK AuslR/Kluth, 17. Ed. 1.11.2017, AufenthG § 60a Rn. 54; im Ergebnis wohl auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.8.2010 - 8 PA 183/10 und Funke-Kaiser in GK AufenthG, § 60a Rn. 884).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.04.2007 - 7 A 10108/07

    Beschäftigungserlaubnis für Ausländer - fehlende Mitwirkung bei der

    Auszug aus VG Schleswig, 02.07.2018 - 11 B 77/18
    Unter diesem Gesichtspunkt müsste im Rahmen des Ermessens auch auf die wirtschaftlichen und ggf. fiskalischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen Unternehmen im Gegensatz zu dem gesetzgeberischem Interesse einer geregelten Migration (§ 1 AufenthG) entschieden werden (siehe hierzu auch: VGH Mannheim, Urteil vom 10.7.2017- 11 S 695/17; OVG Koblenz, Beschluss vom 05. April 2007 - 7 A 10108/07).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2017 - 11 S 695/17

    Zur Geltungsdauer einer Beschäftigungserlaubnis - auch zum Streitwert für das

    Auszug aus VG Schleswig, 02.07.2018 - 11 B 77/18
    Unter diesem Gesichtspunkt müsste im Rahmen des Ermessens auch auf die wirtschaftlichen und ggf. fiskalischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen Unternehmen im Gegensatz zu dem gesetzgeberischem Interesse einer geregelten Migration (§ 1 AufenthG) entschieden werden (siehe hierzu auch: VGH Mannheim, Urteil vom 10.7.2017- 11 S 695/17; OVG Koblenz, Beschluss vom 05. April 2007 - 7 A 10108/07).
  • OVG Niedersachsen, 09.12.2016 - 8 ME 184/16

    Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten

    Auszug aus VG Schleswig, 02.07.2018 - 11 B 77/18
    Dass diese Bestimmung ausnahmsweise nicht für den Fall der Aufnahme einer Ausbildung bzw. im Rahmen der Erteilung der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG gelten soll, ergibt sich aus dem Gesetz nicht (siehe zu alldem mwN: OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16; VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 10 CE 16.2342 und auch VG Schleswig, Beschluss vom 2.10.2017 - 1 B 170/17).
  • VGH Bayern, 25.01.2017 - 10 CE 16.2342

    Beschäftigungserlaubnis für Berufsausbildung eines Asylbewerbers

    Auszug aus VG Schleswig, 02.07.2018 - 11 B 77/18
    Dass diese Bestimmung ausnahmsweise nicht für den Fall der Aufnahme einer Ausbildung bzw. im Rahmen der Erteilung der Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG gelten soll, ergibt sich aus dem Gesetz nicht (siehe zu alldem mwN: OVG Lüneburg, Beschluss vom 9.12.2016 - 8 ME 184/16; VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 10 CE 16.2342 und auch VG Schleswig, Beschluss vom 2.10.2017 - 1 B 170/17).
  • BVerwG, 16.08.1978 - 1 WB 112.78

    Hauptsacheverfahren - Eilverfahren - Faktische Identität von Anträgen - Antrag

    Auszug aus VG Schleswig, 02.07.2018 - 11 B 77/18
    Liegt aber - wie hier- eine Ermessensentscheidung vor, so setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung aber voraus, dass das Ermessen nur in eine Richtung ausgeübt werden kann (st.RSpr: siehe schon: BVerwG, Beschluss vom 16. August 1978 - 1 WB 112/78). Eine Ermessensentscheidung kann grundsätzlich nicht im Wege der einstweiligen Anordnung erstritten werden.
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