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   VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 109/19   

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VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 109/19 (https://dejure.org/2020,7110)
VG Schleswig, Entscheidung vom 26.02.2020 - 4 A 109/19 (https://dejure.org/2020,7110)
VG Schleswig, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 4 A 109/19 (https://dejure.org/2020,7110)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.09.2019 - 2 MB 5/19

    Haftungsbescheid für Gewerbesteuer: Anforderungen an die Ermessenserwägungen zu

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 109/19
    Auf die Beschwerde des Klägers änderte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht den Beschluss der Kammer ab und ordnete insgesamt die aufschiebende Wirkung der Klage 4 A 109/19 an (Beschluss vom 18. September 2019, 2 MB 5/19).

    Auch ergibt sich aus dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. September 2019 in dem Beschwerdeverfahren 2 MB 5/19, welches auf Ermessensfehler auf Rechtsfolgenseite abgestellt hat, mittelbar, dass es an dem Vorliegen der Tatbestandsmerkmale in dem oben zitierten Sinne keine Bedenken hatte.

    Die Kammer hält insofern nicht an ihrer Entscheidung aus dem Beschluss vom 04. Juni 2019 fest, sondern folgt den Gründen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. September 2019 in dem Verfahren 2 MB 5/19 aus den im Tatbestand aus dieser Entscheidung zitierten Gründen.

    Auch etwaige Vorprägungen sind bei der Ermessensbetätigung zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 18. September 2019 - 2 MB 5/19 -).

    Es kommt danach maßgeblich auf die Begründung in der Haftungsentscheidung (hier am 24. August 2018) und der Widerspruchsentscheidung (hier Widerspruchsbescheid vom 21. März 2019) an (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 18. September 2019 - 2 MB 5/19 -), mithin auf die Umstände, die der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bekannt waren.

    Hieran ändert sich auch nichts durch das Zitat des § 35 AO in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 2, 5. Absatz) und im Widerspruchsbescheid (S. 2), da dessen Voraussetzungen an keiner Stelle subsumiert werden (so auch OVG Schleswig, B. v. 18. September 2019 - 2 MB 5/19 -, BA S. 6).

  • BFH, 11.03.2004 - VII R 52/02

    Haftung des "Strohmann-Geschäftsführers"

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 109/19
    Ist der Geschäftsführer - seinen entsprechenden Willen vorausgesetzt - nicht in der Lage, sich innerhalb der Gesellschaft durchzusetzen und seiner Rechtsstellung gemäß zu handeln, so muss er als Geschäftsführer zurücktreten und darf nicht im Rechtsverkehr den Eindruck erwecken, er sorge für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte (vgl. BFH U. v. 11. März 2004, VII R 52/02 - juris; BayVGH, B. v. 26. Oktober 2004, 4 CS 04.1830 - juris).

    Die Behörde muss insbesondere zum Ausdruck bringen, warum sie den Haftungsschuldner anstatt des Steuerschuldners oder anstelle anderer ebenfalls für die Haftung in Betracht kommender Personen in Anspruch nimmt - Auswahlermessen - (BFH, U. v. 11. März 2004 - VII R 52/02 -, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579, Rn. 16 m. w. N.).

    § 191 Abs. 1 AO als eine allgemeine den Erlass von Haftungsbescheiden regelnde Verfahrensvorschrift betrifft nämlich alle Haftungsvorschriften, wobei unter den einzelnen Haftungstatbeständen grundsätzlich keine Rangordnung besteht (BFH, U. v. 11. März 2004 - VII R 52/02 -, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579, Rn. 17 m. w. N.).

    Zu dieser Frage hat der BFH ausgeführt (BFH, U. v. 11. März 2004 - VII R 52/02 -, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579, Rn. 20 - 23):.

  • BFH, 03.02.1981 - VII R 86/78

    Ermessensentscheidung - Verwaltung

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 109/19
    "Bei der Inanspruchnahme eines nach den §§ 34, 69 AO 1977 Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 191 Abs. 1 AO 1977), die nach § 102 FGO darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid deshalb rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. BFH-Urteile vom 13.April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508, und vom 3.Februar 1981 VII R 86/78, BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493).

    Dabei müssen die bei der Ausübung des Verwaltungsermessens angestellten Erwägungen --die Abwägung des Für und Wider der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners-- aus der Entscheidung erkennbar sein (BFHE 133, 1, BStBl II 1981, 493 und BFHE 149, 511, BStBl II 1988, 170).

  • BFH, 17.01.1989 - VII R 88/86

    Feststellung einer schuldhaften Pflichtverletzung - Rechtmäßige Verfügung über

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 109/19
    Ferner kann ein Nachfolgegeschäftsführer auch für die von seinem Vorgänger nicht an das FA abgeführten Steuern nach §§ 69, 34 Abs. 1 AO 1977 haften (Urteil des Senats vom 17.Januar 1989 VII R 88/86, BFH/NV 1990, 71).

    Diese potentiellen Haftungsschuldner sind deshalb ebenfalls in die Ermessenserwägungen einzubeziehen, die bei der Inanspruchnahme des formell bestellten Geschäftsführers, der später von seinem Amt entbunden worden ist, anzustellen sind (vgl. BFH/NV 1990, 71).".

  • BFH, 23.10.1990 - VII S 22/90

    Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 109/19
    Ergänzend ist auf eine Entscheidung des BFH (BFH, B. v. 23. Oktober 1990 - VII S 22/90 -, Rn. 9 - 10, juris) als Grundlage für die Ermessensüberprüfung hinzuweisen:.

    Es braucht vom Gericht nicht geprüft werden, ob der Vater tatsächlich diese Haftungstatbestände erfüllt, denn jedenfalls die Ermessensentscheidung ist deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Vaters unter diesen Gesichtspunkten nicht eingegangen ist (vgl. auch BFH, B. v. 23. Oktober 1990 - VII S 22/90 -, Rn. 11, juris; B. v. 7. April 1992 - VII R 104/90 -, Rn. 18, juris), sondern bei ihrem Auswahlermessen allein unter den Blickwinkel der nominellen Geschäftsführertätigkeit und einer Haftung nach §§ 69, 34 AO "hängen geblieben" ist und allein dies verschriftlich hat.

  • VG München, 16.09.2004 - M 10 K 03.5631
    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 109/19
    Eine Haftung nach § 69 AO i. V. m. § 34 AO knüpft an der formellen Geschäftsführereigenschaft an, nicht an der faktischen Übernahme von Geschäftsführertätigkeiten (vgl. VG München, U. v. 16. September 2004 - M 10 K 03.5631 - juris).

    Dies gilt unabhängig davon, ob Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Tätigkeit des faktischen Geschäftsführers bestehen (vgl. VG München, U. v. 16. September 2004 - M 10 K 03.5631 - juris).

  • BFH, 05.03.1991 - VII R 93/88

    GmbH - Haftung des Geschäftsführers - Grundsatz der anteiligen Tilgung -

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 109/19
    Eine Haftung nach § 69 AO wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann ausgelöst, wenn die dafür in Betracht kommende Person eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat und diese Pflichtverletzung kausal einen Schaden in Gestalt eines Ausfalls von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen verursacht hat (vgl. BFH, U. v. 29. November 2006 - I R 103/05 - juris Rn. 12; U. v. 5. März 1991 - VII R 93/88 - juris Rn. 11 ff.; B. v. 11. August 2005 - VII B 244/04 - juris Rn. 9).

    Die Pflicht, deren Verletzung die Haftung auslöst, kann sich sowohl auf die Entrichtung der Steuer als auch auf die Abgabe einer Steuererklärung beziehen (vgl. BFH, U. v. 5. März 1991 - VII R 93/88 -, juris).

  • VG Schleswig, 04.06.2019 - 4 B 37/19

    Eilrechtsschutz gegen einen Haftungsbescheid aufgrund des Bestehens von

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 109/19
    Im Mai 2019 wurden gegenüber dem Kläger diverse Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet (Pfändungs- und Überweisungsverfügungen, Kontenpfändungen, Lohn- und Gehaltspfändungen, Anordnung der Zwangsversteigerung von Grundeigentum pp.), woraufhin der Kläger am 22. Mai 2019 zudem um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat (4 B 37/19).

    Hierzu hat sie in dem Beschluss vom 4. Juni 2019 in dem Eilverfahren 4 B 37/19 ausgeführt:.

  • BFH, 26.01.2016 - VII R 3/15

    Umfang der Haftung nach § 69 AO i. V. m. § 34 Abs. 1 AO - Kausalzusammenhang

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 109/19
    Dies gilt jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige noch über ausreichende Mittel verfügt, um nach den Grundsätzen der anteiligen Tilgung zumindest einen Teil der Steuerschuld zu begleichen (BFH, U. v. 26. Januar 2016 - VII R 3/15 - juris; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 153. Lieferung 08.2018, § 69 AO, Rn. 20 m. w. N. zur Rspr.).
  • BVerwG, 14.01.1999 - 6 B 133.98

    Darlegungsanforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels; Verstoß gegen

    Auszug aus VG Schleswig, 26.02.2020 - 4 A 109/19
    § 114 Satz 2 VwGO schaffe die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass defizitäre Ermessenserwägungen ergänzt werden, nicht hingegen, dass das Ermessen erstmals ausgeübt oder die Gründe einer Ermessensausübung (komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt) ausgewechselt werden (BVerwG-Beschluss vom 14. Januar 1999 - 6 B 133.98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1999, 2912; vgl. auch Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Aufl., § 114 Rz. 50).
  • BFH, 05.03.1998 - VII B 36/97

    Geschäftsführerhaftung: erforderliche Überwachungsmaßnahmen

  • BFH, 06.03.2001 - VII R 17/00

    USt; Geschäftsführer-Haftung

  • BFH, 13.04.1978 - V R 109/75

    Haftungsbescheid - Zweigliedrige Entscheidung - Umfang der gerichtlichen

  • BFH, 07.10.2004 - VII B 46/04

    Haftung eines GbR-Mitgesellschafters

  • BFH, 27.03.2006 - VII B 117/05

    Haftung; Haftungsumfang

  • BFH, 30.04.1987 - VII R 48/84

    Eine nicht begründete Ermessensentscheidung ist regelmäßig rechtsfehlerhaft;

  • BFH, 07.04.1992 - VII R 104/90

    Anforderungen an die Begründung eines Haftungsbescheides durch das Finanzamt -

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.02.2003 - 5 K 2441/01

    Lohnpfändung und Anordnung gemäß § 319 AO i.V.m. §§ 850 c Abs. 4 , 850g ZPO

  • BFH, 05.03.1985 - VII B 52/84

    Voraussetzungen der Haftung eines Geschäftsführers für Steuerschulden der

  • FG Niedersachsen, 16.01.2002 - 2 K 380/98

    Kein neuer Fristlauf bei Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung um einen

  • BFH, 10.05.1989 - I R 121/85

    Haftungsbescheid gegen Einzelunternehmer wegen vorsätzlicher Verkürzung von

  • FG Hamburg, 07.08.2003 - VII 124/00

    Haftung für Kapitalertragsteuer, Ergänzung von Ermessenserwägungen

  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2002 - 4 K 495/01

    Keine vollständige Nachholung der wegen der Übertragung einer Außenprüfung auf

  • FG Münster, 03.09.2002 - 7 K 1547/02

    Ergänzung von Ermessenserwägungen

  • FG Düsseldorf, 20.01.2003 - 17 K 6995/96

    Lohnsteuerhaftung; Nettolohnvereinbarung; Abgetretene Steuererstattung;

  • BFH, 11.08.2005 - VII B 244/04

    Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen in der Insolvenz

  • BFH, 29.11.2006 - I R 103/05

    GmbH-Geschäftsführer: Haftung bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung

  • VG Schleswig, 04.06.2019 - 4 B 37/19

    Eilrechtsschutz gegen einen Haftungsbescheid aufgrund des Bestehens von

    Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Aktenzeichen 4 A 109/19 wird insoweit angeordnet, als in dem Haftungsbescheid vom 24.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2019 Mahngebühren in Höhe von x EUR und Nachzahlungszinsen für das Jahr 2008 in Höhe von mehr als x EUR, für das Jahr 2009 in Höhe von mehr als x EUR, für das Jahr 2010 in Höhe von x EUR, für das Jahr 2011 in Höhe von x EUR, für das Jahr 2012 in Höhe von x EUR, für das Jahr 2013 in Höhe von x EUR und für das Jahr 2014 in Höhe von x EUR festgesetzt wurden.

    die aufschiebende Wirkung der Klage (4 A 109/19) gegen den Haftungsbescheid vom 24.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2019 anzuordnen,.

    Gemessen daran spricht nach der Aktenlage und einer summarischen Prüfung mehr dafür, dass die Klage 4 A 109/19 sowohl im Hinblick auf die mit Haftungsbescheid vom 24.08.2018 geltend gemachten Mahngebühren in Höhe von x EUR als auch teilweise im Hinblick auf die geforderten Nachzahlungszinsen auf Gewerbesteuer für die Jahre 2008-2014, jedenfalls soweit sie Zinszeiträume ab dem 01.04.2012 berücksichtigen, Erfolg haben wird.

    Der Antragsteller hat auch ein berechtigtes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (4 A 109/19) gegen den Bescheid vom 24.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2019 soweit darin Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab dem 01.04.2012 enthalten sind (Nachzahlungszinsen auf die Gewerbesteuern 2008 und 2009 teilweise, Nachzahlungszinsen 2010 bis 2014 in voller Höhe).

    Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (4 A 109/19) ist im Übrigen unbegründet, denn sie wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.

  • OVG Schleswig-Holstein, 18.09.2019 - 2 MB 5/19

    Haftungsbescheid für Gewerbesteuer: Anforderungen an die Ermessenserwägungen zu

    Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers (4 A 109/19) gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2019 wird insgesamt angeordnet.

    Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zum Hauptsacheverfahren 4 A 109/19 hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Mahngebühren und einen Teil der Nachzahlungszinsen entsprochen und den Antrag im Übrigen abgelehnt.

    den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2019 - 4 B 37/19 - aufzuheben, soweit darin die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage - 4 A 109/19 - nicht angeordnet wurde,.

    die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage - 4 A 109/19 - gegen den Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 24. August 2018 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2019 anzuordnen.

  • VG Schleswig, 10.06.2021 - 4 B 3/21

    Eilrechtsschutz gegen einen Haftungsbescheid; Gewerbesteuer; ernstliche Zweifel

    Diese hat für den Antragsteller spätestens zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung am 21.08.2013 und frühestens mit Übernahme des Amtes als Vorstand der...am 08.12.2011 begonnen, da zu dieser Zeit bereits die Außenprüfung begonnen hatte und dem Antragsteller mithin die offene Situation im Hinblick auf die Gewerbesteuer für die Jahre 2006 und 2007 bekannt sein musste (vgl. insoweit die Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 26.02.2020 - 4 A 109/19 - juris, Rn. 71 f.).
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