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   VG Stuttgart, 12.05.2022 - 5 K 1433/20   

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VG Stuttgart, 12.05.2022 - 5 K 1433/20 (https://dejure.org/2022,30612)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 12.05.2022 - 5 K 1433/20 (https://dejure.org/2022,30612)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Mai 2022 - 5 K 1433/20 (https://dejure.org/2022,30612)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Umfeld eines Fußballspiels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Polizeieinsatz, Fußball, Bundesliga, Einkesselung, Ingewahrsamnahme, Unterteilbarkeit der Ingewahrsamnahme, Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Ermöglichung eines Toilettenganges, Anspruch auf Toilettenbenutzung, Dauerwirkung, Anscheinsstörer, Anscheinsverursacher, Datei ...

Papierfundstellen

  • SpuRt 2023, 62
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (89)

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2021 - 1 S 803/19

    Auflösung einer Blockadeversammlung anlässlich eines AfD-Parteitags;

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2022 - 5 K 1433/20
    Bei einer solchen Ingewahrsamnahme handelt es sich um einen Verwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 23 und vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 26, 72).

    Selbiges gilt für den gegenüber der Klägerin ausgesprochenen "Platzverweis" (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 26, 101).

    Zudem besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Bezug auf die Einkesselung, die erkennungsdienstliche Behandlung und den Platzverweis auch deshalb, weil damit Grundrechtseingriffe in Rede stehen, die sonst wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. statt aller: BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 31, BVerfG, Beschluss vom 05.12.2001 - 2 BvR 527/99 -, BVerfGE 104, 220 ; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, juris Rn. 25 und vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 33).

    Unter einer Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetzes ist die örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zum Zwecke der gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung zu verstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 42, vom 26.01.1998 - 1 S 3280/96 -, juris Rn. 35 und vom 25.04.2007 - 1 S 2828/06 -, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 - 6 C 23.06 -, juris Rn. 15 und Beschluss vom 05.03.2020 - 6 B 1.20 -, juris Rn. 7; Lux, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, D Rn. 39).

    Sie zielen nicht auf eine kollektive Aussage, eine "gemeinsame Meinungsbildung und -äußerung", sondern dienen der Unterhaltung bzw. der Information der Teilnehmer (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 42 m.w.N. und Beschluss vom 27.05.1994 - 1 S 1397/94 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 5).

    Es kommt demnach auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der polizeilichen Zwangsmaßnahmen an (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 24, vom 13.02.2018 - 1 S 1468/17 -, beck-online Rn. 29 und vom 30.03.1992 - 1 S 1266/91 -, juris Rn. 14 (letzte Behördenentscheidung); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.11.2015 - 3 L 146/13 -, beck-online Rn. 41).

    Hält diese Freiheitsentziehung eine gewisse Mindestzeitdauer an und erreicht der Eingriff damit eine bestimmte Intensität, ist eine solche Maßnahme als Ingewahrsamnahme zu qualifizieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.03.2011 - 1 BvR 47/05 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 37; VG Karlsruhe, Urteile vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 28 und vom 10.12.2018 - 1 K 6428/16 -, juris Rn. 59; jeweils m.w.N.; Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, G Rn. 178).

    Rechtlich ist eine solche Ingewahrsamnahme in Baden-Württemberg für den hier maßgeblichen Zeitpunkt an § 28 PolG a.F. zu messen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 37; VG Karlsruhe, Urteile vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 28 und vom 10.12.2018 - 1 K 6428/16 -, juris Rn. 59).

    Die hierzu vorzunehmende Prognose muss sich auf konkrete Tatsachen stützen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 63; OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.10.2019 - 11 LB 108/18 -, juris Rn. 34).

    Für die hier zu überprüfende polizeiliche ex-ante Prognose bedarf es (lediglich) konkreter Tatsachen, welche hinreichend wahrscheinlich die Annahme rechtfertigten, dass bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu rechnen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 36; OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.10.2019 - 11 LB 108/18 -, juris Rn. 34).

    Das heißt, es kommt nicht darauf an, ob er ex post tatsächlich die mit der Maßnahme bekämpfte Gefahr (mit)verursacht hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 25 und vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 68).

    Das gilt umso mehr dann, wenn der Betroffene durch seine Anwesenheit in der Personengruppe und durch sein Auftreten zumindest in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, selbst Störer zu sein, wenn er sich also nicht so offensichtlich von den übrigen in Gewahrsam genommenen Personen unterscheidet, dass sich der Schluss aufdrängt, er sei versehentlich als Unbeteiligter in die Gruppe der Störer geraten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 69).

    Sie ergeben sich aus dem einfachen Recht, dem Verfassungsrecht und den Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 88).

    In Abgrenzung zum Platzverweis ist das Aufenthaltsverbot danach die Maßnahme, welche einen längeren Zeitraum und ein größeres Gebiet umfasst, sodass anhand dieser beiden Kriterien auch die Abgrenzung zu erfolgen hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 101; Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl., § 27a Rn. 7; Württenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl., 2017, § 5 Rn. 166 f.).

    Eine Ingewahrsamnahme ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 72).

    Dementsprechend müssen seine gesetzlichen Voraussetzungen nicht nur bei seiner Anordnung, sondern während seiner gesamten Dauer vorliegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 72).

    Diese zeitliche Unterteilbarkeit einer Ingewahrsamnahme schlägt sich in der verwaltungsgerichtlichen Prüfung dergestalt nieder, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit zwischen der Anordnung des Gewahrsams, also der ursprünglichen Ingewahrsamnahme, und ihrer späteren Aufrechterhaltung zu differenzieren ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 36, 72).

    Deshalb müssen ihre gesetzlichen Voraussetzungen nicht nur bei ihrer Anordnung, sondern während ihrer gesamten Dauer vorliegen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 72 f. und vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 28).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2022 - 1 S 1724/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit eines in Polizeigewahrsam nicht ermöglichten

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2022 - 5 K 1433/20
    Folglich scheidet eine Fortsetzungsfeststellungsklage insoweit aus und Rechtschutz ist über eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu gewähren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022 - 1 S 1724/20 -, juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 27.01.2012 - 10 B 08.2849 -, juris Rn. 29 m.w.N.).

    Weiter war das Geschehen im konkreten Einzelfall wie auch typischerweise nur von so kurzer Dauer, dass gerichtlicher Rechtsschutz regelmäßig nicht rechtzeitig in einem Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (vgl. für den Fall eines verweigerten Toilettenganges während einer polizeilichen Ingewahrsamnahme: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022 - 1 S 1724/20 -, juris Rn. 22 ff.).

    Sie bildet keine Grundlage für weitere selbständige Grundrechtseingriffe, die ihrerseits einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022 - 1 S 1724/20 -, juris Rn. 28).

    Zu den Mindeststandards gehören dabei hygienische Haft- oder Gewahrsamsbedingungen einschließlich des Zugangs zu sanitären Einrichtungen und der Möglichkeit, körperliche Bedürfnisse unter Wahrung der eigenen Intimsphäre zu verrichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2007 - 2 BvR 939/07 -, juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022 - 1 S 1724/20 -, juris Rn. 29).

    Beschränkungen verbliebener oder geschaffener Handlungsfreiheiten der Person im polizeilichen Gewahrsam und danach auch die Versagung eines Toilettenganges - sind dementsprechend nur zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022 - 1 S 1724/20 -, juris Rn. 31).

    Die vor dem Verwaltungsgericht allein rügbare Rechtsverletzung durch die Einsatzkräfte setzt nämlich voraus, dass die Klägerin ein entsprechendes Bedürfnis gegenüber diesen geäußert hat, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten des Gewahrsams offensichtlich nur ein von den Einsatzkräften begleiteter Toilettenbesuch möglich ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022 - 1 S 1724/20 -, juris Rn. 38), wie hier selbst nach dem Vortrag der Klägerin.

    I.) Rechtlicher Maßstab ist insoweit eine Schutzpflicht aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 3 EMRK, die es im Einzelfall gebieten kann, dass die Polizei schon im Vorfeld des Einsatzes Sorge für das Vorhandensein ausreichender sanitärer Einrichtungen am Einsatzort trägt, wenn bei der polizeilichen Prognose eines Einsatzgeschehens vorhersehbar ist, dass entsprechende Bedürfnisse bei der zu erwartenden Zahl von Personen in Gewahrsam nicht vor Ort oder orts- und zeitnah in angemessener Weise erfüllt werden können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022 - 1 S 1724/20 -, juris Leitsatz 5 und Rn. 34).

    Für die Beurteilung, ob sich die Nichtermöglichung eines Toilettengangs im Polizeigewahrsam im Einzelfall als rechtswidrig darstellt, ist eine Würdigung sämtlicher Umstände des Gewahrsams, u.a. seines Zweckes und seiner Dauer sowie der (kumulativen) Auswirkungen auf die Person in Gewahrsam vorzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022 - 1 S 1724/20 -, juris Leitsatz 6).

    Jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht langfristig dringend geäußerte Begehren, eine Toilette aufzusuchen, stehen unter dem Vorbehalt der nachvollziehbaren polizeilichen Einsatztaktik (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022 - 1 S 1724/20 -, juris Rn. 46).

    Die damit verbundenen Beschränkungen der Handlungsfreiheit der Klägerin waren zur Sicherung des Zwecks des Gewahrsams oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung im Gewahrsam (vgl. zu diesem Maßstab: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022 - 1 S 1724/20 -, juris Rn. 31) zulässig.

    Dabei ist insbesondere der überschaubare Zeitraum der Maßnahme von weniger als zwei Stunden zu würdigen, in dem es einem gesunden Erwachsenen regelmäßig ohne weiteres möglich sein wird, das nicht dringliche Bedürfnis nach einem Toilettenbesuch zurückzustellen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2022 - 1 S 1724/20 -, juris Rn. 44).

  • VG Karlsruhe, 12.01.2017 - 3 K 141/16

    Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Umschließung (Ingewahrsamnahme) und

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2022 - 5 K 1433/20
    Soweit die Klage die Ingewahrsamnahme der Klägerin durch die Polizei zum Gegenstand hat, ist darüber auch keine richterliche Entscheidung nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG a.F. ergangen, deren Erlass gemäß § 28 Abs. 4 Satz 8 PolG a.F. zum Ausschluss verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe geführt hätte (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 25).

    Hält diese Freiheitsentziehung eine gewisse Mindestzeitdauer an und erreicht der Eingriff damit eine bestimmte Intensität, ist eine solche Maßnahme als Ingewahrsamnahme zu qualifizieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.03.2011 - 1 BvR 47/05 -, juris Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 37; VG Karlsruhe, Urteile vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 28 und vom 10.12.2018 - 1 K 6428/16 -, juris Rn. 59; jeweils m.w.N.; Groscurth, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, G Rn. 178).

    Es genügt auch die Begrenzung seiner Bewegungsfreiheit auf einen "engen Ort" (Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., E 496 S. 454, für einen ähnlichen Fall wie hier auch VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 29).

    In zeitlicher Hinsicht ist jedenfalls bei einer Freiheitsentziehung von über einer Stunde Dauer von einer Ingewahrsamnahme auszugehen (vgl. Belz/Mußmann/Kahlert/Sander, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Auflage 2015, § 26 Rn. 29 "ab einer Stunde"; ähnlich: Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 7. Auflage 2014, § 4 Rn. 12; vgl. auch VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 29).

    Rechtlich ist eine solche Ingewahrsamnahme in Baden-Württemberg für den hier maßgeblichen Zeitpunkt an § 28 PolG a.F. zu messen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 37; VG Karlsruhe, Urteile vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 28 und vom 10.12.2018 - 1 K 6428/16 -, juris Rn. 59).

    Die dort statuierte Belehrungspflicht setzt die Verbringung in behördliche Gewahrsamsräume voraus (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 30 und - insoweit folgerichtig schweigend - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 23).

    Im Fall einer kurzzeitigen Ingewahrsamnahme einer größeren Personengruppe durch polizeiliche Umschließung an Ort und Stelle ist eine Belehrung nach § 28 Abs. 2 PolG a.F. dagegen nicht praktikabel und auch vom Zweck der Norm nicht gefordert (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 30).

    I.) Als konkrete Anlasstatsachen konnten sich die Beamten dabei zum einen auf die Geschehnisse beim letzten Aufeinandertreffen der beiden Clubs in Stuttgart sowie auf die Vorfälle im Vorfeld des Fanmarsches (vgl. zur Verwertbarkeit auch solcher Vorfeld-Umstände für die konkrete polizeiliche Prognose: VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 32) und die auf solche und ähnliche Tatsachen gestützte polizeiliche Erfahrung berufen.

    Damit bestand hinsichtlich aller umschlossener Personen jedenfalls der Verdacht von Straftaten nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VersG sowie § 127 StGB (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 45).

    Dementsprechend kommt es für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme allein auf die ex ante Prognose an, sodass auch ein mögliches Unterbleiben oder eine mögliche spätere Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO einen Tatverdacht im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 2 PolG a.F. im fraglichen Zeitpunkt nicht entfallen lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, juris Rn. 6; VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 45).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2022 - 5 K 1433/20
    Der rechtliche Maßstab für die Geeignetheit einer Maßnahme ist die Möglichkeit, den legitimen Zweck zu fördern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 185 m.w.N.).

    (3.) Die Ingewahrsamnahme war insoweit auch erforderlich, weil kein gleich wirksames milderes Mittel gegeben war (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 204 m.w.N. stRspr; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 28).

    Ein solches ist nur dann gegeben, wenn das Alternativhandeln den Betroffenen weniger und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet und die sachliche Gleichwertigkeit der alternativen Maßnahmen zur Zweckerreichung in jeder Hinsicht eindeutig feststeht (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, NJW 2022, 139 stRspr).

    Die Angemessenheit und damit die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erfordern, dass der mit der Maßnahme verfolgte Zweck und die zu erwartende Zweckerreichung nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 216; BVerfG, Beschluss vom 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13 -, juris Rn. 128 stRspr).

    Es handelt sich dabei um ein Grundrecht von hohem Rang, in das lediglich aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, juris Leitsatz 3 m.w.N.).

    Die zu erwartende Zweckerreichung stand außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 216 stRspr).

    In Bezug auf das Gewicht des Eingriffes ist zu beachten, dass das Aufenthaltsverbot in das Grundrecht der Klägerin auf Freizügigkeit und damit in ein Grundrecht von erheblichem Gewicht eingriff (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 291 ff.).

    Die zu erwartende Zweckerreichung stand außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 216 stRspr).

    Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind dazu bei der Prüfung der Angemessenheit der Maßnahme neben den abzuwehrenden Gefahren auch die zu erwartenden positiven Gemeinwohleffekte ex ante zu prognostizieren (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 217 und Beschluss vom 31.10.1984 - 1 BvR 35/82 -, BVerfGE 68, 193 für die Angemessenheitsprüfung eines Gesetzes).

  • VGH Hessen, 01.02.2017 - 8 A 2105/14

    Aufenthaltsverbot im Anschluss an eine zum Teil unfriedliche Großdemonstration

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2022 - 5 K 1433/20
    Es müssen vielmehr nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 46; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.05.2015 - 11 LA 188/14 - NdsVBl. 2015, 286 jeweils m.w.N.).

    Allerdings können auch hierbei Indiztatsachen, d.h. indirekte Tatsachen, die für sich allein oder in einer Gesamtheit mit anderen Indizien auf das Vorliegen einer anderen Tatsache schließen lassen, die Prognose künftiger Straftaten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 46; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., F 462).

    Zur Abwehr solcher Gefahren ist es grundsätzlich gerechtfertigt, auch die Personen des Umfelds daran zu hindern, an wahrscheinlichen gewalttätigen Auseinandersetzungen teilzunehmen (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 47 und Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris jeweils m.w.N.).

    Er darf umgekehrt umso größer sein, je höher die Wertigkeit der geschützten Rechtsgüter, die Schwere der den Rechtsgütern drohenden Gefahren und die Wahrscheinlichkeit ihrer Schädigung sind (Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 58).

    Zudem ist bei der auf die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Gruppe gestützten Prognose, diese Person werde zukünftig eine Straftat begehen, zu beachten, dass aus dieser Gruppe heraus begangene Straftaten die für ein Aufenthaltsverbot erforderliche Prognose nur für vergleichbare Situationen und Orte rechtfertigen, also dann, wenn zu befürchten steht, dass erneut aus der Anonymität dieser Gruppe heraus Straftaten begangen werden und der Adressat hieran teilnimmt (Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 62).

    Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die erwarten lassen, dass gerade diese Person die erwarteten Straftaten, die noch nicht genau bestimmbar sein müssen, begehen wird (Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 66).

    Ob sie sich auch an Gruppen beteiligen würde, die Straftaten im Anschluss an die Veranstaltung planten, bedurfte dagegen einer separaten, auf hinreichende Tatsachen gestützte Prognose (Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 67).

    Dementsprechend ist der Einschätzungsspielraum der Beamten (und der ggf. einzubeziehende Kreis der polizeilich in Anspruch genommenen Adressaten) umso geringer, je geringer die Wertigkeit der geschützten Rechtsgüter, die Schwere der den Rechtsgütern drohenden Gefahren und die Wahrscheinlichkeit ihrer Schädigung sind und darf umgekehrt umso größer sein, je höher die Wertigkeit der geschützten Rechtsgüter, die Schwere der den Rechtsgütern drohenden Gefahren und die Wahrscheinlichkeit ihrer Schädigung sind (Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 58).

    Der Einzelne kann also als Anscheinsverursacher umso eher in Anspruch genommen werden, je größer die drohende Gefahr und je wahrscheinlicher ihr Eintritt ist und je eher er den Anschein für die Verursachung der Gefahr zurechenbar gesetzt hat (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z -, juris Rn. 58; für die Sekundärebene der Kostentragung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02 -, juris Rn. 24 ff., Sailer, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., N52 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2011 - 1 S 2513/10

    Ingewahrsamnahme eines Anscheinsstörers

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2022 - 5 K 1433/20
    Bei einer solchen Ingewahrsamnahme handelt es sich um einen Verwaltungsakt (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 23 und vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 26, 72).

    Die dort statuierte Belehrungspflicht setzt die Verbringung in behördliche Gewahrsamsräume voraus (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2017 - 3 K 141/16 -, juris Rn. 30 und - insoweit folgerichtig schweigend - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 23).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Gewahrsams ist, ob aus der ex ante-Perspektive des handelnden Polizeibeamten im Zeitpunkt der Maßnahme eine konkrete Gefahrenlage bestand (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 24 und Beschluss vom 10.03.2015 - 1 S 1225/14 -, unveröffentlicht S. 5).

    Das heißt, es kommt nicht darauf an, ob er ex post tatsächlich die mit der Maßnahme bekämpfte Gefahr (mit)verursacht hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 25 und vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 68).

    (3.) Die Ingewahrsamnahme war insoweit auch erforderlich, weil kein gleich wirksames milderes Mittel gegeben war (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 -, juris Rn. 204 m.w.N. stRspr; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 28).

    Einer differenzierten Betrachtung des Gewahrsams im Zeitverlauf steht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg nicht entgegen, wonach sich die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Maßnahme allein nach der Gefahrenlage bestimmt, wie sie sich den Polizeibeamten bei fehlerfreier ex ante-Prognose darstellte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2004 - 1 S 2206/03 -, juris), sodass später eingetretene Umstände grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr finden können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 24).

    Deshalb müssen ihre gesetzlichen Voraussetzungen nicht nur bei ihrer Anordnung, sondern während ihrer gesamten Dauer vorliegen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.11.2021 - 1 S 803/19 -, juris Rn. 72 f. und vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 28).

    Diese Verschärfung führt gleichwohl nicht dazu, dass die Einschätzungsprärogative der Polizei in Bezug auf zukünftig drohende Gefahren damit in Frage steht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 24 ff.).

    Weil es sich bei der Ingewahrsamnahme um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239), ist bei der Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit ein strenger Maßstab anzulegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2010 - 1 S 338/10

    Anscheinsstörer; Personenfeststellung; Vorlage eines gültigen Ausweises;

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2022 - 5 K 1433/20
    Für die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete ist maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 - BVerwG 1 C 11.73 -, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.11.2013 - 11 OB 263/13 -, juris Rn. 4).

    Zudem hat sich der Beklagte auch ausschließlich auf gefahrenabwehrrechtliche Ermächtigungsgrundlagen berufen (diesen Punkt für maßgeblich haltend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 16).

    Aus der systematischen Stellung des § 113 VwGO im Abschnitt über Urteile ergibt sich zwar, dass die Norm direkt nur auf Verwaltungsakte Anwendung findet, die sich nach der Klageerhebung erledigt haben, bei einer Erledigung vor Klageerhebung ist die Norm dafür analog anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - 1 C 49.64 - BVerwGE 26, 161 und Urteil vom 01.07.1975 - 1 C 35.70 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18.12.2003 - 1 S 2211/02 - VBlBW 2004, 214, vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 - VBlBW 2005, 431 und vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 17).

    Für Fortsetzungsfeststellungsklagen gegen Verwaltungsakte, die sich wie hier vor Klageerhebung und vor Eintritt der Bestandskraft erledigt haben, greift im Polizeirecht bereits keine Klagefrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 ; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.08.2010 - 1 S 2266/09 -, DVBl. 2010, 1569 m.w.N. und vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 19).

    Als eine solche bezeichnet man Personen, deren Verhalten ex ante dazu geeignet war, bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten in der konkreten Situation den Eindruck der Gefahrverursachung zu erwecken (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.07.1995 - 22 B 93.271 -, juris Rn. 9).

    Ein solcher Anschein kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene bei einer unübersichtlichen Gemengelage, etwa bei von einer Gruppe ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einer entsprechenden Gefahr angetroffen wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 24; VG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2014 - 2 K 1318/13 -, unveröffentlicht S. 8).

    Dieser Grundsatz wird durch die Figur des Anscheinsstörers zugunsten der Effektivität der Gefahrenabwehr dahingehend erweitert, dass die Polizei auf der Primärebene ihre Maßnahmen auch auf diejenigen erstrecken darf, deren Verhalten ex ante dazu geeignet war, bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten in der konkreten Situation den Eindruck der Gefahrverursachung zu erwecken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 24; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.07.1995 - 22 B 93.271 -, juris Rn. 9).

    Nach den vorgenannten Grundsätzen kann sich der dafür erforderliche, aber auch hinreichende Anschein einer Gefahrverursachung durch den Betroffenen zwar grundsätzlich daraus ergeben, dass er, etwa bei von einer Gruppe ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einer entsprechenden Gefahr angetroffen wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 24; VG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2014 - 2 K 1318/13 -, unveröffentlicht S. 8).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2017 - 1 S 1193/16

    Aufenthaltsverbot gegenüber eines früheren Mitglieds einer gewaltbereiten

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2022 - 5 K 1433/20
    Es müssen vielmehr nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Geschehnisse vorliegen, aus denen mit der erforderlichen Sicherheit auf die bevorstehende Begehung von Straftaten gerade durch die betreffende Person geschlossen werden kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 46; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.05.2015 - 11 LA 188/14 - NdsVBl. 2015, 286 jeweils m.w.N.).

    Allerdings können auch hierbei Indiztatsachen, d.h. indirekte Tatsachen, die für sich allein oder in einer Gesamtheit mit anderen Indizien auf das Vorliegen einer anderen Tatsache schließen lassen, die Prognose künftiger Straftaten rechtfertigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 46; Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris; Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Aufl., F 462).

    Die Tatsachen müssen geeignet sein, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung der Straftat bzw. des Beitrags zu ihrer Begehung zu begründen, wobei der Grad der gebotenen Wahrscheinlichkeit von der Wertigkeit der im Einzelfall zu schützenden Rechtsgüter abhängt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 46; Belz/Mußmann u.a., Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 8. Aufl. § 27a Rn. 10).

    Auch die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Gruppe kann grundsätzlich eine "Tatsache" darstellen, die für die Gefahrenprognose im Rahmen des § 27a Abs. 2 PolG a.F. zu berücksichtigen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 47).

    Zur Abwehr solcher Gefahren ist es grundsätzlich gerechtfertigt, auch die Personen des Umfelds daran zu hindern, an wahrscheinlichen gewalttätigen Auseinandersetzungen teilzunehmen (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 47 und Hessischer VGH, Beschluss vom 01.02.2017 - 8 A 2105/14.Z - juris jeweils m.w.N.).

    Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die szenekundigen Beamten auch differenzieren können, ob es sich bei erhaltenen Informationen - etwa Mitteilungen aus der Szene selbst - um einen vagen Hinweis handelt oder nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2017 - 1 S 1193/16 -, juris Rn. 48 und Beschluss vom 14.06.2000 - 1 S 1271/00 -, VBlBW 2000, 474; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.01.2014 - 11 ME 313/13 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2010 - 1 S 2266/09

    Erstellung von Lichtbildern eines SEK-Einsatzes

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2022 - 5 K 1433/20
    Für Fortsetzungsfeststellungsklagen gegen Verwaltungsakte, die sich wie hier vor Klageerhebung und vor Eintritt der Bestandskraft erledigt haben, greift im Polizeirecht bereits keine Klagefrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203 ; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.08.2010 - 1 S 2266/09 -, DVBl. 2010, 1569 m.w.N. und vom 14.12.2010 - 1 S 338/10 -, juris Rn. 19).

    Der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit ist stattdessen abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilich geschützten Gutes und dem Gewicht des drohenden Schadens (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, juris Rn. 41 und vom 02.07.1991 - 1 C 4.90 -, BVerwGE 88, 348-354; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2010 - 1 S 2266/09 -, juris Rn. 28; Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl., 2017, S. 215).

    Insoweit ist zu beachten, dass sich die primäre Verpflichtung der Polizei zur effektiven Abwehr von Gefahren als Maßstab in polizeilichen Prognoseentscheidungen dergestalt niederschlägt, dass die für eine rechtmäßige Einschätzung zu erreichende Wahrscheinlichkeitsschwelle umso niedriger ist, je größer die drohenden Gefahren sind, je höher also die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens ist und je hochrangiger das geschützte Rechtsgut ist (BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2010 - 1 S 2266/09 -, juris Rn. 28; Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl. 2017, S. 215).

    Stattdessen gewährt das Recht sie - senkt also die an den Eintritt der abzuwehrenden Gefahren zu stellenden Wahrscheinlichkeitsanforderungen in umso größerem Maß - je hochwertiger das geschützte Rechtsgut ist, in das eingegriffen wird, und je schwerer der drohende Schaden wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2010 - 1 S 2266/09 -, juris Rn. 28; Würtenberger/Heckmann/Tanneberger, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 7. Aufl., 2017, S. 215).

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus VG Stuttgart, 12.05.2022 - 5 K 1433/20
    Für eine Freiheitsentziehung ist es insoweit mindestens erforderlich, dass dem Betroffenen die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin genommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 -, BVerfGE 105, 239-252, juris Rn. 23).

    Das gilt umso mehr bei einer Ingewahrsamnahme, denn dabei handelt es sich um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239).

    Weil es sich bei der Ingewahrsamnahme um eine der einschneidendsten polizeilichen Standardmaßnahmen, nämlich um eine die Freiheit der Person nicht nur beschränkende, sondern aufhebende Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00 - BVerfGE 105, 239), ist bei der Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit ein strenger Maßstab anzulegen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 1 S 2513/10 -, juris Rn. 24).

  • BVerfG, 13.11.2007 - 2 BvR 939/07

    Unterbringung in der Untersuchungshaft (nicht abgetrennte Toilette; Sichtblende

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • EGMR, 06.10.2015 - 80442/12

    Cécile Lecomte

  • OVG Bremen, 11.11.2020 - 2 LC 294/19

    Hochrisikospiele: DFL muss im Polizeikostenstreit zahlen

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2003 - 1 S 2211/02

    Zur landesrechtlichen Legitimation erkennungsdienstlicher Maßnahmen, die der

  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

  • OVG Niedersachsen, 08.11.2013 - 11 OB 263/13

    Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für eine Fortsetzungsfeststellungsklage bei

  • VGH Baden-Württemberg, 05.04.2016 - 1 S 275/16

    Rechtsgrundlage für Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung

  • VGH Baden-Württemberg, 14.04.2005 - 1 S 2362/04

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei polizeilichen Maßnahmen - Zeltlager nicht

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

  • VG Karlsruhe, 10.12.2018 - 1 K 6428/16

    Freiheitsbeschränkende polizeiliche Maßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer;

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2019 - 11 LB 108/18

    Anscheinsgefahr; Drittortauseinandersetzung; ex-ante-Betrachtung;

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

  • VGH Bayern, 05.02.2020 - 10 ZB 19.2459

    Zumutbarer Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung -

  • BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 371/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im "Fall Mollath"

  • VGH Bayern, 26.07.1995 - 22 B 93.271

    Folgenbeseitigungsanspruch des Anscheinsstörers bzw. Kostenerstattungsanspruch

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 49.64

    Verfahrensrecht: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

  • VG Köln, 18.11.2021 - 20 K 2076/20
  • BVerfG, 07.12.2004 - 1 BvR 1804/03

    Stiftung 'Erinnerung'

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1992 - 1 S 1266/91

    Abschleppen eines auf Sonderparkplatz geparkten Kfz eines Schwerbehinderten -

  • BVerfG, 13.12.2005 - 2 BvR 447/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen freiheitsentziehende Maßnahmen nach

  • BVerwG, 28.03.2012 - 6 C 12.11

    Feststellungsklage; Fortsetzungsfeststellungsklage; Wiederholungsgefahr;

  • VG Düsseldorf, 19.11.2021 - 25 K 2375/19
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.08.2021 - 10 B 1.18

    Endgültige Einstellung der Nutzung eines Grundstücks als Campingplatz

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 459/72

    Verfassungswidrigkeit des § 3 Nr. 9 TierSchG

  • BVerwG, 23.02.2011 - 8 C 51.09

    Alkoholische Getränke; Berufsausübung; feststellender Verwaltungsakt; Fußgänger;

  • BVerfG, 09.01.1991 - 1 BvR 929/89

    Bundesberggesetz

  • VG Darmstadt, 28.04.2016 - 3 L 642/16

    Aufenthaltsverbot für Eintracht-Fans

  • BVerwG, 05.03.2020 - 6 B 1.20

    Auflagen; Auflösung; Aufzug; Demonstration; Gefahrenprognose; Verbot;

  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 - 1 S 2828/06

    Zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen eine stille Mahnwache aus 2

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 12/08

    ADCOCOM

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2015 - 1 S 554/13

    Zulässigkeit der Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten aus

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.2004 - 1 S 2801/03

    Vereinbarkeit eines Wohnungsverweises mit Rückkehrverbot nach PolG BW mit Art 11

  • BVerwG, 12.10.2006 - 4 C 12.04

    Voraussetzungen der Erteilung einer Außenstarterlaubnis nach § 25 Abs. 1 S. 3 Nr.

  • VGH Bayern, 27.01.2012 - 10 B 08.2849

    Mehrstündiges Festhalten eines Betroffenen in einem Polizeibus war rechtswidrig

  • BVerwG, 02.07.1991 - 1 C 4.90

    Zweite Aufsichtskraft in der Spielhalle - § 33i GewO, Voraussetzungen für eine

  • BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15

    Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.1994 - 1 S 1397/94

    Definition der Versammlung; kulturelle und wissenschaftliche öffentliche

  • BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70

    Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 1 GüKG

  • BVerfG, 08.03.2011 - 1 BvR 47/05

    Freiheit der Person (Abgrenzung von Freiheitsentziehung und

  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2018 - 1 S 1468/17

    Zulässigkeit einer polizeilichen Personenkontrolle im Grenzgebiet

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.2015 - 1 S 1225/14

    Polizei darf Personalien von "Demonstrationsbeobachter" im Kreis der Teilnehmer

  • BVerwG, 16.05.2007 - 6 C 23.06

    Fuckparade 2001"; Versammlungseigenschaft; Gesamtgepräge einer "gemischten"

  • BVerwG, 13.05.1988 - 1 B 7.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Hinreichende

  • VG Mainz, 02.06.2022 - 1 K 532/21

    Anschluss-Sicherstellung nach mehreren Jahren; Ermessensfehler; Ergänzung von

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04

    Unverletzlichkeit der Wohnung (Schutzbereich; Durchsuchung; Verhältnismäßigkeit;

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2004 - 1 S 2263/02

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz - Anscheinsgefahr - grobe Fahrlässigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 14.06.2000 - 1 S 1271/00

    Passbeschränkung und Personalausweisbeschränkung gegenüber einem Hooligan

  • OVG Niedersachsen, 07.05.2015 - 11 LA 188/14

    Aufenthaltsverbot; Feststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsantrag;

  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 1 S 3280/96

    Zur polizeilichen Maßnahme gegen Teilnehmer einer öffentlichen Versammlung

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerwG, 20.12.2017 - 6 B 14.17

    Datenverarbeitung; Einzelfallwürdigung; Erfassung personenbezogener Daten;

  • BVerwG, 27.06.2018 - 6 C 39.16

    Auswahlermessen; Beschuldigtenbegriff; Beschuldigter; Einheit des

  • BVerwG, 01.07.1975 - I C 35.70

    Aufenthaltsbeschränkungen - Demonstrationsverbot - Rivalisierende ausländische

  • BVerfG, 07.12.1998 - 1 BvR 831/89

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Polizeidienstvorschrift -

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.2015 - 3 L 146/13

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

  • BVerfG, 24.07.2015 - 1 BvR 2501/13

    Identitätsfeststellung im Rahmen einer Versammlung erfordert konkrete Gefahr für

  • EGMR, 08.07.2014 - 15018/11

    HARAKCHIEV AND TOLUMOV v. BULGARIA

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 1 S 2206/03

    Polizeiliche Ingewahrsamnahme eines Demonstrationsteilnehmers

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • BVerwG, 30.04.1999 - 1 B 36.99

    Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Das

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2014 - 11 ME 313/13

    Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde für den Erlass eines Aufenthaltsverbotes

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • VG München, 30.06.2022 - M 26a K 21.1542

    Aufhebung des Widerrufs der staatlichen Anerkennung einer Therapieeinrichtung

  • BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79

    Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger - § 81b Alt. 2 StPO,

  • BVerwG, 21.12.2021 - 9 B 6.21

    Veranstaltergebühr bei Hochrisiko-Fußballspiel; Vermeidung einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2012 - 5 E 251/11

    Rechtmäßigkeit einer jedenfalls auch präventiv-polizeilichen Zwecken dienenden

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 2.05

    Vorbeugende Verbrechensbekämpfung; Strafverfolgungsvorsorge; Rechtsweg;

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