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   VG Trier, 08.09.2021 - 7 K 824/21.TR   

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https://dejure.org/2021,55433
VG Trier, 08.09.2021 - 7 K 824/21.TR (https://dejure.org/2021,55433)
VG Trier, Entscheidung vom 08.09.2021 - 7 K 824/21.TR (https://dejure.org/2021,55433)
VG Trier, Entscheidung vom 08. September 2021 - 7 K 824/21.TR (https://dejure.org/2021,55433)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 29 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 29 Abs 1 Nr 1a AsylVfG 1992, § 31 AsylVfG 1992
    Verlängerung der sechsmonatigen Überstellungsfrist wegen Flüchtig-Seins

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 23.06.2020 - 1 C 37.19

    Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Asylantrags eines nachgeborenen

    Auszug aus VG Trier, 08.09.2021 - 7 K 824/21
    Dieser ist als Anfechtungsantrag statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 1 C 37.19 -, Rn. 12, juris), im Übrigen zulässig und auch begründet.

    Da sich die Unzulässigkeitsentscheidung nach dem oben Aufgeführten als rechtswidrig erweist, sind die - damit ebenfalls rechtswidrigen - Folgeentscheidungen über das Nichtbestehen von Abschiebungsverboten in Bezug auf Kroatien, die Abschiebungsanordnung und das auf 19 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ebenfalls aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 a.a.O., Rn. 23).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Trier, 08.09.2021 - 7 K 824/21
    Dieses Erfordernis ist in Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 1 Dublin III-Verordnung für den Fall der Inhaftierung der Person ausdrücklich genannt und muss auf den Fall ihres Flüchtig-Seins übertragen werden, da in beiden Fällen die Fristverlängerung nur gerechtfertigt ist, wenn die Überstellung objektiv unmöglich ist ( OVG RP, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 7 A 10885/19 -, Rn. 9 , juris mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, Rn. 60, juris).
  • OVG Niedersachsen, 25.07.2019 - 10 LA 155/19

    Begeben eines Asylbewerbers in das Kirchenasyl zur Entziehung der Überstellung

    Auszug aus VG Trier, 08.09.2021 - 7 K 824/21
    Mit anderen Worten muss das Verhalten der Person kausal dafür sein, dass sie nicht in den anderen Mitgliedstaat überstellt werden kann (OVG RP a.a.O., Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2019 - 13 A 2890/19.A -, Rn. 15; OVG Nds, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 10 LA 155/19 -, Rn. 14; alle juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2019 - 13 A 2890/19

    Bewertung eines sich im Kirchenasyl befindlichen Asylbewerbers als flüchtig;

    Auszug aus VG Trier, 08.09.2021 - 7 K 824/21
    Mit anderen Worten muss das Verhalten der Person kausal dafür sein, dass sie nicht in den anderen Mitgliedstaat überstellt werden kann (OVG RP a.a.O., Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2019 - 13 A 2890/19.A -, Rn. 15; OVG Nds, Beschluss vom 25. Juli 2019 - 10 LA 155/19 -, Rn. 14; alle juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.02.2020 - 7 A 10885/19

    Flüchtigkeit eines sich im Kirchenasyl befindlichen Asylbewerbers

    Auszug aus VG Trier, 08.09.2021 - 7 K 824/21
    Dieses Erfordernis ist in Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 1 Dublin III-Verordnung für den Fall der Inhaftierung der Person ausdrücklich genannt und muss auf den Fall ihres Flüchtig-Seins übertragen werden, da in beiden Fällen die Fristverlängerung nur gerechtfertigt ist, wenn die Überstellung objektiv unmöglich ist ( OVG RP, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 7 A 10885/19 -, Rn. 9 , juris mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, Rn. 60, juris).
  • VG Würzburg, 22.03.2019 - W 2 K 18.50431

    Keine Entziehung vor der Überstellung wegen Schwangerschaft

    Auszug aus VG Trier, 08.09.2021 - 7 K 824/21
    Die (rechtliche) Unmöglichkeit der Überstellung beruht in diesem Fall bereits auf der fehlenden Abschiebungsanordnung, ohne welche die betroffene Person nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist, und nicht erst auf dem fehlenden (tatsächlichen) Zugriff der Beklagten bzw. der zuständigen Vollzugsbehörde auf die betreffende Person (vgl. entsprechend VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 22. März 2019 - W 2 K 18.50431 -, Rn. 17, juris, das zutreffend die erforderliche Kausalität des Verhaltens der betreffenden Person verneint, wenn sich diese innerhalb der Mutterschutzfristen nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 Mutterschutzgesetz - MuSchG - befindet).
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