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   VG Trier, 18.11.2019 - 6 K 1117/19.TR   

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https://dejure.org/2019,50866
VG Trier, 18.11.2019 - 6 K 1117/19.TR (https://dejure.org/2019,50866)
VG Trier, Entscheidung vom 18.11.2019 - 6 K 1117/19.TR (https://dejure.org/2019,50866)
VG Trier, Entscheidung vom 18. November 2019 - 6 K 1117/19.TR (https://dejure.org/2019,50866)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 MRK, Art 4 EUGrdRCh
    Drittstaatenbescheid; Rückschiebung von anerkannten Schutzberechtigten ohne besonderen Schutzbedarf nach Griechenland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Trier, 18.11.2019 - 6 K 1117/19
    Die Verhältnisse in Griechenland erreichen in Bezug auf rückkehrende anerkannte Schutzberechtigte ohne besondere Schutzbedürftigkeit nicht die in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof vom 19. März 2019 (C-163/17 und C-297/17 u. a.) präzisierte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit.

    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo -, juris Rn. 80 m.w.N.).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Trier, 18.11.2019 - 6 K 1117/19
    Die Verhältnisse in Griechenland erreichen in Bezug auf rückkehrende anerkannte Schutzberechtigte ohne besondere Schutzbedürftigkeit nicht die in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof vom 19. März 2019 (C-163/17 und C-297/17 u. a.) präzisierte besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit.

    Dies gilt insbesondere bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie, in dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie eingerichteten gemeinsamen Asylverfahrens der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zum Ausdruck kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C 297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, Ibrahim u.a. - juris, Rn. 85 m.w.N.).

  • EGMR, 30.06.2015 - 39350/13

    A.S. v. SWITZERLAND

    Auszug aus VG Trier, 18.11.2019 - 6 K 1117/19
    Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, da Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Flüchtlingen finanzielle Unterstützungen zu gewähren, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, U.v. 30.6.2015 Az. 39350/13, A.S./Schweiz - juris; U.v. 21.1.2011 Az.:30696, M.S.S./Belgien u. Griechenland - juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.2019 - 13 A 10993/19
    Auszug aus VG Trier, 18.11.2019 - 6 K 1117/19
    Eine derartige Garantieerklärung ist - wenn überhaupt - nur dann einzuholen, wenn es sich um besonders schutzbedürftige Personen handelt - denen der Kläger als junger gesunder Mann ersichtlich nicht zuzurechnen ist - und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Drittstaat, den besonderen Bedürfnissen dieser Personen nicht in ausreichendem Umfang Rechnung trägt, oder aber generell eine Situation vorliegt, in welcher der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens ernsthaft erschüttert worden ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. September 2019 - 13 A 10993/19.OVG -, nicht veröffentlicht).
  • VG Trier, 18.11.2019 - 6 K 3295/19

    Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung bei der Überstellung einer dort

    22 Im Gegensatz zu erwerbsfähigen Personen ohne Unterhaltsverpflichtungen (vgl. zu einem solchen Fall das Urteil der Kammer vom heutigen Tag - 6 K 1117/19.TR -) ist in Bezug auf besonders schutzbedürftige Personen, hier einer Familie mit Klein- bzw. Kleinstkindern, weiterhin davon auszugehen, dass diese - ohne besondere Zusicherung - insbesondere in der Anfangszeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Gefahr der Obdachlosigkeit und in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten.
  • VG Trier, 27.06.2022 - 6 K 1303/22

    Somalia: Dublin: systemische Mängel in Griechenland

    Zwar ist weiterhin davon aus, dass es anerkannt Schutzberechtigten ohne besonderen Schutzbedarf grundsätzlich möglich ist, sich durch eigene Erwerbstätigkeit in Griechenland eine Existenzgrundlage aufzubauen und sich selbst zu versorgen (grundlegend dazu: Urteil der Kammer vom 18. November 2019 - 6 K 1117/19.TR -, juris).
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