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   VG Würzburg, 03.09.2018 - W 3 E 18.1105   

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https://dejure.org/2018,31513
VG Würzburg, 03.09.2018 - W 3 E 18.1105 (https://dejure.org/2018,31513)
VG Würzburg, Entscheidung vom 03.09.2018 - W 3 E 18.1105 (https://dejure.org/2018,31513)
VG Würzburg, Entscheidung vom 03. September 2018 - W 3 E 18.1105 (https://dejure.org/2018,31513)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 18.03.2016 - 12 CE 16.66

    Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung zum Besuch einer Privatschule

    Auszug aus VG Würzburg, 03.09.2018 - W 3 E 18.1105
    Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 - BeckRS 2016, 44855, Rn. 4; B.v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris Rn. 38; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14).
  • VGH Bayern, 21.01.2009 - 12 CE 08.2731

    Zur Notwendigkeit der Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des §

    Auszug aus VG Würzburg, 03.09.2018 - W 3 E 18.1105
    Erst auf dieser Grundlage kann der Jugendhilfeträger den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Betroffenen - wiederum durch Fachkräfte - feststellen und die notwendigen und geeigneten Hilfemaßnahmen auswählen (BayVGH, B.v. 21.1.2009 - 12 CE 08.2731 - Rn. 20, juris).
  • VGH Bayern, 18.02.2013 - 12 CE 12.2104

    Jugendhilfe

    Auszug aus VG Würzburg, 03.09.2018 - W 3 E 18.1105
    Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 - BeckRS 2016, 44855, Rn. 4; B.v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris Rn. 38; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14).
  • VGH Bayern, 17.06.2004 - 12 CE 04.578
    Auszug aus VG Würzburg, 03.09.2018 - W 3 E 18.1105
    Die Verwaltungsgerichte haben zu prüfen, ob der Jugendhilfeträger die Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt und alle für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte ermittelt hat, wobei die Entscheidung nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen darf und fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss (BayVGH, B.v. 17.6.2004 - 12 CE 04.578 - juris; B.v. 7.8.2003 - 12 C 03.842 - juris; Wiesner in Wiesner, SGB VIII; Kommentar, 5. Aufl. 2015, § 35a Rn. 31 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 02.08.2011 - 12 CE 11.1180

    Jugendhilferecht; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; geeignete

    Auszug aus VG Würzburg, 03.09.2018 - W 3 E 18.1105
    Darüber hinaus muss in den Fällen, in denen ein Betroffener die Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken will, dieser darlegen und glaubhaft machen, dass jedenfalls derzeit allein die beanspruchte Hilfemaßnahme zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet ist (BayVGH, B.v. 2.8.2011 - 12 CE 11.1180 - juris Rn. 46).
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