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   VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 692/13   

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VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 692/13 (https://dejure.org/2018,44841)
VG Cottbus, Entscheidung vom 30.10.2018 - 6 K 692/13 (https://dejure.org/2018,44841)
VG Cottbus, Entscheidung vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 (https://dejure.org/2018,44841)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02

    Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung,

    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 692/13
    Der Zwang zum Anschluss und zur Benutzung der leitungsgebundenen Einrichtung der Wasserversorgung dient offenkundig dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich in erster Linie den Belangen der Volksgesundheit, weil mit dem Anschluss und der Benutzung der öffentlichen Einrichtung eine ordnungsgemäße Versorgung der Haushalte mit Trinkwasser in leistungsfähigen, überwachten Anlagen gewährleistet und damit primär Gesundheitsgefahren vorgebeugt wird, die sich aus einer unsachgemäßen Wasserversorgung ergeben (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris m.w.N.).

    Dabei ist die Entscheidung der Gemeinde bzw. des Zweckverbandes zugunsten einer zentralen Wasserversorgung regelmäßig selbst dann rechtens, wenn sie bei den einzelnen Grundstückseigentümern zu einer deutlichen finanziellen Mehrbelastung führt (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 35, juris).

    Der einzelne betroffene Grundstückseigentümer kann daher gegen die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs in der Satzung nicht einwenden, dass in Bezug auf sein Grundstück den Gesundheitsbelangen anderweit - wie durch den ausschließlichen Verzehr von gekauften Mineralwasser - genügt werde, ihre abstrakte Gefährdung fehle oder mit dem Anschluss- und Benutzungszwang zusätzliche finanzielle Belastungen für ihn verbunden seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51.85, 7 CB 52.85 -, NVwZ 1986, 483; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 36, juris).

    Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 37, juris).

    Sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung demokratisch legitimierte Entscheidungen - hier: durch das Trinkwasserversorgungskonzept der Verbandsversammlung des Beklagten - darüber getroffen worden, wie und in welchen Formen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung konkret wahrgenommen werden, so sind diese Entscheidungen mit allen Auswirkungen für die satzungsunterworfenen Einwohner verbindlich und können nur von den Organen der kommunalen Selbstverwaltung im Wege anderweitiger politischer Willensbildung und - soweit erforderlich - von den Wasserbehörden unter Berücksichtigung damit etwa eingeräumter Rechtspositionen für die betroffenen Bürger verändert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 38, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Es obliegt dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks).

    An der hinreichenden Bestimmtheit von §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung bestehen keine Zweifel, da sich Sinn und Zweck der Regelungen ermitteln lassen und weil den Regelungen selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks).

    Gründe, die gesundheitliche Schäden befürchten lassen, sind nicht gegeben und auch nicht zu erwarten, weil das verteilte Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99) entspricht, welches ein intensives Kontrollsystem durch eine von dem Betreiber der Trinkwasserversorgung unabhängige Behörde und einen abgestuften Maßnahmenkatalog für den Fall vorsieht, dass mangelnde Trinkwasserqualität festgestellt wird (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 55, juris).

  • VG Frankfurt/Main, 17.06.2009 - 7 K 869/08

    Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungklage bei Erledigung vor bzw. nach

    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 692/13
    Maßgeblich ist allein die Entscheidung des Verbandes darüber, in welcher Weise er seiner Wasserversorgungspflicht (§ 59 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)) genügen will, ob in Gestalt einer zentralen oder in Gestalt einer dezentralen Versorgungslösung (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Sind im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung demokratisch legitimierte Entscheidungen - hier: durch das Trinkwasserversorgungskonzept der Verbandsversammlung des Beklagten - darüber getroffen worden, wie und in welchen Formen die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung konkret wahrgenommen werden, so sind diese Entscheidungen mit allen Auswirkungen für die satzungsunterworfenen Einwohner verbindlich und können nur von den Organen der kommunalen Selbstverwaltung im Wege anderweitiger politischer Willensbildung und - soweit erforderlich - von den Wasserbehörden unter Berücksichtigung damit etwa eingeräumter Rechtspositionen für die betroffenen Bürger verändert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 38, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7 des Entscheidungsabdrucks).

    Der entgegenstehende Wille einzelner satzungsunterworfener Anschlussverpflichteter, muss sich der vom Gesetz legitimierten und vom Satzungsgeber getroffenen Entscheidung beugen (VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 7f. des Entscheidungsabdrucks).

    Es obliegt dem Satzungsgeber, den Befreiungstatbestand inhaltlich hinreichend bestimmt zu regeln (OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 8 des Entscheidungsabdrucks).

    An der hinreichenden Bestimmtheit von §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung bestehen keine Zweifel, da sich Sinn und Zweck der Regelungen ermitteln lassen und weil den Regelungen selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks).

    Über den Ausdruck "nicht zugemutet werden kann" wird deutlich gemacht, dass Ausnahmen nur dann möglich bzw. geboten sind, wenn im konkreten Einzelfall außergewöhnliche (atypische) Umstände die Situation des Pflichtigen kennzeichnen und sich damit die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Vergleich zu anderen Fällen als offensichtlich nicht mehr hinnehmbar erweisen müsste (VG Cottbus, Urteil vom 29. Mai 2018 - 6 K 291/13 -Rn. 30; juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009, - 7 K 869/08 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks; OVG NRW, Urteil vom 5. November 1958 - III A 824/58 -, OVGE 14, S. 170, 180).

    Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass die in der Rechtsprechung in der Regel zugrunde gelegte Zumutbarkeitsschwelle von 25.000,00 Euro je Wohnhaus erreicht wird und daher mit der Herstellung des Anschlusses und der Benutzung der Wasserversorgungsanlage eine objektiv unzumutbare Belastung wirtschaftlicher oder sonstiger Art verbunden wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -., S. 10 des Entscheidungsabdrucks; OVG NRW, Urteil vom 2. November 2011 - 15 A 1904/10 -, Rn. 11, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2014 - 9 N 114.13

    Öffentliche Schmutzwasserkanalisation; Anschluss- und Benutzungszwang;

    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 692/13
    Soweit sich der Kläger auf einen niedrigen Trinkwasserverbrauch von lediglich 10 Litern am Tag beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die persönlichen Lebensgewohnheiten des Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern können, kein Grund für eine Befreiung vom Anschlusszwang sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; offen insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 9 B 24.14 -, Rn. 21, juris; Düwel in Becker u.a, KAG Bbg Stand: 12/2017, § 6 Rn. 1073).

    Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass die in der Rechtsprechung in der Regel zugrunde gelegte Zumutbarkeitsschwelle von 25.000,00 Euro je Wohnhaus erreicht wird und daher mit der Herstellung des Anschlusses und der Benutzung der Wasserversorgungsanlage eine objektiv unzumutbare Belastung wirtschaftlicher oder sonstiger Art verbunden wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -., S. 10 des Entscheidungsabdrucks; OVG NRW, Urteil vom 2. November 2011 - 15 A 1904/10 -, Rn. 11, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2010 - 15 A 1904/10

    Anschlusspflicht eines Grundstücks an eine nachträglich gebaute gemeindliche

    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 692/13
    Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass die in der Rechtsprechung in der Regel zugrunde gelegte Zumutbarkeitsschwelle von 25.000,00 Euro je Wohnhaus erreicht wird und daher mit der Herstellung des Anschlusses und der Benutzung der Wasserversorgungsanlage eine objektiv unzumutbare Belastung wirtschaftlicher oder sonstiger Art verbunden wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -., S. 10 des Entscheidungsabdrucks; OVG NRW, Urteil vom 2. November 2011 - 15 A 1904/10 -, Rn. 11, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2016 - 9 B 24.14

    Bestehen des Anschlusszwangs an die öffentliche Trinkwasserversorgung; Vermutung

    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 692/13
    Soweit sich der Kläger auf einen niedrigen Trinkwasserverbrauch von lediglich 10 Litern am Tag beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die persönlichen Lebensgewohnheiten des Grundstückseigentümers, die sich jederzeit ändern können, kein Grund für eine Befreiung vom Anschlusszwang sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - 9 N 114.13 -, Rn. 11, juris; offen insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Mai 2016 - 9 B 24.14 -, Rn. 21, juris; Düwel in Becker u.a, KAG Bbg Stand: 12/2017, § 6 Rn. 1073).
  • VG Potsdam, 30.01.2002 - 8 K 2477/01
    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 692/13
    Auch insoweit gilt der Grundsatz, dass sich der einzelne den für vordringlich erklärten Gesichtspunkten des Gemeinwohls unterordnen muss, auch wenn für ihn dabei nicht nur Vorteile, sondern auch Lasten, vielleicht sogar mehr Lasten als Vorteile entstehen (VG Potsdam, Urteil vom 30. Januar 2002 - 8 K 2477/01 -, Rn. 145 f., juris).
  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 692/13
    Auch in materieller Hinsicht sind Rechtsmängel - bis auf jenen in Bezug auf die Befreiungsregelungen der §§ 5, 7 Wasserversorgungssatzung - weder vorgetragen worden noch sonst unter Beachtung des Verbots ungefragter Fehlersuche (dazu BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188, 196 f.) ersichtlich.
  • BVerwG, 12.01.1988 - 7 B 55.87

    Ortssatzung - Wasserversorgung - Anschlusszwang - Unzulässige Enteignung

    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 692/13
    Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 37, juris).
  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 334/61

    Prüfungsumfang im verfassungsgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 692/13
    An der hinreichenden Bestimmtheit von §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung bestehen keine Zweifel, da sich Sinn und Zweck der Regelungen ermitteln lassen und weil den Regelungen selbst objektive Kriterien zu entnehmen sind, die eine willkürfreie Anwendung ermöglichen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 -, BVerfGE 21, S. 209, 215; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 42, juris; VG Cottbus, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 7 K 869/08 -, S. 9 des Entscheidungsabdrucks).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2010 - 15 B 1766/09

    Überprüfung einer im Zusammenhang mit einem Streit über die Befreiung von einem

    Auszug aus VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 692/13
    Innerhalb von mehr als sechs Wochen lassen sich die Maßnahmen und ihre Planung ordnungsgemäß durchführen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, Rn. 8, juris).
  • BVerwG, 24.01.1986 - 7 CB 51.85

    Befreiung von einem gemeindlichen Anschlusszwang und Benutzungszwang an eine

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.12.1995 - 2 L 24/93

    Öffentliche Wasserversorgungseinrichtung trotz Betriebsführung durch Privaten,

  • VG Cottbus, 29.05.2018 - 6 K 291/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

  • VG Cottbus, 25.09.2009 - 7 K 923/07

    Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang einer zentralen Abwassereinrichtung

  • VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 L 487/19
    Auch in materieller Hinsicht begegnet die Satzung des Antragsgegners - entgegen dem pauschalen Vorbringen des Antragstellers gegen den Anschlusszwang als solchen - insgesamt keinen rechtlichen Bedenken und hielt in der Vergangenheit den Überprüfungen durch die Kammer stand (vgl. etwa VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 39 - 41, juris).

    Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 37, juris; vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 32 - 36, juris).

    Innerhalb von mehr als sechs Wochen lassen sich die Maßnahmen und ihre Planung ordnungsgemäß durchführen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, Rn. 8, juris; VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 39 - 41, juris).

    Es mag dahinstehen, ob das Vorhandensein einer hygienisch einwandfreien und ausreichenden eigenen Wasserversorgung als privates Interesse des Antragstellers für sich genommen überhaupt Grund für eine vollständige und unbefristete Befreiung vom Anschlusszwang darstellt und nicht lediglich nur zu einer Teilbefreiung führen kann, die im Übrigen im weiten Ermessen des jeweiligen Zweckverbandes stehen dürfte (vgl. zur Problematik OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 2 L 24/93 -, NVwZ-RR 1997, 47; Düwel in Becker u.a., KAG Bbg Stand: 12/2017, § 6 Rn. 1073; VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 50, juris), da jedenfalls der Antragssteller bereits keinen entsprechenden Befreiungsantrag beim Antragsgegner gestellt hat und darüber hinaus hinsichtlich der Frage der Qualität seines Trinkwassers aus der Eigenversorgung, er insoweit seiner Darlegungslast - hierzu sogleich unten - nach Überzeugung des Gerichts (jedenfalls bislang noch) nicht entsprochen hat (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 6 K 965/16 -, Rn. 63 - 64, juris).

  • VG Cottbus, 28.09.2021 - 6 L 373/20
    Auch in materieller Hinsicht begegnet die Satzung des Antragsgegners als solche insgesamt keinen rechtlichen Bedenken und hielt in der Vergangenheit den Überprüfungen durch die Kammer stand (vgl. etwa VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 39 - 41, juris).

    Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 37, juris; vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 32 - 36, juris).

    Innerhalb von mehr als sechs Wochen lassen sich die Maßnahmen und ihre Planung ordnungsgemäß durchführen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -, Rn. 8, juris; VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 39 - 41, juris).

  • VG Cottbus, 19.12.2019 - 6 K 965/16
    Es mag dahinstehen, ob das Vorhandensein einer hygienisch einwandfreien und ausreichenden eigenen Wasserversorgung für sich genommen überhaupt Grund für eine vollständige und unbefristete Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang darstellt und nicht lediglich nur zu einer Teilbefreiung führen kann, die im Übrigen im weiten Ermessen des jeweiligen Zweckverbandes stehen dürfte (vgl. zur Problematik OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 2 L 24/93 -, NVwZ-RR 1997, 47; Düwel in Becker u.a., KAG Bbg Stand: 12/2017, § 6 Rn. 1073; VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 50, juris), da jedenfalls der Kläger bereits keinen entsprechenden Befreiungsantrag beim Beklagten gestellt hat und darüber hinaus hinsichtlich der Frage der Qualität seines Trinkwassers aus der Eigenversorgung, er insoweit seiner Darlegungs- und ggf. Beweisast nicht entsprochen hat.
  • VG Cottbus, 28.06.2021 - 6 K 2315/17
    Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 37, juris; VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 32 - 36, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 6 L 487/19 -, Rn. 25, juris).
  • VG Cottbus, 30.06.2021 - 6 K 2316/17
    Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 37, juris; VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 32 - 36, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 6 L 487/19 -, Rn. 25, juris).
  • VG Cottbus, 28.06.2021 - 6 K 2410/17
    Der mit der satzungsmäßigen Anordnung auf dieser gesetzlichen Grundlage einhergehende Eingriff in das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG stellt eine vor den genannten Schutzzwecken, die mit staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2, 20 a GG (Art. 8, 39 der Verfassung des Landes Brandenburg) korrespondieren, in Ansehung des Rangs dieser Schutzgüter auch verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, die als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG vom Einzelnen hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 -, NVwZ-RR 1990, 96; OVG Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 -, Rn. 37, juris; VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, Rn. 32 - 36, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 6 L 487/19 -, Rn. 25, juris).
  • VG Cottbus, 05.10.2022 - 6 K 849/19
    Die Satzung ist bereits von der Kammer für rechtmäßig befunden worden (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 6 K 692/13 -, juris).
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