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   VG Hannover, 25.06.2020 - 1 A 4319/19   

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VG Hannover, 25.06.2020 - 1 A 4319/19 (https://dejure.org/2020,22746)
VG Hannover, Entscheidung vom 25.06.2020 - 1 A 4319/19 (https://dejure.org/2020,22746)
VG Hannover, Entscheidung vom 25. Juni 2020 - 1 A 4319/19 (https://dejure.org/2020,22746)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • VG Hannover, 05.06.2018 - 1 A 4391/16

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Entscheidung über Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens;

    Auszug aus VG Hannover, 25.06.2020 - 1 A 4319/19
    Den Hauptantrag der Klage, der sich an der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (Urt. v. 05.06.2018 - 1 A 4391/16 -, juris) orientiert und hinsichtlich dessen die Kläger um Hinweis zur sachdienlichen Antragstellung gebeten haben, legt der Einzelrichter sachdienlich dahingehend aus, dass im Wege einer allgemeinen Leistungsklage (nur) eine Verurteilung des Beklagten zur Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens begehrt wird.

    Zwar bedarf es vorliegend wegen der besonderen Sachurteilsvoraussetzungen einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO keiner Entscheidung, da die Klagefrist des § 74 Abs. 2, 1 VwGO gewahrt wäre und ein Vorverfahren gemäß § 80 NJG nicht stattfindet (vgl. insoweit bereits Urt. d. Kammer v. 05.06.2018 - 1 A 4391/16 -, juris Rn. 31).

    Aus dieser kommunalverfassungsrechtlichen Aufgabenzuweisung ergibt sich, dass in einem darauf bezogenen Rechtsstreit der Hauptausschuss als Antrags- oder Klagegegner passivlegitimiert ist (vgl. Urt. d. Kammer v. 05.06.2018 - 1 A 4391/16 -, juris Rn. 31; KVR-NKomVG, a. a. O., § 32 Rn. 131, § 86 Rn. 14).

    In Anbetracht der den Bürgerentscheid vorbereitenden Funktion des Bürgerbegehrens sind indessen keine überspannten Anforderungen an die Begründung insgesamt oder an einzelne Begründungselemente zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen Urt. d. Kammer v. 05.06.2018 - 1 A 4391/16 -, juris Rn. 39 f.).

    Gegebenenfalls ist dieser Aspekt auch noch einer inhaltlichen Korrektur vor dem Bürgerentscheid zugänglich, wenn die Kläger einerseits und die Ratspolitik andererseits für ihre Positionen "werben" (vgl. zu derartigen Klarstellungen und Korrekturen: Urt. d. Kammer v. 05.06.2018, a. a. O., Rn. 40).

  • VG Hannover, 28.03.2019 - 1 B 1368/19

    Bürgerbegehren; Schule

    Auszug aus VG Hannover, 25.06.2020 - 1 A 4319/19
    Am 16. März 2019 stellten die Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Zielrichtung einer unverzüglichen Feststellung der Zulässigkeit des ersten Bürgerbegehrens (1 B 1368/19).

    In dem ein vorangegangenes Bürgerbegehren betreffenden Eilverfahren 1 B 1368/19 kam es auf diese Aspekte nicht streitentscheidend an; die Kammer hat indessen die Problematik bereits im Beschluss vom 28. März 2019 wie folgt aufgezeigt:.

    Im Eilverfahren 1 B 1368/19 ist zu diesem Aspekt ausgeführt worden:.

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2019 - 10 LC 43/19

    Außenwirkung; Begründung; Bezugnahme; Innenrechtskreis; Leistungsklage;

    Auszug aus VG Hannover, 25.06.2020 - 1 A 4319/19
    Die Annahme der Statthaftigkeit einer allgemeinen Leistungsklage für einen Streit um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens trägt dem Rechnung (vgl. nunmehr auch: Nds. OVG, Urt. v. 04.12.2019 - 10 LC 154/18 -, juris Rn. 39; Urt. v. 04.12.2019 - 10 LC 43/19 -, juris Rn. 29).

    Jedenfalls die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens in ihrer Gesamtheit können ungeachtet dessen, dass dies in Niedersachsen nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens Klage erheben (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 04.12.2019 - 10 LC 43/19 -, juris Rn. 30 unter Hinweis auf Beschl. v. 07.05.2009 - 10 ME 277/08 -, juris Rn. 16; KVR-NKomVG, Stand: November 2019, § 32 Rn. 132 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 27.05.1998 - 10 M 1723/98

    Errichtung einer Integrierten Gesamtschule;; Bedürfnisfeststellung;

    Auszug aus VG Hannover, 25.06.2020 - 1 A 4319/19
    a) Bereits in der früheren Rechtsprechung der Kammer wurde die allgemeine Leistungsklage als statthafte Klageart angesehen, weil die Entscheidung des Hauptausschusses über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens mangels unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung i. S. v. § 35 VwVfG kein Verwaltungsakt sei, was wiederum darauf beruhe, dass die Teilhabe der Unterzeichner des Bürgerbegehrens "quasi-organschaftliche" Qualität habe und damit das kommunalrechtliche Innenrechtsverhältnis betreffe (vgl. Urt. d. Kammer v. 23.02.2000 - 1 A 3488/99 -, NdsVBl. 2001, 101 unter Hinweis auf Nds. OVG, Beschl. v. 27.05.1998 - 10 M 1723/98 -, juris Rn. 4; so zuletzt auch VG Braunschweig, Urt. v. 13.02.2018 - 1 A 868/17 -, Rathaus & Recht Nr. 2/2018, S. 12).

    Für den Fall der beabsichtigten Errichtung einer Schule, die von einem Bürgerbegehren verhindert werden sollte, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zur früheren Rechtslage ausgeführt, dass die Bedürfnisfeststellung in der Kompetenz eines Dritten liege und damit einem Bürgerbegehren nicht zugänglich sei und deshalb ein gesetzwidriges Ziel verfolgt werde (Beschl. v. 27.05.1998 - 10 M 1723/98 -, juris Rn. 8).

  • OVG Niedersachsen, 11.08.2008 - 10 ME 204/08

    Hinreichende Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens hinsichtlich der Koppelung

    Auszug aus VG Hannover, 25.06.2020 - 1 A 4319/19
    Es ist eine Fragestellung oder eine Aussage zu verlangen, deren Formulierung zwar nicht von besonderen verwaltungsrechtlichen Kenntnissen getragen sein muss, die sich aber aus der Sicht des Bürgers und des Verwaltungsausschusses, der über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden hat, sowie des Rates, der das Bürgerbegehren abwenden kann, mit hinreichender Deutlichkeit und unter Zuhilfenahme der allgemeinen Auslegungsregelungen der §§ 133, 157 BGB aus dem Antrag selbst einschließlich seiner Begründung ergeben muss (Nds. OVG, Beschl. v. 11.08.2008 - 10 ME 204/08 -, juris Rn. 22).
  • VG Stade, 01.11.2013 - 1 B 3064/13

    Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag bei einem kommunalen Bürgerbegehren

    Auszug aus VG Hannover, 25.06.2020 - 1 A 4319/19
    Für den nach früherer Gesetzeslage geforderten Kostendeckungsvorschlag hätte (konkret) benannt werden müssen, wie bei Durchführung des Bürgerbegehrens entstehende Kosten oder Einnahmeausfälle kompensiert werden sollen, damit sich die Unterzeichner des Bürgerbegehrens nicht praktisch selbst aus der Verantwortung für die finanziellen Folgen entlassen (vgl. zu diesem Aspekt Thiele, Rathaus & Recht Nr. 12/2014, S. 3 (Anmerkung zu VG Stade, Beschl. v. 01.11.2013 - 1 B 3064/13 -, juris)).
  • BVerfG, 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Zulässigkeit eines

    Auszug aus VG Hannover, 25.06.2020 - 1 A 4319/19
    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die den Vertrauenspersonen eines (zugelassenen) Bürgerbegehrens durch das Kommunalrecht zugewiesenen Rechte Teil der kommunalen Willensbildung sind und sie als Teil des institutionellen Gefüges der Gemeinde eine organschaftliche Funktion wahrnehmen (BVerfG, Beschl. v. 22.02.2019 - 2 BvR 2203/18 -, juris Rn. 22).
  • OVG Niedersachsen, 07.05.2009 - 10 ME 277/08

    Inhalt und Umsetzung eines Bürgerentscheids

    Auszug aus VG Hannover, 25.06.2020 - 1 A 4319/19
    Jedenfalls die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens in ihrer Gesamtheit können ungeachtet dessen, dass dies in Niedersachsen nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, gegen die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens Klage erheben (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 04.12.2019 - 10 LC 43/19 -, juris Rn. 30 unter Hinweis auf Beschl. v. 07.05.2009 - 10 ME 277/08 -, juris Rn. 16; KVR-NKomVG, Stand: November 2019, § 32 Rn. 132 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2017 - 15 A 1561/15

    Wuppertaler Bürgerbegehren "Döpps105" unzulässig

    Auszug aus VG Hannover, 25.06.2020 - 1 A 4319/19
    Nach anderer Ansicht soll die Entscheidung indessen Verwaltungsaktsqualität haben (Thiele, Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz, 2. Aufl., § 32 Rn. 24 m. w. N.) und im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart sein (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 13.06.2017 - 15 A 1561/15 -, juris Rn. 48).
  • OVG Niedersachsen, 04.12.2019 - 10 LC 154/18

    Außenwirkung; Betrieb; Bindung; eigener Wirkungskreis; Eigentum; GmbH;

    Auszug aus VG Hannover, 25.06.2020 - 1 A 4319/19
    Die Annahme der Statthaftigkeit einer allgemeinen Leistungsklage für einen Streit um die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens trägt dem Rechnung (vgl. nunmehr auch: Nds. OVG, Urt. v. 04.12.2019 - 10 LC 154/18 -, juris Rn. 39; Urt. v. 04.12.2019 - 10 LC 43/19 -, juris Rn. 29).
  • VG Hannover, 23.02.2000 - 1 A 3488/99
  • VG Lüneburg, 07.01.2021 - 1 B 52/20

    Bindungswirkung; Bürgerbegehren; Einstweilige Anordnung; Vorabentscheidung;

    Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens - mangels Außenwirkung - keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 35 VwVfG darstellt, sondern das kommunalrechtliche Innenrechtsverhältnis zwischen Antragsteller und Antragsgegner betrifft (vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 4.12.2019 - 10 LC 154/18 -, juris Rn. 39 m.w.N.; VG Hannover, Urt. v. 25.6.2020 - 1 A 4319/19 -, juris Rn. 20).
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