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   VG Magdeburg, 08.10.2019 - 5 B 405/18   

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https://dejure.org/2019,36324
VG Magdeburg, 08.10.2019 - 5 B 405/18 (https://dejure.org/2019,36324)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 08.10.2019 - 5 B 405/18 (https://dejure.org/2019,36324)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 08. Oktober 2019 - 5 B 405/18 (https://dejure.org/2019,36324)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2006 - 1 M 25/06

    Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamten und Angestellten

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.10.2019 - 5 B 405/18
    Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben nämlich bereits unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; Beamte wie Angestellte sind prinzipiell aus jedem sachlichen Grund umsetzbar (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2006 - 1 M 25/06 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. März 2004 - 2 M 212/03, 2 O 121/03 -, beide: juris [m. w. N.]).

    Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG, da streitgegenständlich allein eine sog. Dienstpostenkonkurrenz ist (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2006, a. a. O.), wobei im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Begehrens der hälftige Auffangstreitwert zugrunde gelegt wurde.

  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.10.2019 - 5 B 405/18
    Streitgegenstand ist mithin nicht ein möglicher Anspruch auf Beförderung - oder hier: Bewährung -, sondern allein das dahinter zurückbleibende Recht auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris).
  • BVerwG, 12.12.2017 - 2 VR 2.16

    Anordnungsgrund; Anwendungsbereich; Ausblenden; Ausblendung;

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.10.2019 - 5 B 405/18
    Soweit die Beigeladene durch eine kommissarische Übertragung des streitgegenständlichen Dienstpostens einen möglichen Erfahrungsvorsprung erhielte, der dann bei einer ggf. erneuten Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten berücksichtigt werden könnte, so erklärte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. November 2018, dass sie einen solchen Vorsprung bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausblenden würde (vgl. zu dieser Möglichkeit: BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 2 VR 2/16 -, juris).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2004 - 2 M 212/03

    Konkurrentenstreit, Dienstposten, Anordnungsgrund, Tarifautomatik

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.10.2019 - 5 B 405/18
    Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben nämlich bereits unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; Beamte wie Angestellte sind prinzipiell aus jedem sachlichen Grund umsetzbar (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2006 - 1 M 25/06 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. März 2004 - 2 M 212/03, 2 O 121/03 -, beide: juris [m. w. N.]).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.01.2018 - 1 M 5/18

    Anordnungsgrund bei Beförderungsdienstpostenkonkurrenz

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.10.2019 - 5 B 405/18
    Der zu sichernde Bewerbungsverfahrensanspruch dient dem Ziel, im Konkurrentenstreitverfahren die Besetzung der angestrebten (Plan-)Stelle durch Ernennung bzw. Beförderung des Konkurrenten zu verhindern, weil Ernennung bzw. Beförderung nur nach der eingeschränkten Maßgabe der Vorschriften des Beamtenrechtes rückgängig gemacht werden können (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 1 M 5/18 -, juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.07.2012 - 1 M 68/12

    Verbot der vorläufigen, kommissarischen Übertragung der Wahrnehmung der Aufgaben

    Auszug aus VG Magdeburg, 08.10.2019 - 5 B 405/18
    Durch diese Personalmaßnahme erhält der ausgewählte Bewerber die Möglichkeit, einen Erprobungsvorsprung zu gewinnen, der mit der Länge des Hauptsacheverfahrens zunimmt und ihm auch dann verbleibt, wenn sich im späteren Hauptsacheverfahren um die Besetzung des höherwertigen Dienstpostens die getroffene Personalentscheidung als rechtswidrig erweisen sollte (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Juli 2012 - 1 M 68/12 -, juris).
  • VG Cottbus, 12.05.2022 - 4 L 88/22
    Beamte wie Angestellte sind prinzipiell aus jedem sachlichen Grund umsetzbar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Februar 2006 - 1 M 25/06 -, juris Rn. 9; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. März 2004 - 2 M 212/03 -, juris Rn. 14; VG Magdeburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 - 5 B 405/18 -, juris Rn. 8).
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