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   VG Mainz, 24.10.2018 - 3 K 988/16.MZ   

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VG Mainz, 24.10.2018 - 3 K 988/16.MZ (https://dejure.org/2018,34251)
VG Mainz, Entscheidung vom 24.10.2018 - 3 K 988/16.MZ (https://dejure.org/2018,34251)
VG Mainz, Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - 3 K 988/16.MZ (https://dejure.org/2018,34251)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz PDF

    Aktuelle Luftreinhalteplanung der Stadt Mainz nicht ausreichend

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 3 Abs 2 BImSchV 39, § 47 Abs 1 S 1 BImSchG, § 47 Abs 1 S 3 BImSchG, § 47 Abs 4 S 1 BImSchG, § 47 Abs 5a BImSchG
    Immissionsschutzrecht: Anspruch auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans der Stadt Mainz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • esovgrp.de

    BImSchG § ... 47,BImSchG § 47 Abs 1,BImSchG § 47 Abs 1 S 1,BImSchG § 47 Abs 1 S 3,BImSchG § 47 Abs 4,BImSchG § 47 Abs 4 S 1,BImSchG § 47 Abs 5a,BImSchG § 47 Abs 6,BImSchG § 47 Abs 6 S 1,BImSchVO(39),BImSchVO(39) § 3,BImSchVO(39) § 3 Abs 2,EGRL 2008/50,EGRL 2008/50 Art 13,EGRL 2008/50 Art 23,UmwRG § 3,UmwRG § 7,UmwRG § 7 Abs 2
    Busflotte, Diesel-Verkehrsverbot, Dieselfahrzeug, Durchsetzung von Maßnahmen, Grenzwert, Grenzwertüberschreitung, Hardware-Nachrüstung, Immission, Immissionsgrenzwert, Immissionsminderung, Immissionsschutz, Immissionsschutzrecht, Jahresgrenzwert, Luftqualität, ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Aktuelle Luftreinhalteplanung der Stadt Mainz nicht ausreichend

  • Justiz Rheinland-Pfalz (Pressemitteilung)

    Aktuelle Luftreinhalteplanung der Stadt Mainz nicht ausreichend

  • heise.de (Pressebericht, 24.10.2018)

    Mainz muss Diesel-Fahrverbote vorbereiten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Andere Maßnahmen nicht ausreichend: Mainz muss Diesel-Fahrverbote vorbereiten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aktuelle Luftreinhalteplanung der Stadt Mainz nicht ausreichend

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aufnahme eines Verkehrsverbots für Dieselfahrzeuge in den Luftreinhalteplan der Stadt Mainz

  • spiegel.de (Pressebericht, 24.10.2018)

    Mainz muss sich auf Diesel-Fahrverbot ab September 2019 einstellen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge möglich: Luftreinhalteplanung der Stadt Mainz muss nachgebessert werden - Bisheriger Plan enthält keine ausreichenden Maßnahmen zur zeitnahen Einhaltung des Kalenderjahresgrenzwerts für Stickstoffdioxid

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 26.16

    Luftreinhaltepläne: Städte dürfen Diesel-Fahrverbote verhängen

    Auszug aus VG Mainz, 24.10.2018 - 3 K 988/16
    Aufgrund von Kammerbeschlüssen vom 4. Juni 2012, 13. März 2014 und 14. Februar 2017 hat das Klageverfahren - zuletzt bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verfahren 7 C 26.16 über die Sprungrevision gegen das Urteil des VG Düsseldorf vom 23. September 2016 (3 K 7695/15) - geruht.

    Dieser ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, beschränkt durch die normative Vorgabe, dass die festgelegten Maßnahmen es ermöglichen müssen, den Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 26/16 (Düsseldorf) -, NVwZ 2018, 890 = juris Rn. 31, und vom 27. Februar 2018 - 7 C 30/17 (Stuttgart) -, NVwZ 2018, 883 = juris Rn. 34).

  • BVerwG, 05.09.2013 - 7 C 21.12

    Luftreinhalteplan; Luftqualitätsplan; Stickstoffoxid; Minimierungsgebot;

    Auszug aus VG Mainz, 24.10.2018 - 3 K 988/16
    Des Weiteren ist die Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn als nach § 3 UmwRG anerkannte Umweltvereinigung steht ihr das Recht zu, einen Anspruch auf Aufstellung eines den zwingenden Vorschriften des Luftqualitätsrechts entsprechenden Luftreinhalteplans (im Wege der Leistungsklage) gerichtlich durchzusetzen (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21/12 -, BVerwGE 147, 312 = juris Rn. 38).

    An der zeitlichen Vorgabe muss sich die Planung der Behörde ausrichten; sie ist auch rechtlicher Maßstab für die angesichts des Gestaltungsspielraums der Behörde eingeschränkte gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21/12 -, a.a.O. = juris, Rn. 59).

  • BVerwG, 26.03.1955 - I A 2.55
    Auszug aus VG Mainz, 24.10.2018 - 3 K 988/16
    Nach dem auch im Verwaltungsprozessrecht geltenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1955 - I A 2.55 -, BVerwGE 2, 43 = juris Rn. 8), nunmehr in § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - normierten Grundsatz der "perpetuatio fori" wird die Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine während der Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände - insbesondere eine nachträgliche gesetzliche Änderung der Zuständigkeit - nicht berührt.

    Es bedarf (umgekehrt) einer ausdrücklichen gesetzgeberischen Normierung, wenn in Fällen einer gesetzlichen Änderung der Zuständigkeit von dem Grundsatz der "perpetuatio fori" abgewichen werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1955, a.a.O. = juris Rn. 12).

  • VG Düsseldorf, 13.09.2016 - 3 K 7695/15

    Bezirksregierung muss Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 nachbessern

    Auszug aus VG Mainz, 24.10.2018 - 3 K 988/16
    Aufgrund von Kammerbeschlüssen vom 4. Juni 2012, 13. März 2014 und 14. Februar 2017 hat das Klageverfahren - zuletzt bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verfahren 7 C 26.16 über die Sprungrevision gegen das Urteil des VG Düsseldorf vom 23. September 2016 (3 K 7695/15) - geruht.
  • BVerwG, 27.02.2018 - 7 C 30.17

    Städte dürfen Fahrverbote verhängen

    Auszug aus VG Mainz, 24.10.2018 - 3 K 988/16
    Dieser ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, beschränkt durch die normative Vorgabe, dass die festgelegten Maßnahmen es ermöglichen müssen, den Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 26/16 (Düsseldorf) -, NVwZ 2018, 890 = juris Rn. 31, und vom 27. Februar 2018 - 7 C 30/17 (Stuttgart) -, NVwZ 2018, 883 = juris Rn. 34).
  • VGH Bayern, 27.02.2017 - 22 C 16.1427

    Münchener Luftreinhalteplan: Freistaat Bayern bleibt in der Pflicht

    Auszug aus VG Mainz, 24.10.2018 - 3 K 988/16
    § 47 Abs. 4 Satz 1 BImSchG verlangt angesichts des erheblichen Belastungsbeitrags insgesamt und des auf den Verkehr bezogenen Anteils durch Dieselfahrzeuge daher von der Beklagten, auch Maßnahmen für diese Verkehrsgruppe in ihren Luftreinhalteplan aufzunehmen (vgl. zur vorrangigen Heranziehung BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 -, NVwZ 2017, 894 = juris Rn. 138; VG Aachen, Urteil vom 8. Juni 2018 - 6 K 2211/15 -, juris Rn. 90; VG Wiesbaden, Urteil vom 5. September 2018 - 4 K 1613/15 -, juris Rn. 97).
  • VG Wiesbaden, 05.09.2018 - 4 K 1613/15

    Frankfurt/Main muss Fahrverbot einführen

    Auszug aus VG Mainz, 24.10.2018 - 3 K 988/16
    § 47 Abs. 4 Satz 1 BImSchG verlangt angesichts des erheblichen Belastungsbeitrags insgesamt und des auf den Verkehr bezogenen Anteils durch Dieselfahrzeuge daher von der Beklagten, auch Maßnahmen für diese Verkehrsgruppe in ihren Luftreinhalteplan aufzunehmen (vgl. zur vorrangigen Heranziehung BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 -, NVwZ 2017, 894 = juris Rn. 138; VG Aachen, Urteil vom 8. Juni 2018 - 6 K 2211/15 -, juris Rn. 90; VG Wiesbaden, Urteil vom 5. September 2018 - 4 K 1613/15 -, juris Rn. 97).
  • VG Aachen, 08.06.2018 - 6 K 2211/15

    Dieselfahrverbote auch in Düren? - Weitere Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen

    Auszug aus VG Mainz, 24.10.2018 - 3 K 988/16
    § 47 Abs. 4 Satz 1 BImSchG verlangt angesichts des erheblichen Belastungsbeitrags insgesamt und des auf den Verkehr bezogenen Anteils durch Dieselfahrzeuge daher von der Beklagten, auch Maßnahmen für diese Verkehrsgruppe in ihren Luftreinhalteplan aufzunehmen (vgl. zur vorrangigen Heranziehung BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 -, NVwZ 2017, 894 = juris Rn. 138; VG Aachen, Urteil vom 8. Juni 2018 - 6 K 2211/15 -, juris Rn. 90; VG Wiesbaden, Urteil vom 5. September 2018 - 4 K 1613/15 -, juris Rn. 97).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-68/11

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus VG Mainz, 24.10.2018 - 3 K 988/16
    Allenfalls in Fällen höherer Gewalt kann sich die zuständige Behörde auf unüberwindliche Schwierigkeiten für den Zeitraum berufen, der zu deren Ausräumung erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-68/11 -, juris Rn. 63 f. m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 26/16 (Düsseldorf) -, a.a.O. = juris Rn. 29, und vom 27. Februar 2018 - 7 C 30/17 (Stuttgart) -, a.a.O. = juris Rn. 32).
  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2018 - 8 K 5068/15

    Essen: Zonales Fahrverbot unter Einschluss der A 40 in weiten Teilen des Essener

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1955 - I A 2.55 -, BVerwGE 2, 43 = juris Rn. 12; VG Mainz, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 3 K 988/16.MZ -, juris Rn. 17.

    So im Ergebnis bereits VG Mainz, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 3 K 988/16.MZ -, juris Rn. 28 a. E.

    Mit demselben Ergebnis auch VG Mainz, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 3 K 988/16.MZ -, juris Rn. 32.

    vgl. zu den vorstehenden Erwägungen ebenfalls VG Mainz, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 3 K 988/16.MZ -, juris Rn. 36.

    vgl. wiederum im Ergebnis schon VG Mainz, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 3 K 988/16.MZ -, juris Rn. 35 a. E.

    vgl. VG Mainz, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 3 K 988/16.MZ -, juris Rn. 38; dort unter Hinweis auf einen Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 6. Oktober 2018 mit dem Titel: "Reicht der Diesel-Plan nicht aus?".

    vgl. VG Mainz, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 3 K 988/16.MZ -, juris Rn. 43.

    Zur Unzulässigkeit derartiger Auswirkungen siehe schon BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 (Luftreinhalteplan Düsseldorf) -, juris Rn. 64 f., und - 7 C 30.17 (Luftreinhalteplan Stuttgart) -, juris Rn. 66 f.; siehe hierzu bereits VG Mainz, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 3 K 988/16.MZ -, juris Rn. 46.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2019 - 10 S 1977/18

    Überschreitung des Jahresmittelgrenzwerts von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro

    Wenn in Stuttgart eine Grenzwerterreichung auch mit Dieselfahrverbot erst 2020 möglich ist, ein solches damit aber umgehend vorgesehen werden muss, lässt sich daraus gerade nicht folgern, dass eine Überschreitung 2019 rechtlich toleriert würde und erst auf das Jahr 2020 zu blicken wäre (ausdrücklich auch für die Irrelevanz möglicher Grenzwerteinhaltungen erst im Jahr 2020: VG Mainz, Urteil vom 24.10.2018 - 3 K 988/16.MZ - juris Rn. 27, 28, 31; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15.11.2018 - 8 K 5254/15 - juris Rn. 145 ff.).
  • VG Gelsenkirchen, 15.11.2018 - 8 K 5254/15

    Gelsenkirchen: Fahrverbot auf der Kurt-Schumacher-Straße ab Juli 2019

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1955 - I A 2.55 -, BVerwGE 2, 43 = juris Rn. 12; VG Mainz, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 3 K 988/16.MZ -, juris Rn. 17.

    So im Ergebnis bereits VG Mainz, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 3 K 988/16.MZ -, juris Rn. 28 a. E.

    Mit demselben Ergebnis auch VG Mainz, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 3 K 988/16.MZ -, juris Rn. 32.

    vgl. zu den vorstehenden Erwägungen ebenfalls VG Mainz, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 3 K 988/16.MZ -, juris Rn. 36.

    vgl. wiederum im Ergebnis schon VG Mainz, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 3 K 988/16.MZ -, juris Rn. 35 a. E.

    vgl. VG Mainz, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 3 K 988/16.MZ -, juris Rn. 38; dort unter Hinweis auf einen Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 6. Oktober 2018 mit dem Titel: "Reicht der Diesel-Plan nicht aus?".

    vgl. VG Mainz, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 3 K 988/16.MZ -, juris Rn. 43.

  • VG Mainz, 03.12.2019 - 3 N 1070/19

    Luftreinhalteplan - Vollstreckungsantrag gegen Stadt Mainz erneut erfolglos

    Der Vollstreckungsantrag, gerichtet gegen das Urteil der Kammer von 24. Oktober 2018 (3 K 988/16.MZ, juris), mit dem die Vollstreckungsschuldnerin verpflichtet wurde, ihren Luftreinhalteplan so fortzuschreiben, dass dieser unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten zum 1. April 2019 die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwerts für Stickstoffdioxid in Höhe von 40µg/m³ im Stadtgebiet Mainz enthält, hat keinen Erfolg.

    Unter Berücksichtigung des nunmehr geltend gemachten Vorbringens kann dem Antrag auf Vollstreckung aus dem Urteil der Kammer vom 24. Oktober 2018 im Verfahren 3 K 988/16.MZ (juris) nicht entsprochen werden.

    Die Vollstreckungsschuldnerin hat - wie die Kammer bereits in ihrem Vollstreckungsbeschluss vom 6. Mai 2019 (3 N 338/19.MZ, juris) im Einzelnen ausgeführt hat - mit der zum 1. April 2019 in Kraft gesetzten Fortschreibung ihres Luftreinhalteplans (2016 - 2020), in den sie neben anderen Maßnahmen zur Einhaltung des Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid in ihrem Stadtgebiet auch ein Konzept für Verkehrsverbote aufgenommen hat, der titulierten Verpflichtung aus dem Bescheidungsurteil der Kammer vom 24. Oktober 2018 (3 K 988/16.MZ, juris) Rechnung getragen.

    6 Hiervon ausgehend hat der vorliegende Antrag der Vollstreckungsgläubigerin keinen Erfolg, denn das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 (3 K 988/16.MZ, juris) enthält keinen vollstreckbaren Inhalt, der im Sinne ihres Vollstreckungsbegehrens vollstreckt werden könnte.

    Entgegen der Auffassung der Vollstreckungsgläubigerin in ihrem Vollstreckungsantrag weist das Urteil vom 24. Oktober 2018 (3 K 988/16.MZ, juris) keine Bindungswirkung hinsichtlich der Umsetzung eines (im fortgeschriebenen Luftreinhalteplan) ausgewiesenen Fahrverbotskonzepts auf.

  • VG Mainz, 06.05.2019 - 3 N 338/19

    Luftreinhalteplan - keine Zwangsgeldandrohung gegen Stadt Mainz

    1 Der Vollstreckungsantrag, gerichtet gegen das Urteil der Kammer vom 24. Oktober 2018 (3 K 988/16.MZ), mit dem die Vollstreckungsschuldnerin verpflichtet wurde, ihren Luftreinhalteplan so fortzuschreiben, dass dieser unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten zum 1. April 2019 die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwerts für Stickstoffdioxid in Höhe von 40µg/m³ im Stadtgebiet Mainz enthält, hat keinen Erfolg.

    Vollstreckungstitel gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist das seit dem 13. Dezember 2018 rechtskräftige Urteil der Kammer vom 24. Oktober 2018 (3 K 988/16.MZ).

    Dem Antrag auf Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihrer Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Mainz unter Beachtung der Maßgaben des Urteils vom 24. Oktober 2018 (3 K 988/16.MZ) zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten nicht bis zum 31. Mai 2019 nachkommt, kann indes nicht entsprochen werden.

    b) Ungeachtet des Vorstehenden ist auch nicht festzustellen, dass die Vollstreckungsschuldnerin der ihr in dem Urteil vom 24. Oktober 2018 (3 K 988/16.MZ) auferlegten Verpflichtung inhaltlich nicht gerecht geworden ist.

  • OVG Hamburg, 31.05.2019 - 1 Bs 90/19

    Einstweiliger Rechtschutz gegen ein Diesel-Fahrverbot in Hamburg

    Das aufgestellte Verkehrszeichen, mit dem das Durchfahrtsverbot selbst angeordnet wird, ist als Zeichen 251 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) ausdrücklich vorgesehen (zur Zulässigkeit der Verwendung dieses Zeichens zur Umsetzung von Fahrverboten BVerwG, Urt. v. 27.2.2018, 7 C 26/16, NVwZ 2018, 890 ff., juris Rn. 49; VG Aachen, Urt. v. 8.6.2018, 6 K 2211/15, juris Rn. 101; VG Mainz, Urt. v. 24.10.2018, 3 K 988/16.MZ, juris Rn. 44; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.11.2018, 8 K 5068/15, juris Rn. 327).
  • VG Hamburg, 12.05.2023 - 5 K 3422/18

    Durchfahrtsbeschränkung für Dieselfahrzeuge bis zur Abgasnorm Euro 5 in der

    "Das aufgestellte Verkehrszeichen, mit dem das Durchfahrtsverbot selbst angeordnet wird, ist als Zeichen 251 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO (Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge) ausdrücklich vorgesehen (zur Zulässigkeit der Verwendung dieses Zeichens zur Umsetzung von Fahrverboten BVerwG, Urt. v. 27.2.2018, 7 C 26.16, NVwZ 2018, 890 ff., juris Rn. 49; VG Aachen, Urt. v. 8.6.2018, 6 K 2211/15, juris Rn. 101; VG Mainz, Urt. v. 24.10.2018, 3 K 988/16.MZ, juris Rn. 44; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 15.11.2018, 8 K 5068/15, juris Rn. 327).
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