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   VG Potsdam, 06.10.2016 - 6 K 2159/15.A   

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VG Potsdam, 06.10.2016 - 6 K 2159/15.A (https://dejure.org/2016,51915)
VG Potsdam, Entscheidung vom 06.10.2016 - 6 K 2159/15.A (https://dejure.org/2016,51915)
VG Potsdam, Entscheidung vom 06. Oktober 2016 - 6 K 2159/15.A (https://dejure.org/2016,51915)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm

    Auszug aus VG Potsdam, 06.10.2016 - 6 K 2159/15
    Denn mit Blick auf die in sich widersprüchlichen Angaben des Klägers, wonach weder die Fluchtgeschichte noch der tatsächliche Aufenthalt in seinem Herkunftsstaat in den Folgejahren glaubhaft gemacht worden sind, drängt sich dem Gericht die Abweisung der Klage, die keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, geradezu auf (vgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1392/00 - Rn. 17, juris).
  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

    Auszug aus VG Potsdam, 06.10.2016 - 6 K 2159/15
    Dabei kann dem Asylsuchenden nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, Rn. 9, juris).
  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 473.82

    Asylerheblichkeit - Verfolgungsmaßnahmen - Politische Beweggründe -

    Auszug aus VG Potsdam, 06.10.2016 - 6 K 2159/15
    Er muss also unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder nach dort zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 473.82 -, Rn. 8, juris).
  • VG Göttingen, 29.01.2018 - 3 B 16/18
    Die humanitären Bedingungen in Kenia sind als schwierig zu beurteilen, für Rückkehrer aber grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder er­ niedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK aufweisen (vgl. etwa auch VG Potsdam, Urteil vom 06.10.2016 - 6 K 2159/15.A -, juris, Rn. 26 f.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.02.2016 - VG6K858/12.A-, UA, S. 8 f.; VG Berlin, Urteil vom 30.06.2015 - VG 34 K 216.14 A - , UA, S. 9 ff.; Urteil vom 27.05.2015 - VG 34 K 19.12 A -, UA, S. 15).
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