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   VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16   

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VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16 (https://dejure.org/2017,13270)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 (https://dejure.org/2017,13270)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 11. April 2017 - 3 K 1205/16 (https://dejure.org/2017,13270)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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    § 102 Abs 1 SGB 10, § 104 Abs 1 S 1 SGB 10, § 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 35a SGB 8, § 53 SGB 12
    Jugendhilferecht: Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Anspruch auf Eingliederungshilfe gegenüber zwei Trägern

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (37)

  • VG Saarlouis, 03.04.2017 - 3 K 2311/16

    Erstattungsanspruch des gem. § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII nachrangig verpflichteten

    Auszug aus VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16
    Ein solcher besteht nur für den gem. § 14 Abs. 1 S. 2 bis S. 4 SGB IX zweitangegangenen Leistungsträger, nicht für die erstangegangene Klägerin, die den Antrag vom 08.01.2013 nicht binnen der in § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX genannten Frist bzw. nicht gem. § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX unverzüglich danach an den Beklagten weitergeleitet hat.(Vgl. BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig).) Der erstangegangene Rehabilitationsträger besitzt nach dem speziellen Erstattungssystem des § 14 SGB IX keinen Erstattungsanspruch, weil er den Antrag auf eine Sozialleistung hätte weiterleiten können.(Grube in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 102 SGB X, Rn 6.) Hat die Prüfung des erstangegangenen Rehabilitationsträgers - hier der Klägerin - innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht zu einem greifbaren Ergebnis geführt, weshalb der erstangegangene Träger im Interesse der Beschleunigung eine Weitergabe des Rehabilitationsantrags unterlassen hat, ist vielmehr eine Kostenerstattung nach den Grundsätzen des vorläufig oder nachrangig leistenden Leistungsträgers im Sinne der §§ 102 ff. SGB X zu erwägen.(Vgl. BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris, Rn 29; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig).).

    Hat er die Zuständigkeit geprüft und bejaht, kommt zur nachträglichen Korrektur der irrtümlichen Bejahung der Zuständigkeit im Erstattungsweg ein Anspruch wegen nachrangiger Verpflichtung des Leistungsträgers aus den §§ 102 ff. SGB X grundsätzlich in Betracht.(BSG, U. v. 26.6. 2007 - B 1 KR 34/06 R, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.).

    Hierunter ist das Fehlen bzw. der Verlust oder die Beeinträchtigung von Funktionen oder Fähigkeiten zu verstehen, die mit einem normalerweise vorhandenen Zustand seelischer Gesundheit verbunden sind.(Ausführlich dazu VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig).) Die Feststellung des abweichenden Gesundheitszustandes hat als Bezugsgröße einen alterstypischen Normalzustand der psychischen Gesundheit, der unter Berücksichtigung der besonderen Entwicklungsdynamik von jungen Menschen nur im Rahmen einer individuelle Umstände berücksichtigenden Bandbreite festzustellen ist.(Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 15.) Dabei muss die Abweichung von dem Regelzustand seelischer Gesundheit nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv sein, dass sie als Folgezustand die Fähigkeit des Betroffenen zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung erwarten lässt.(St. Rspr., z.B. OVG NRW, B. v. 15.7.2011 - 12 A 1168/11 m. w. N., juris; HessVGH, U. v. 20.8.2009 - 10 A 1799/08 -, NVwZ-RR 2010, 59; OVG Rh-Pf, B. v. 26.3.2007 - 7 E 10212/07, FEVS 58, 477, Juris; BVerwG, U. v. 11.8.2005 - 5 C 18.04, Juris; v. 28.9.2000 - 5 C 29.99, Juris = BVerwGE 112, 98; v. 26.11.1998 - 5 C 38.97 , FEVS 49, 487.) Die auf Erwachsene bezogenen, für die Dynamik der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nur begrenzt relevanten psychiatrischen Klassifizierungen in § 3 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe-Verordnung, hier im Folgenden EHVO) sind inzwischen von der Kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis überholt und insoweit nicht mehr anzuwenden.(VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N..) Mit der in Absatz 1a Satz 2 eingefügten Regelung nimmt § 35a SGB VIII die Internationale Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information ( DMIDI ) herausgegebenen Fassung in Bezug.

    In den beim Beigeladenen festgestellten Verhaltensauffälligkeiten liegt eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit i. S. d. § 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII. Zwar ist nicht jeder abweichende Gesundheitszustand relevant und als Störung anzusehen, die eine seelische Behinderung evoziert.(Ausführlich dazu VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig).) Der Beigeladene hat aber nicht bloße Sekundärerscheinungen wie Schulunlust, Gehemmtheit oder Versagensängste.

    Teilhabe bedeutet, unter barrierefreien Bedingungen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können.(Vgl. VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.; VG Hamburg, U. v. 24.11.2009 - 13 K 4032/07, ZFSH/SGB 2010, S. 577.) Der Grad der Beeinträchtigung des Beigeladenen ist derart hoch, dass ohne Hilfe die Ziele seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährdet wären.(Vgl. zum Maßstab VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.) Seine Fähigkeit zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten ist in den Bereichen Familie, Schule und Freizeit aufgrund der Abweichung der seelischen Gesundheit vom lebensalterstypischen Zustand stark eingeschränkt.(Vgl. zum Maßstab VGH München, B. v. 23.7. 2012 - 12 ZB 11.1742; BayVGH, U. v. 23.2. 2011 - 12 B 10.1331, Juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig).) Nach den o. g. Feststellungen ist seine Einbindung in die genannten Lebensbereiche so erschwert, dass er sich dort nur bedingt altersangemessen selbstverwirklichen und das benötigte Maß an Wertschätzung und Anerkennung erfahren kann.

    Auch im Bereich der Sozialhilfe ist maßgeblich von dem Behinderungsbegriff des § 2 Abs. 1 SGB IX auszugehen, der Behinderung nicht als Eigenschaft der Person selbst, sondern als Resultat einer komplexen Interaktion zwischen der Umwelt und der Person versteht.(Vgl. VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m.w.N.) Die Prüfung der Wesentlichkeit einer Behinderung ist wertend an deren Auswirkungen für die Eingliederung in die Gesellschaft auszurichten.

    Entscheidend ist, wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt.(BSG, U. v. 22.03.2013 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 19; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.) In § 1 EHVO sind Personengruppen aufgeführt, die durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt sind und bei denen unterstellt wird, dass sie immer wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit im Sinne § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII eingeschränkt sind.(Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB, 09/15, § 53 SGB XII, Rn 28; a.A. Wehrhahn, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. § 1 EinglHV, Rn 5.) Die Regelung stellt auf die Schwere der Funktionsstörung ab.

    Im Fall bestehender Mehrfachbehinderungen ist nicht auf den Schwerpunkt der Behinderungen, sondern auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen abzustellen.(BVerwG, U. v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris = BVerwGE 109, 325; OVG des Saarlandes, B. v. 27.08.2009, 3 A 352/08 - juris; ausführlich VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.; U. v. 06.08.2008, 11 K 2012/07 - juris.) Dass bei der kombinierten Störung des hilfebedürftigen Beigeladenen "die Aufmerksamkeitsstörung die überwiegende Störung ist und die Notwendigkeit einer ständigen Strukturierung und Begleitung erforderlich macht", wie der medizinische Dienst der Klägerin festgestellt hat(Vgl. Bl. 136 der Verwaltungsunterlagen der Klägerin.), ist mithin irrelevant.

    Die Vorschrift stellt schon nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nur auf das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten ab und vermeidet damit die Rechtsunsicherheiten, die mit der Verwendung des materiellen Kriteriums des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels verbunden wären.(So die ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U. v. 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 -, Rn. 18, juris; ausführlich dazu auch VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig).) Konkurrieren Jugendhilfeleistungen nach § 35a SGB VIII mit Eingliederungshilfe wegen körperlicher Behinderung in der Schule nach Sozialhilferecht, ist nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII die Sozialhilfe vorrangig.

    Erfüllt der aus seiner Sicht nachrangig verpflichtete Leistungsträger - wie hier die Klägerin - die Leistungspflicht gegenüber dem Hilfeempfänger, erbringt er gerade keine vorläufige Leistung.(Dazu ausführlich VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.) Damit scheidet in den Konstellationen des § 10 Abs. 4 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung systemimmanent aus.

    Ein Kostenerstattungsanspruch kann in diesen Fällen nicht auf § 102 Abs. 1 SGB X gestützt werden.(Vgl. BayVGH, B. v. 17. Februar 2014 - 12 C 13.2646 -, Rn. 18, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig).).

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

    Auszug aus VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16
    Ein solcher besteht nur für den gem. § 14 Abs. 1 S. 2 bis S. 4 SGB IX zweitangegangenen Leistungsträger, nicht für die erstangegangene Klägerin, die den Antrag vom 08.01.2013 nicht binnen der in § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX genannten Frist bzw. nicht gem. § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX unverzüglich danach an den Beklagten weitergeleitet hat.(Vgl. BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig).) Der erstangegangene Rehabilitationsträger besitzt nach dem speziellen Erstattungssystem des § 14 SGB IX keinen Erstattungsanspruch, weil er den Antrag auf eine Sozialleistung hätte weiterleiten können.(Grube in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 102 SGB X, Rn 6.) Hat die Prüfung des erstangegangenen Rehabilitationsträgers - hier der Klägerin - innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht zu einem greifbaren Ergebnis geführt, weshalb der erstangegangene Träger im Interesse der Beschleunigung eine Weitergabe des Rehabilitationsantrags unterlassen hat, ist vielmehr eine Kostenerstattung nach den Grundsätzen des vorläufig oder nachrangig leistenden Leistungsträgers im Sinne der §§ 102 ff. SGB X zu erwägen.(Vgl. BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris, Rn 29; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig).).

    Die Erstattungsregelung in § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX ist zwar abschließend, verdrängt als speziellere Regelung die allgemeine Erstattungsregelung der §§ 102 ff. SGB X aber nur, sofern es um den Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Trägers geht.(BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 35a SGB VIII, Rn. 67.) Wenn ein erstangegangener Träger in Bejahung seiner Zuständigkeit Rehabilitationsleistungen erbracht hat, schließt § 14 Abs. 4 SGB IX die Anwendung der Erstattungsregelungen nach §§ 102 ff. SGB X nicht aus.

    Hat er die Zuständigkeit geprüft und bejaht, kommt zur nachträglichen Korrektur der irrtümlichen Bejahung der Zuständigkeit im Erstattungsweg ein Anspruch wegen nachrangiger Verpflichtung des Leistungsträgers aus den §§ 102 ff. SGB X grundsätzlich in Betracht.(BSG, U. v. 26.6. 2007 - B 1 KR 34/06 R, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.).

    Auch hat die Klägerin als erstangegangene Trägerin ihre Zuständigkeit nicht bereits innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX verneint und geleistet, obwohl ein anderer Rehabilitationsträger nach dem Ergebnis ihrer Prüfung zuständig war; in diesen Fällen kann der erstangegangene Träger keine Erstattung beanspruchen, denn er greift dabei zielgerichtet in fremde Zuständigkeiten ein und missachtet das Weiterleitungsgebot des § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX.(Vgl. BSG, U. v. 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R - juris, Rn 25; Götze in: Hauck/Noftz, SGB, 12/12, § 14 SGB IX, Rn 31.) Vielmehr war der Klägerin nach Eingang des Antrags vom 08.01.2013 eine Prüfung der Zuständigkeit binnen der Zwei-Wochen-Frist nicht möglich, da hierzu benötigte Unterlagen - insbesondere ein Bericht des schulpsychologischen Dienstes - noch nicht vorlagen(Vgl. Bl. 118 ff. der Verwaltungsunterlagen der Klägerin.), sodass sie die Stellungnahme ihres medizinisch-pädagogischen Dienstes vom 27.03.2013 einholen musste.

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 6.11

    Anspruchsberechtigung; Bedarf; Behinderung; Behinderung, geistige;

    Auszug aus VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16
    Von einem nachrangig verpflichteten oder ermächtigten Leistungsträger müssen in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht Sozialleistungen auf eigene Verbindlichkeit tatsächlich erbracht worden sein.(Becker in: Hauck/Noftz, SGB, 08/11, § 104 SGB X, Rn. 6.) Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt also voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss.(BVerwG, U. v. 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26; U. v. 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris, Rn 7; vgl. ferner U. v. 22.10.2009 - 5 C 19.08, Rn. 8, und v. 02.03.2006, 5 C 15.05 - juris.) Dabei müssen die jeweiligen Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sein.(BVerwG, U. v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 15.).

    Die Frage nach dem Bedarfsschwerpunkt ist kein taugliches Abgrenzungskriterium, denn die Regelung über den Vorrang zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe setzt notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind.(BVerwG v. 13.06.2013 - 5 C 30/12; v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris; v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris; SG Hildesheim v. 12.03.2012 - S 34 SO 88/08; LSG NRW v. 14.02.2011 - L 20 SO 110/08; LSG NRW v. 18.06.2012 - L 20 SO 12/09; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 91.) Diese Kongruenz der Leistungspflichten liegt hier vor.

    Die Vorschrift stellt schon nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut nur auf das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten ab und vermeidet damit die Rechtsunsicherheiten, die mit der Verwendung des materiellen Kriteriums des Schwerpunkts des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels verbunden wären.(So die ständige Rechtsprechung, z.B. BVerwG, U. v. 19. Oktober 2011 - 5 C 6/11 -, Rn. 18, juris; ausführlich dazu auch VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig).) Konkurrieren Jugendhilfeleistungen nach § 35a SGB VIII mit Eingliederungshilfe wegen körperlicher Behinderung in der Schule nach Sozialhilferecht, ist nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII die Sozialhilfe vorrangig.

  • BVerwG, 09.02.2012 - 5 C 3.11

    Bedarf; erzieherischer Bedarf; behinderungsbedingter Bedarf; Behinderung;

    Auszug aus VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16
    Von einem nachrangig verpflichteten oder ermächtigten Leistungsträger müssen in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht Sozialleistungen auf eigene Verbindlichkeit tatsächlich erbracht worden sein.(Becker in: Hauck/Noftz, SGB, 08/11, § 104 SGB X, Rn. 6.) Ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X setzt also voraus, dass Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren, wobei die Verpflichtung eines der Leistungsträger der Leistungspflicht des anderen nachgehen muss.(BVerwG, U. v. 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 26; U. v. 19.10.2011 - BVerwG 5 C 6.11 - juris, Rn 7; vgl. ferner U. v. 22.10.2009 - 5 C 19.08, Rn. 8, und v. 02.03.2006, 5 C 15.05 - juris.) Dabei müssen die jeweiligen Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sein.(BVerwG, U. v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 15.).

    Der die Hilfeleistung bewilligende Bescheid entfaltet aber weder Tatbestands- noch Bindungswirkung für das Erstattungsrechtsverhältnis zwischen den beteiligten Kostenträgern.(BVerwG, U. v. 09.02.2012 - 5 C 3.11 - BVerwGE 142, 18 ff. Rn. 15; Roos, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu §§ 102-114 Rn. 4.) Im Erstattungsverfahren ist vielmehr selbständig zu prüfen, ob der Leistungsträger, der Kostenerstattung begehrt, nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften materiell-rechtlich eine vorläufige Leistung erbracht hat.

  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16
    Entscheidend ist, wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt.(BSG, U. v. 22.03.2013 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 19; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.) In § 1 EHVO sind Personengruppen aufgeführt, die durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt sind und bei denen unterstellt wird, dass sie immer wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit im Sinne § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII eingeschränkt sind.(Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB, 09/15, § 53 SGB XII, Rn 28; a.A. Wehrhahn, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. § 1 EinglHV, Rn 5.) Die Regelung stellt auf die Schwere der Funktionsstörung ab.
  • BVerwG, 23.09.1999 - 5 C 26.98

    Hilfe für junge Volljährige; Junge Volljährige, Hilfe für -; Vor- und Nachrang

    Auszug aus VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16
    Im Fall bestehender Mehrfachbehinderungen ist nicht auf den Schwerpunkt der Behinderungen, sondern auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen abzustellen.(BVerwG, U. v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris = BVerwGE 109, 325; OVG des Saarlandes, B. v. 27.08.2009, 3 A 352/08 - juris; ausführlich VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid v. 03.04.2017, 3 K 2311/16 (nicht rechtskräftig) m. w. N.; U. v. 06.08.2008, 11 K 2012/07 - juris.) Dass bei der kombinierten Störung des hilfebedürftigen Beigeladenen "die Aufmerksamkeitsstörung die überwiegende Störung ist und die Notwendigkeit einer ständigen Strukturierung und Begleitung erforderlich macht", wie der medizinische Dienst der Klägerin festgestellt hat(Vgl. Bl. 136 der Verwaltungsunterlagen der Klägerin.), ist mithin irrelevant.
  • BVerwG, 28.04.2005 - 5 C 20.04

    Beschulung, integrative; Bindung des Sozialhilfeträgers an Schulzuweisung eines

    Auszug aus VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16
    Der hier umstrittene Einsatz eines Integrationshelfers in der Schule ist sowohl Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe nach § 53, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII(Mangels einer entsprechenden Ausgestaltung im Saarländischen Schulrecht als Aufgabe der inklusiven Schule, vgl. Wiesner in: Luthe, Rehabilitationsrecht, 2. Auflage 2014, Kapitel F (SGB VIII), Rn 34; so schon (zu § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG) BVerwG, U. v. 28. April 2005 - 5 C 20/04 - juris; vgl. ferner SächsLSG, B. v. 3.6.2010 - L 7 SO 19/09 B ER, juris; B. v. 24.7.2006 - L 3 B 81/06 SO ER, juris; LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2005 - L 23 B 1035/05 SO ER, juris; LSG Baden-Württemberg, U. v. 28.6.2007 - L 7 SO 414/07, juris.) als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung nach § 35a SGB VIII.(Vgl. Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Auflage, § 35a, Rn 112.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2016 - L 20 SO 476/12

    Streit um die Erstattung von Aufwendungen eines Jugendhilfeträgers für die

    Auszug aus VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16
    Das gilt auch, wenn - wie hier - die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen körperlicher Behinderung ausgerichtet sind.(BVerwG v. 09.02.2012 - M 18 K 09.4274; OVG NRW v. 09.03.2011 - 12 A 840/09; LSG Niedersachsen-Bremen v. 31.01.2011 - L 8 SO 366/10 B ER; hierzu auch Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 35a Rn. 63; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 91.) In Fällen einer zweifachen, aufeinander rückwirkenden seelischen und körperlichen Behinderung löst § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII das Konkurrenzverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe von vornherein zu Lasten des Sozialhilfeträgers auf; eine fiktive Prüfung, ob bei einem Hinwegdenken der seelischen Behinderung die zugunsten des Hilfeempfängers durchgeführte Maßnahme gleichwohl auch ausschließlich aufgrund der körperlichen Behinderung erforderlich gewesen wäre, findet nicht statt.(Vgl. LSG NRW v. 15.02.2016 - L 20 SO 476/12 - juris, Rn. 70; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 90.1).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Auszug aus VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16
    Die Frage nach dem Bedarfsschwerpunkt ist kein taugliches Abgrenzungskriterium, denn die Regelung über den Vorrang zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe setzt notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind.(BVerwG v. 13.06.2013 - 5 C 30/12; v. 19.10.2011 - 5 C 6.11 - juris; v. 23.09.1999 - 5 C 26/98 - juris; SG Hildesheim v. 12.03.2012 - S 34 SO 88/08; LSG NRW v. 14.02.2011 - L 20 SO 110/08; LSG NRW v. 18.06.2012 - L 20 SO 12/09; Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 10 SGB VIII, Rn. 91.) Diese Kongruenz der Leistungspflichten liegt hier vor.
  • LSG Baden-Württemberg, 28.06.2007 - L 7 SO 414/07

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfe zur angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus VG Saarlouis, 11.04.2017 - 3 K 1205/16
    Der hier umstrittene Einsatz eines Integrationshelfers in der Schule ist sowohl Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe nach § 53, 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII(Mangels einer entsprechenden Ausgestaltung im Saarländischen Schulrecht als Aufgabe der inklusiven Schule, vgl. Wiesner in: Luthe, Rehabilitationsrecht, 2. Auflage 2014, Kapitel F (SGB VIII), Rn 34; so schon (zu § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG) BVerwG, U. v. 28. April 2005 - 5 C 20/04 - juris; vgl. ferner SächsLSG, B. v. 3.6.2010 - L 7 SO 19/09 B ER, juris; B. v. 24.7.2006 - L 3 B 81/06 SO ER, juris; LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.11.2005 - L 23 B 1035/05 SO ER, juris; LSG Baden-Württemberg, U. v. 28.6.2007 - L 7 SO 414/07, juris.) als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung nach § 35a SGB VIII.(Vgl. Wiesner, in: ders., SGB VIII, 4. Auflage, § 35a, Rn 112.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2011 - 12 A 840/09

    Bei weitgehend deckungsgleichen Ansprüchen auf Eingliederungshilfe und Leistungen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2011 - L 20 SO 110/08

    Sozialhilfe

  • VGH Bayern, 23.02.2011 - 12 B 10.1331

    Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine selbst beschaffte

  • LSG Sachsen, 03.06.2010 - L 7 SO 19/09

    Anspruch auf Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe; Hilfe zur angemessenen

  • VGH Bayern, 17.02.2014 - 12 C 13.2646

    Kostenerstattungsanspruch zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger

  • VG Hamburg, 24.11.2009 - 13 K 4032/07

    Kinder- und Jugendhilfe: Eingliederungshilfe, Teilhabebeeinträchtigung bei

  • OVG Saarland, 27.08.2009 - 3 A 352/08

    Zum Vor- und Nachrangverhältnis zwischen Eingliederungshilfemaßnahmen nach SGB 12

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2012 - L 20 SO 12/09

    Sozialhilfe

  • SG Hildesheim, 12.03.2012 - S 34 SO 88/08

    Geltendmachung von Ansprüchen eines örtlichen Jugendhilfeträgers gegenüber einem

  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2005 - L 23 B 1035/05

    Sozialhilfe - behindertes Kind - Besuch einer Regelschule - Eingliederungshilfe -

  • BVerwG, 31.07.2006 - 3 B 81.06

    Rückforderung von Hauptentschädigung von einem Lastenausgleichsempfänger;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.01.2011 - L 8 SO 366/10

    Anspruch eines mehrfach behinderterten Schülers auf Eingliederungshilfeleistungen

  • VG Saarlouis, 06.08.2008 - 11 K 2012/07

    Verhältnis von Eingliederungshilfe und Jugendhilfe

  • VGH Bayern, 23.07.2012 - 12 ZB 11.1742

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

  • VG München, 30.11.2011 - M 18 K 09.4274

    Besuch der ...schule als einzige geeignete Hilfemaßnahme

  • BSG, 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger

  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

  • BVerwG, 26.11.1998 - 5 C 38.97

    Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung

  • BSG, 10.07.2014 - B 10 SF 1/14 R

    Kinder- und Jugendhilfe - Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 19.08

    Geistige Behinderung; Eingliederungshilfe; Erstattungsanspruch; Jugendhilfe,

  • BVerwG, 11.08.2005 - 5 C 18.04

    Antrag als Erfordernis für jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe;

  • BSG, 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R

    Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss - Erstattungsanspruch

  • BSG, 03.11.2011 - B 3 KR 4/11 R

    Krankenversicherung - keine Ausstattung eines gehunfähigen Schülers mit zweitem

  • BVerwG, 02.03.2006 - 5 C 15.05

    A: Annexleistungen, Erstattungsanspruch des Jugendhilfeträgers gegen den Träger

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.03.2007 - 7 E 10212/07

    Eingliederungshilfe in Form einer Legasthenietherapie

  • VGH Hessen, 20.08.2009 - 10 A 1799/08

    Eingliederungshilfe für Besuch einer Privatschule

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.07.2011 - 12 A 1168/11

    Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe im Sinne des § 35a Abs.

  • VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17

    Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger;

    Die §§ 1-3 der Eingliederungshilfe-VO definieren gesondert für den Bereich des SGB XII den Personenkreis der körperlich, geistig und seelisch wesentlich behinderten Menschen.(Vgl. VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 37 ff., juris.) Nach § 2 Eingliederungshilfe-VO sind geistig wesentlich behindert Personen, die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfange in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind.

    Die geistige Behinderung des Leistungsempfängers war überdies wesentlich i.S.d. § 53 SGB XII. Ein Intelligenzquotient unter 50 indiziert regelmäßig die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, während bei einem IQ zwischen 50 und 70 jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist.(Vgl. hierzu:. OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2012 - 12 A 1792/11 -, Rn. 4 - 7, juris; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 EinglHV, Rn. 7.) Stehen - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in einer allgemeinen Schule entgegen, weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können, und erfordert die geistige Behinderung deshalb einen sonderpädagogischen Förderbedarf - hier die Unterrichtung in einer Förderschule für geistig Behinderte -, um die mögliche Vermittlung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt erst zu ermöglichen, ist die Behinderung wesentlich.(Vgl.: BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, Rn. 14, juris. Zu den Voraussetzungen der Wesentlichkeit einer geistigen Behinderung i.S.d. § 53 SGB XII: BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, Rn. 19, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 37, juris. Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 EinglHV, Rn. 5.1.) Hinzu kommt, dass der Leistungsempfänger aufgrund seiner geistigen Schwäche auch in alltäglichen Angelegenheiten auf umfassende Unterstützung angewiesen war.

  • VG Saarlouis, 16.11.2018 - 3 K 2465/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe und Jugendhilfeträger,

    Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger - hier durch den Kläger - bereits systemimmanent aus.(So: VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 -12 ZB 12.715 -, Rn. 26, juris; so auch: LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170.11 -, Rn. 40, juris sowie VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 31, juris.) Vorliegend hat der Kläger in eigener Zuständigkeit eine Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII erbracht, sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass eine vorrangige Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII wegen der seelischen Behinderung des Leistungsempfängers bestehe.

    Zu einer körperlichen Behinderung i. S. d. § 1 Nr. 1 EHVO gehören alle Gesundheitsstörungen, die sich auf die Beweglichkeit und Fortbewegungsfähigkeit des Menschen beziehen, gleich welcher Ursache.(Vgl. zu dem Vorliegen motorischer Einschränkungen und der Anwendbarkeit des § 1 Nr. 1 Eingliederungshilfeverordnung: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 37, 40, juris.).

  • VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger

    Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger - hier durch den Kläger - bereits systemimmanent aus.(So: VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 -12 ZB 12.715 -, Rn. 26, juris; so auch: LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170.11 -, Rn. 40, juris sowie VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 31, juris.) Vorliegend hat der Kläger in eigener Zuständigkeit eine Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII erbracht, sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass eine vorrangige Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII wegen der seelischen Behinderung der Leistungsempfängerin bestehe.

    Hierunter ist das Fehlen bzw. der Verlust oder die Beeinträchtigung von Funktionen oder Fähigkeiten zu verstehen, die mit einem normalerweise vorhandenen Zustand seelischer Gesundheit verbunden sind.(Ausführlich hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 03.04.2017, 3 K 2311/16, n.v. sowie Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 35, juris).

    Teilhabe bedeutet, unter barrierefreien Bedingungen am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können.(Vgl. hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 36, juris).

  • VG Saarlouis, 22.01.2018 - 3 K 2298/16

    Jugendhilferecht: Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer;

    Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger - hier durch den Kläger - bereits systemimmanent aus.(VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 26, juris; so auch: LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 -, Rn. 40, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 31, juris.) Vorliegend hat der Kläger ausweislich der Bescheide vom 16.09.2014 sowie 30.01.2015 in eigener Zuständigkeit eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII erbracht, sich jedoch - dies jedenfalls ab Erlass des Änderungsbescheides vom 30.01.2015 - auf den Standpunkt gestellt, dass eine vorrangige Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII wegen der durch seinen medizinischen Dienst angenommenen drohenden seelischen Behinderung des Beigeladenen bestehe.

    Hierbei ist auch zu berücksichtigten, dass sich intellektuelle Fähigkeiten und soziale Anpassung verändern können und die Diagnose sich immer auf das gegenwärtige Funktionsniveau beziehen sollte, Vgl.:https://www.dimdi.de/static/de/klassi/icd-10-gm/kodesuche/onlinefassungen/ htmlgm2015/block-f70-f79.htm, zuletzt besucht am 07.12.2017.) Ein Intelligenzquotient unter 50 indiziert regelmäßig eine wesentliche Beeinträchtigung, während bei einem IQ zwischen 50 und 70 jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist.(Vgl. hierzu:. OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2012 - 12 A 1792/11 -, Rn. 4 - 7, juris; Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 EinglHV, Rn. 7.) Stehen - wie hier - die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme des Kindes am Unterricht in einer allgemeinen Schule entgegen, weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können, und erfordert die geistige Behinderung deshalb einen sonderpädagogischen Förderbedarf, um die mögliche Vermittlung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt erst zu ermöglichen, ist die Behinderung wesentlich.(Vgl.: BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, Rn. 14, juris.Zu den Voraussetzungen der Wesentlichkeit einer geistigen Behinderung i.S.d. § 53 SGB XII: BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, Rn. 19, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 37, juris. Wehrhahn, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 EinglHV, Rn. 5.1.).

  • VG Saarlouis, 19.01.2018 - 3 K 2298/16

    Erstattung der Kosten für einen Integrationshelfer; Feststellung einer seelischen

    [VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 26, juris; so auch: LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 -, Rn. 40, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 31, juris.] Vorliegend hat der Kläger ausweislich der Bescheide vom 16.09.2014 sowie 30.01.2015 in eigener Zuständigkeit eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII erbracht, sich jedoch - dies jedenfalls ab Erlass des Änderungsbescheides vom 30.01.2015 - auf den Standpunkt gestellt, dass eine vorrangige Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII wegen der durch seinen medizinischen Dienst angenommenen drohenden seelischen Behinderung des Beigeladenen bestehe.

    [Vgl.: BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, Rn. 14, juris.Zu den Voraussetzungen der Wesentlichkeit einer geistigen Behinderung i.S.d. § 53 SGB XII: BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R -, Rn. 19, juris; VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 37, juris.

  • VG Saarlouis, 19.04.2018 - 3 K 2299/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger; Vorliegen

    Damit scheidet bei einer Konstellation nach § 10 Abs. 4 SGB VIII eine vorläufige Leistungserbringung durch einen Leistungsträger - hier durch den Kläger - bereits systemimmanent aus.(Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 26, juris; so auch: LSG NRW, Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 170/11 -, Rn. 40, juris sowie bereits VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 31, juris.) Vorliegend hat der Kläger ausweislich des Bescheides vom 06.01.2011 in eigener Zuständigkeit eine Leistung der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII erbracht, sich jedoch auf den Standpunkt gestellt, dass eine vorrangige Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII wegen einer seelischen Behinderung des Leistungsempfängers bestehe.

    Hierunter ist das Fehlen bzw. der Verlust oder die Beeinträchtigung von Funktionen oder Fähigkeiten zu verstehen, die mit einem normalerweise vorhandenen Zustand seelischer Gesundheit verbunden sind.(Ausführlich hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 03.04.2017, 3 K 2311/16, n.v. sowie Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 35, juris.).

  • VG Saarlouis, 23.05.2022 - 3 L 529/22

    Anordnungsgrund; Budget; Eingliederungshilfe; Hilfebedarf; Integrationshelfer;

    Hierunter ist das Fehlen bzw. der Verlust oder die Beeinträchtigung von Funktionen oder Fähigkeiten zu verstehen, die mit einem normalerweise vorhandenen Zustand seelischer Gesundheit verbunden sind [Ausführlich hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 03.04.2017, 3 K 2311/16, n.v. sowie Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 35, juris].
  • VG Saarlouis, 06.02.2018 - 3 L 38/18

    Einstweiliger Rechtsschutz auf Gewährung von Eingliederungshilfe (hier:

    Hierunter ist das Fehlen bzw. der Verlust oder die Beeinträchtigung von Funktionen oder Fähigkeiten zu verstehen, die mit einem normalerweise vorhandenen Zustand seelischer Gesundheit verbunden sind.(Ausführlich hierzu: VG des Saarlandes, Gerichtsbescheid vom 03.04.2017, 3 K 2311/16, n.v. sowie Gerichtsbescheid vom 11.04.2017 - 3 K 1205/16 -, Rn. 35, juris).
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