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   VGH Baden-Württemberg, 02.06.2015 - 8 S 1914/14   

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VGH Baden-Württemberg, 02.06.2015 - 8 S 1914/14 (https://dejure.org/2015,22091)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14 (https://dejure.org/2015,22091)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Juni 2015 - 8 S 1914/14 (https://dejure.org/2015,22091)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Sicherung einer planungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung

  • Deutsches Notarinstitut

    BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 22; BauO BW §§ 5, 6
    Öffentlich-rechtliche Sicherung einer planungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bauvorbescheid über die bauplanungs- und abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage; Ersetzung der öffentlich-rechtlichen Sicherung einer Grenzbebauung durch eine auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandene ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 22 Abs 3 BauNVO
    Sicherung einer planungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauvorbescheid über die bauplanungs- und abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage; Ersetzung der öffentlich-rechtlichen Sicherung einer Grenzbebauung durch eine auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandene ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie wird eine planungsrechtlich zulässige Grenzbebauung öffentlich-rechlich gesichert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Baugenehmigung - und das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grenzbebauung - und die erforderliche Baulast

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Öffentlich-rechtliche Sicherung einer Grenzbebauung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Öffentlich-rechtliche Sicherung einer Grenzbebauung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 19
  • BauR 2015, 1885
  • ZfBR 2015, 708
  • ZfBR 2015, 708 BauR 2015, 1885
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (27)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.2014 - 3 S 1368/14

    Nachbarschutz - Einhaltung einer Abstandsfläche gegenüber dem Nachbargrundstück

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2015 - 8 S 1914/14
    Die öffentlich-rechtliche Sicherung einer Grenzbebauung kann ausnahmsweise durch eine auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandene Grenzbebauung ersetzt werden, wenn das an der Grenze geplante Bauvorhaben und die Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und sich in einem Maße überdecken, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird; nicht ausreichend ist, dass nur irgendwo auf dem Nachbargrundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Grenzbau errichtet ist (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288).

    52 (2) Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist darüber hinaus ausnahmsweise auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, an der Grenze vorhanden ist, an das angebaut werden soll, und der geplante Grenzbau noch in einer hinreichenden Beziehung zu dem vorhandenen Gebäude steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris; Beschlüsse vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221, vom 10.03.1999 - 3 S 332/99 - juris und vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris; Busch in: Das Neue Baurecht in Baden-Württemberg, Stand November 2014, § 5 Rn. 39).

    Das an der Grenze geplante Bauvorhaben und das auf dem Nachbargrundstück bereits errichtete Grenzgebäude müssen zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und beide Gebäude müssen sich in einem Maße überdecken, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird; nicht ausreichend ist, dass irgendwo an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Grenzbau errichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288).

    Diese Vorstellung hat jedoch in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris Rn. 23; VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2015 - 8 S 1914/14
    a) § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verleiht dem Nachbarn einen Abwehranspruch, wenn die angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt (st. Rspr. BVerwG, u.a. Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186).

    Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 13.03.1981, a.a.O).

    Eine rücksichtslose erdrückende Wirkung nimmt die Rechtsprechung an, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 und vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2005 - 10 A 3138/02 -, juris Rn. 50, Beschlüsse vom 13.01.2006 - 10 B 971/05 -, juris Rn 5, und vom 18.02.2014 - 7 B 1416/13 - juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 29.07.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19).

  • BVerwG, 05.12.2013 - 4 C 5.12

    Unbeplanter Innenbereich; offene Bauweise; Doppelhaus; Baunutzungsverordnung als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2015 - 8 S 1914/14
    Maßstabsbildend für das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, u.a. Urteile vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380, und vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370).

    Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 m.w.N.).

    Das Gebot der Rücksichtnahme hebt insoweit auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation unmittelbar benachbarter Grundstücke ab und nimmt das nachbarliche Austauschverhältnis in den Blick (BVerwG, Urteile vom 16.09.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436, und vom 05.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290, 295).

  • BVerwG, 26.05.1978 - 4 C 9.77

    Bekanntmachung der Entwürfe und der Genehmigung von Bebauungsplänen; Verhältnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2015 - 8 S 1914/14
    Maßstabsbildend für das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, u.a. Urteile vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380, und vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370).

    Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus, der vorliegen kann, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ).

  • BVerwG, 11.03.1994 - 4 B 53.94

    Bauplanungsrecht: Bebauung in geschlossener Bauweise und Abstandsflächen nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2015 - 8 S 1914/14
    Ist in einem unbeplanten Gebiet teils offene bzw. halboffene und teils geschlossene Bauweise vorzufinden, besteht kein Zwang zu einer Grenzbebauung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - ZfBR 1994, 192, juris Rn. 4).

    Hierauf wird in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO verzichtet, weil der Landesgesetzgeber auch hier dem Planungsrecht den Vorrang einräumt, obwohl er dazu in Gebieten, in denen planungsrechtliche Vorschriften nicht zwingend eine geschlossene Bauweise verlangen, nicht verpflichtet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - juris Rn. 4).

  • VG Freiburg, 06.07.2010 - 4 K 952/10

    Bauordnungsrecht: Verhinderung einer nur einseitigen Grenzbebauung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2015 - 8 S 1914/14
    Durch diese Regelung soll eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich ergeben könnte, wenn das Bauplanungsrecht ein Bauvorhaben an der Grenze gestattet, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 3).

    Diese Vorstellung hat jedoch in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris Rn. 23; VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 8).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.1996 - 5 S 2232/96

    Einhaltung von Abstandsflächen - Grenzbau auf dem Nachbargrundstück

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2015 - 8 S 1914/14
    52 (2) Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist darüber hinaus ausnahmsweise auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, an der Grenze vorhanden ist, an das angebaut werden soll, und der geplante Grenzbau noch in einer hinreichenden Beziehung zu dem vorhandenen Gebäude steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris; Beschlüsse vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221, vom 10.03.1999 - 3 S 332/99 - juris und vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris; Busch in: Das Neue Baurecht in Baden-Württemberg, Stand November 2014, § 5 Rn. 39).

    So hat der 5. Senat des erkennenden Gerichtshof im Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - juris Rn. 5, auf den spätere Entscheidungen (vgl. Beschluss vom 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - juris Rn. 6) Bezug nehmen, eine Abweichung von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig erachtet.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.1996 - 5 S 2766/95

    Bebauungsplan: Bestimmung einer abweichenden Bauweise; Abstandsflächenberechnung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2015 - 8 S 1914/14
    52 (2) Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist darüber hinaus ausnahmsweise auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, an der Grenze vorhanden ist, an das angebaut werden soll, und der geplante Grenzbau noch in einer hinreichenden Beziehung zu dem vorhandenen Gebäude steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris; Beschlüsse vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221, vom 10.03.1999 - 3 S 332/99 - juris und vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris; Busch in: Das Neue Baurecht in Baden-Württemberg, Stand November 2014, § 5 Rn. 39).

    Der Anspruch des Bauherrn auf Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche ist vom Gericht im Rahmen der Nachbarklage zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, auch wenn eine Entscheidung der Baurechtsbehörde hierüber nicht vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 12.98

    Bebauungsplan; Bauweise, offene; Begriff des Doppelhauses; Nachbarschutz;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2015 - 8 S 1914/14
    Ein solcher Verzicht begründet indes - wegen der ähnlichen Interessenlage wie bei einer Doppelhausbebauung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355, 359) -ein gegenseitiges nachbarschaftliches Austauschverhältnis, das eine Grenzbebauung verlangt, aufgrund derer die Gebäude noch in einer gewissen Beziehung zueinander stehen und sich in relevanter Weise überdecken.
  • BVerwG, 23.03.1994 - 4 C 18.92

    Bauplanungsrecht: Einfügen eines Dachgeschoßausbaus in den unbeplanten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.06.2015 - 8 S 1914/14
    Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt, wie die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277, 279, 282; Beschluss vom 03.04.2014 - 4 B 12.14 -juris Rn. 3).
  • BVerwG, 03.04.2014 - 4 B 12.14

    Maßgebliche Betrachtung für Art und Maß der baulichen Nutzung

  • BVerwG, 16.09.2010 - 4 C 7.10

    Stellplätze; Parkplatz; Großparkplatz; Garagen; Parkhaus; Außenbereich;

  • BVerwG, 11.01.1999 - 4 B 128.98

    Rücksichtnahmegebot; unbeplanter Innenbereich; Einfügen; Nachbarklage;

  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2013 - 8 S 1813/13

    Erweiterung und Modernisierung einer Kindertagesstätte in einem allgemeinen

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.2007 - 5 S 2826/06

    Anforderungen an Bauvorlagen sind nicht nachbarschützend; bauordnungsrechtlich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2014 - 7 B 1416/13

    Anspruch auf eine fehlende Einsichtsmöglcihkeit aus der Bebauung eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.2005 - 10 A 3138/02

    Ermittlung einer erdrückenden Wirkung eines Gebäudes auf ein Nachbargrundstück

  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2006 - 5 S 2335/05

    Entbehrlichkeit einer Abstandsfläche bei Grenzbebauung im Bereich eines

  • OVG Bremen, 19.03.2015 - 1 B 19/15

    Wohnbauvorhaben in der Brokstraße verstößt nicht gegen das Gebot der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2014 - 7 B 1037/14

    Kein Abwehrrecht Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.1993 - 3 S 1670/93

    "Anbau" iS des BauO BW § 6 Abs 1 S 2 Nr 2

  • VGH Bayern, 29.07.2014 - 9 CS 14.709

    Nachbarrechtsbehelf; Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2005 - 10 B 971/05

    Drittwiderspruch gegen erteilte Baugenehmigungen; Erdrückende Wirkung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2008 - 8 S 18/07

    Nachbargrundstück im Sinne von § 5 Abs 1 S 2 Nr 2 LBO (juris: BauO BW 1995);

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1998 - 5 S 3202/96

    Nachbarklage: Zulässigkeit einer Grenzbebauung

  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.1999 - 3 S 332/99

    Zulässigkeit der Grenzbebauung: öffentlich-rechtliche Sicherung

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2018 - 5 S 272/18

    Nachbarschutz durch örtliche Bauvorschriften; Stützmauern und Einfriedungen;

    Im Hinblick auf eine möglicherweise erdrückende Wirkung liegt eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64; Senatsbeschluss vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - BauR 2018, 961, juris Rn. 38; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2011 - 2 M 162/11 - juris Rn. 11).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2020 - 8 S 702/19

    Garagen in Abstandsflächen; Berechnung der Wandhöhe in Hanglagen

    Dies wäre nur der Fall, wenn das Vorhaben wegen seiner Ausmaße, seiner Baumasse oder seiner massiven Gestaltung dem Nachbargrundstück förmlich "die Luft nähme", für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entstünde oder das entstehende Gebäude von seiner Größe her "erdrückend" und derart übermächtig in Erscheinung träte, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. Senatsurteil vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, BauR 2015, 1805 = juris Rn. 64 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2018 - 5 S 2130/17

    Bestehen eines dringenden Wohnbedarfs; Erteilung einer Befreiung nach BauO BW

    Zudem kommt den durch § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO geschützten Belangen hier auch deshalb nur geringes Gewicht zu, weil eine Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO allein wegen der fehlenden "öffentlich-rechtlichen Sicherung" ausscheidet, dass auf dem Grundstück des Antragstellers ebenfalls im Sinne dieser Vorschrift "an die Grenze gebaut" wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris Rn. 26 f.; Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 49 ff.).

    Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2011 - 2 M 162/11 - juris Rn. 11).

  • VG Karlsruhe, 13.07.2023 - 2 K 712/23

    Nachbarrechtsbeeinträchtigung; Rücksichtslosigkeit der Bebauung

    Umgekehrt liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots eher fern, wenn sich ein Vorhaben nach Maßgabe der in § 34 Abs. 1 BauGB normierten Kriterien objektiv rechtlich innerhalb des aus der Umgebung ableitbaren Rahmens hält (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, BauR 1999, 615; Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 19.../... -, BauR 2015, 1805).

    Nicht ausreichend ist, wenn irgendwo an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Grenzbau errichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.11.2019 - 5 S 2373/19 -, BauR 2020, 811; Urt. v. 02.06.20... - 8 S 19.../... -, VBlBW 2016, 287; Beschl. v. 03.11.20... - 3 S 1368/... -, NVwZ-RR 2015, 288).

    Bezüglich des erforderlichen Umfangs der Überdeckung wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden, es sei nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung und die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe der Baukörper weitestgehend deckungsgleich seien (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.20... - 8 S 19.../... -, VBlBW 2016, 287; Beschl. v. 12.02.2007 - 5 S 2826/06 - VBlBW 2007, 383; Beschl. v. 10.1.2006 - 5 S 2335/05 -, VBlBW 2006, 350 und Beschl. v. 29.01.1999 - 5 S 2971/98 -, VBlBW 1999, 347).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2019 - 5 S 2373/19

    Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts zur Urheberschaft eines Antrags bei

    Nicht ausreichend ist, wenn irgendwo an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Grenzbau errichtet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - VBlBW 2016, 287, juris Rn. 52; Beschluss vom 3.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288, juris Rn. 27).

    Ab welcher Abweichung der Eindruck einer geschlossenen Bauweise nicht mehr besteht, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - VBlBW 2016, 287, juris Rn. 55).

    Bezüglich des im Übrigen erforderlichen Umfangs der Überdeckung wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs formuliert, es sei nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung und die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe der Baukörper weitestgehend deckungsgleich seien (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - VBlBW 2016, 287, juris Rn. 55; Senatsbeschlüsse vom 12.2.2007 - 5 S 2826/06 - VBlBW 2007, 383, juris Rn. 11, und vom 10.1.2006 - 5 S 2335/05 - VBlBW 2006, 350, juris Rn. 7 und vom 29.1.1999 - 5 S 2971/98 - VBlBW 1999, 347, juris Rn. 4).

    Auch wurde teilweise vom Gerichtshof ausgeführt, dass beispielsweise Überschreitungen von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe (jedenfalls) zulässig seien (vgl. Senatsbeschluss vom 10.1.2006 - 5 S 2335/05 - VBlBW 2006, 350, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - VBlBW 2016, 287, juris Rn. 55).

    Vielmehr ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 LBO mit § 22 Abs. 3 BauNVO, dass die Gebäude im Ergebnis nur ohne seitlichen Grenzabstand, also in geschlossener Bauweise errichtet werden müssen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.6.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483, juris Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - VBlBW 2016, 287, juris Rn. 55; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - VBlBW 2016, 287, juris Rn. 55).

    Im Hinblick auf eine möglicherweise erdrückende Wirkung liegt eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1.8.2018 - 5 S 272/18 - VBlBW 2019, 36, juris Rn. 76, und vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 - BauR 2018, 961, juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.12.2011 - 2 M 162/11 - juris Rn. 11).

  • VG Karlsruhe, 21.05.2019 - 2 K 252/17

    Nachbarschutz bei der Befreiung von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise;

    Eine erdrückende Wirkung, wie von der Klägerin angesprochen, wird allein dann angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.08.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354; Urt. v. 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, BauR 1986, 542; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.08.2005 - 10 A 3138/02 -, ÖffBauR 2005, 143; Beschl. v. 13.01.2006 - 10 B 971/05 -, juris; Beschl. v. 18.02.2014 - 7 B 1416/13 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 29.07.2014 - 9 CS 14.709 -, juris).
  • VG Karlsruhe, 28.12.2023 - 2 K 2792/23

    Baunachbarkonstellation; Sofortige Vollziehung; Baugenehmigung; Bebauungsplan;

    Nachbarschutz wäre lediglich unter dem Gesichtspunkt der nachbarschützenden Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme als Teil des Gebots des "Einfügens" in die Eigenart der näheren Umgebung zu suchen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 60 f. m.w.N.).

    Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage in einem vergleichsweise geringen Abstand zu dem benachbarten Gebäude eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 03.06.2022 - 5 S 427/21 -, juris Rn. 38; Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 -, VBlBW 2021, 159 = juris Rn. 36; Beschl. v. 09.02.2018 - 5 S 2130/17 -, NVwZ-RR 2018, 511 = juris Rn. 38; Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn. 64; in diesem Sinne auch BayVGH, Beschl. v. 22.06.2021 - 9 ZB 21.492 -, juris Rn. 12; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.12.2011 - 2 M 162/11 -, juris Rn. 11; VG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 - 2 K 712/23 -, juris Rn. 44).

    In bestimmten Fällen kann zwar gleichwohl ein rücksichtnahmewidriger Verstoß anzunehmen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn 67, zu einem solchen Fall).

    In den Blick zu nehmen ist die Gesamtsituation, unter Berücksichtigung von Abstand der Gebäude, ihrer Höhenlage, der außerhalb der Grundstücke gelegenen Sichthindernisse sowie der Möglichkeit (zumutbarer) architektonischer Selbsthilfe (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, VBlBW 2016, 287 = juris Rn 64 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2022 - 5 S 427/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens;

    Ein Vorhaben entfaltet eine unzumutbare erdrückende Wirkung nicht schon dann, wenn es die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung ändert, sondern nur, falls von ihm aufgrund der Massivität und Lage einer baulichen Anlage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf ein Nachbargrundstück ausgeht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.3.2015 - 1 B 19/15 - juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64, Senatsbeschluss vom 9.2.2018 - 5 S 2130/17 -juris Rn. 38).

    Dies ist nur dann der Fall, wenn das Vorhaben wegen seiner Ausmaße, seiner Baumasse oder seiner massiven Gestaltung dem Nachbargrundstück förmlich "die Luft nimmt", wenn für betroffene Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entstünde oder wenn das entstehende Gebäude von seiner Größe her "erdrückend" und derart übermächtig in Erscheinung träte, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 64 m. w. N., Urteil vom 21.7.2020 - 8 S 702/19 - juris Rn. 36 und Senatsbeschluss vom 25.11.2019 - 5 S 2373/19 - juris Rn. 23).

    43 Das Rücksichtnahmegebot bietet jedenfalls in bebauten innerörtlichen Lagen grundsätzlich keinen Schutz vor etwaigen Einsichtsmöglichkeiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.1.1983 - 4 B 224.82 - juris Rn. 5; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2010 - 2 A 31/10 - juris Rn. 15, BayVGH, Beschluss vom 6.8.2010 - 15 CS 09.3006 - juris Rn. 28, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.6.2012 - 2 M 38/12 - juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 67).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2023 - 14 S 1161/23

    Erhöhung eines Bestandsgebäudes ohne Aufstockung

    Ein Gebäude muss dabei nach planungsrechtlichen Vorschriften allerdings nur dann an die Grenze gebaut werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung eine Bebauung entsprechend einer geschlossenen Bauweise oder einer abweichenden Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 3 oder 4 BauNVO zwingend verlangt und daher eine Bebauung mit Abstandsflächen sich nicht einfügen würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 43; Urteil vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris Rn. 15; Urteil vom 08.05.2002 - 3 S 2259/01 - juris; Urteil vom 07.11.1984 - 3 S 2571/84 - NVwZ 1986, 142).
  • VGH Bayern, 08.03.2018 - 15 CE 17.2599

    Brandschutzrechtliche Anforderungen an eine Gebäudeabschlusswand für Gebäude der

    Selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre, dürfte aufgrund der durch auch durch Anbauten an den Grundstückswestgrenzen geprägten Umgebungsbebauung (vgl. die über den BayernAtlasPlus recherchierbaren Luftbilder und Lagepläne) das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen wohl auch in Anwendung von § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich an die Grenze gebaut werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2013 - 9 CS 13.1636 - juris Rn. 10 f.; VGH BW, U.v. 2.6.2015 - 8 S 1914/14 - NVwZ-RR 2016, 19 = juris Rn. 42 ff.; VG Würzburg, U.v. 27.7.2017 - W 5 K 16.938 - juris Rn. 20 ff.).
  • VG Karlsruhe, 02.05.2019 - 4 K 7811/17

    Beachtung des Gebietscharakters des Grundstücks bei Berechnung der Tiefe der

  • VG Karlsruhe, 06.10.2016 - 3 K 44/16

    Bauvorbescheid für den Neubau eines Finanzamts

  • VG Karlsruhe, 06.10.2016 - 3 K 46/16

    Bauvorbescheid für den Neubau eines Finanzamts

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2023 - 3 S 266/23

    Zur rechtlichen Sondersituation einer Doppelhausbebauung; Errichtung einer

  • VG Karlsruhe, 22.03.2023 - 2 K 478/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Vollziehung einer Baugenehmigung für ein

  • VGH Baden-Württemberg, 15.05.2023 - 3 S 192/22

    Abstandsfläche; Ausnahme; Grenzbau; Doppelhaus; Balkonanlage; Gebot der

  • VG Karlsruhe, 18.10.2023 - 4 K 1112/23

    Wahrung der Abstandsfläche bei Eigentümeridentität; Einfügen eines Bauwerks;

  • VGH Bayern, 04.07.2016 - 15 ZB 14.891

    Nachbarklage gegen den Um- und Anbau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage

  • VGH Bayern, 08.02.2017 - 15 NE 16.2226

    Fehlende Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan bei

  • VG Karlsruhe, 20.07.2021 - 8 K 5584/19

    Baugenehmigung für die Aufstellung zweier Bankcontainer

  • VG Karlsruhe, 28.04.2023 - 2 K 1313/22

    Nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine grenzständige Bebauung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2019 - 10 A 1693/17
  • VG München, 14.11.2017 - M 1 K 16.3688

    Nachbarklage einer Wohnungseigentümerin

  • VG München, 24.06.2021 - M 1 SN 21.1058

    Eilantrag des Nachbarn gegen Wohnanlage im faktischen Überschwemmungsgebiet

  • VG München, 25.09.2018 - M 1 K 16.5596

    Erfolglose Klage gegen eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines bestehenden

  • VG Stuttgart, 03.03.2017 - 2 K 6515/16

    Rechtsgedanke der "bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft" im Denkmalschutz

  • VG München, 07.09.2016 - M 1 SN 16.3556

    Nachbarschutz gegen im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte

  • VG München, 03.08.2016 - M 1 SN 16.3090

    Denkmalschutzrechtlicher Abwehranspruch im Baugenehmigungsverfahren

  • VG München, 26.06.2018 - M 1 K 18.1046

    Baugenehmigung für zwei Mehrfamilienhäuser und Verletzung des

  • VG München, 25.07.2017 - M 1 K 16.5925

    Kein Nachbarschutz gegen Baugenehmigung unter Abweichung von den Festsetzungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.01.2017 - 10 B 1363/16
  • VG München, 07.09.2016 - M 1 SN 16.3690

    Nachbarklage eines Wohnungseigentümers

  • VG Bayreuth, 11.04.2019 - B 2 K 18.931

    Erfolglose Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für einen Sichtschutzzaun

  • VG München, 14.11.2017 - M 1 K 16.3555

    Nachbarklage gegen Bauvorhaben und Bestimmtheit der Baugenehmigung

  • VG Greifswald, 01.02.2016 - 5 B 1056/15

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; erdrückende Wirkung des

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