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   VGH Baden-Württemberg, 16.06.2021 - 1 S 1868/21   

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VGH Baden-Württemberg, 16.06.2021 - 1 S 1868/21 (https://dejure.org/2021,17533)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.06.2021 - 1 S 1868/21 (https://dejure.org/2021,17533)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Juni 2021 - 1 S 1868/21 (https://dejure.org/2021,17533)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Verbot des Betriebs von Prostitutionsstädten, Bordellen usw. in Zeiten der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhältnismäßigkeit des Verbots des Betriebs von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen durch Betriebsuntersagungen beim gegenwärtigen Stand der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de

    Verhältnismäßigkeit des Verbots des Betriebs von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen durch Betriebsuntersagungen beim gegenwärtigen Stand der Corona-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • justiz-bw.de (Kurzinformation)

    Corona-Verordnung: Eilantrag gegen fortdauernde Schließung von Prostitutionsstätten erfolgreich - Betriebsuntersagung für Prostitutionsstätten ab kommendem Montag außer Vollzug gesetzt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen fortdauernde Schließung von Prostitutionsstätten erfolgreich - Corona-Virus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Prostitution ab dem 20.06.21 wieder zulässig!

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2020 - 1 S 2871/20

    Corona-Krise; Untersagung des Betriebs von Prostitutionsstätten, Bordellen und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2021 - 1 S 1868/21
    Dabei ermächtigt § 28 Abs. 1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern (vgl. ausf. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris; Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1003/20 - je m.w.N.; zu Betriebsschließungen von Prostitutionsstätten Senat, Beschl. v. 06.10.2020 - 1 S 2871/20 juris).

    Das hat der Senat in Bezug auf Verordnungsbestimmungen, die Betriebsschließungen regeln, wiederholt entschieden (vgl. Senat, Beschl. v. 02.06.2021, a.a.O., m.w.N.; zu Schließung von Prostitutionsstätten auf der Grundlage allein von § 28 Abs. 1 IfSG bereits Senat, Beschl. v. 06.10.2020, a.a.O.).

    Die Antragstellerin geht mit dem Betrieb ihrer Prostitutionsstätte einer - nicht verbotenen (vgl. §§ 3 ff., 24 ff. ProstSchG) - auf Erwerb gerichteten, auf Dauer angelegten und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dienenden Tätigkeit nach (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 - BVerfGE 145, 20) und übt damit einen Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG aus (vgl. Senat, Beschl. v. 06.10.2020, a.a.O.).

    Der Eingriff muss zur Erreichung eines legitimen Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O., m.w.N.; ausf. dazu auch Senat, Beschl. v. 31.08.2020, a.a.O., v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 - und v. 09.04.2020, a.a.O., jeweils m.w.N.; zur Geltung dieser Maßstäbe auch für den Betrieb von Prostitutionsstätten Senat, Beschl. v. 06.10.2020, a.a.O.).

    Der nach dem ersten sog. Lockdown aus dem Frühjahr 2020, der für Prostitutionsstätten aufgrund der damals verfassungswidrigen Untätigkeit des Antragsgegners erst durch den Senatsbeschluss vom 06.10.2020 (a.a.O.) mit Wirkung vom 12.10.2020 beendet wurde, im Kern bereits mit der Sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 01.11.2020 mit Wirkung vom 02.11.2020 erneut eingeführte und seither bestehende Verbotstatbestand in § 15 Abs. 1 Nr. 17 CoronaVO erweist sich aber inzwischen als unangemessen (unverhältnismäßig im engeren Sinne, dazu (d)).

    Denn sie trägt zu Reduzierung der in Prostitutionsstätten fraglos stattfindenden und typischerweise besonders engen Sozialkontakte und damit zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des Virus bei (vgl. Senat, Beschl. v. 06.10.2020, a.a.O.).

    Die von der Antragstellerin aufgezeigten alternativen Maßnahmen - insbesondere die Ersetzung des derzeit normierten Betriebsverbots durch Verordnungsregelungen, mit denen den Betreibern, Prostituierten und Kunden strenge Vorgaben zur Hygiene und zur Datenerfassung aufgegeben werden - stellen Mittel dar, die sie zwar weniger belasten, die aber aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ebenso effektiv sind wie ein Totalverbot (vgl. auch insoweit bereits Senat, Beschl. v. 06.10.2020, a.a.O., zu Prostitutionsstätten).

    Der Senat hält insoweit insbesondere - auch unter Berücksichtigung des von Antragstellerin in Bezug genommenen Hygienekonzepts - an seiner Einschätzung fest, dass den Gefahren für eine schnelle und bei asymptomatischen Verläufen zunächst unerkannte Weiterverbreitung des Virus zwar dadurch teilweise begegnet werden kann, dass Kunden dazu verpflichtet werden, ihre persönlichen Daten zu hinterlassen, um es den Behörden zu erlauben, Infektionsketten nachzuvollziehen und möglichst frühzeitig zu unterbrechen, dass aber eine solche Rückverfolgungsmöglichkeit im Prostitutionsgewerbe im Hinblick auf die üblicherweise eingeforderte Diskretion jedenfalls in vielen Fällen lebensfremd ist, weil zahlreiche Kunden von Prostitutionsbetrieben ihre Besuche dort verheimlichen wollen (vgl. nur Senat, Beschl. Beschl. v. 06.10.2020, a.a.O., und v. 20.08.2020 - 1 S 2347/20 - juris m.w.N.).

    Dieser in Umfang und Dauer inzwischen krasse, die Antragstellerin im Vergleich zum Großteil der anderen Grundrechtsträger spürbar stärker belastende Grundrechtseingriff ist beim derzeitigen Stand der Infektionslage nicht mehr gerechtfertigt (vgl. zur Relevanz der Dauer und des Umfangs der Eingriffsintensität bei Berufsausübungsverboten Senat, Beschl. v. 06.10.2020 - 1 S 2871/20 - juris; zur Unverhältnismäßigkeit des vom Antragsgegner im Zuge des ersten sog. Lockdowns normierten Berufsausübungsverbots für Prostitutionsstätten im Oktober 2020 beim damaligen Stand der Pandemie Senat, Beschl. v. 06.10.2020, a.a.O.; zur Unverhältnismäßigkeit von Betriebsschließungen beim gegenwärtigen Stand der Pandemie Senat, Beschl. v. 02.06.2021, a.a.O.).

    Bei der Bemessung der Frist hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsgegner, dem insbesondere die Beschlüsse des Senats vom 06.10.2020 (a.a.O.) und vom 02.06.2021 (a.a.O.) bekannt sind, davon ausgehen musste, dass er in dem vorliegenden Eilrechtsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unterliegen würde, und es ihm daher oblag, sich auf die absehbare Notwendigkeit einer Änderung seines Verordnungsrechts vorzubereiten.

    Da sich die Antragstellerin gegen die Schließung ihrer Prostitutionsstätte wendet, nimmt der Senat die Festsetzung des Streitwerts in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vor (vgl. Senat, Beschl. v. 06.10.2020, a.a.O.).

    Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren wegen Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren (vgl. auch insoweit Senat, Beschl. v. 06.10.2020, a.a.O., und v. 20.08.2020, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2021 - 1 S 1692/21

    Unverhältnismäßigkeit des Betriebsverbots von Spielhallen bei sinkender Inzidenz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2021 - 1 S 1868/21
    Verwiesen werde außerdem auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 02.06.2021 (-1 S 1692/21 - juris), der § 15 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO, soweit die Vorschrift ein Betriebsverbot für Spielhallen normiert habe, vorläufig außer Vollzug gesetzt habe.

    Das hat der Senat in Bezug auf Verordnungsbestimmungen, die Betriebsschließungen regeln, wiederholt entschieden (vgl. Senat, Beschl. v. 02.06.2021, a.a.O., m.w.N.; zu Schließung von Prostitutionsstätten auf der Grundlage allein von § 28 Abs. 1 IfSG bereits Senat, Beschl. v. 06.10.2020, a.a.O.).

    Bei einer Wiedergestattung des Betriebs von Prostitutionsstätten im Rahmen des in § 21 CoronaVO geregelten Stufenkonzepts sind solche Gefahren hingegen auch bei ergänzenden Hygienevorgaben aus den oben genannten Gründen nicht gänzlich auszuschließen (ebenso zur Aufnahme von Spielhallen in den Anwendungsbereich des § 21 CoronaVO Senat, Beschl. v. 02.06.2021, a.a.O.).

    Dieser in Umfang und Dauer inzwischen krasse, die Antragstellerin im Vergleich zum Großteil der anderen Grundrechtsträger spürbar stärker belastende Grundrechtseingriff ist beim derzeitigen Stand der Infektionslage nicht mehr gerechtfertigt (vgl. zur Relevanz der Dauer und des Umfangs der Eingriffsintensität bei Berufsausübungsverboten Senat, Beschl. v. 06.10.2020 - 1 S 2871/20 - juris; zur Unverhältnismäßigkeit des vom Antragsgegner im Zuge des ersten sog. Lockdowns normierten Berufsausübungsverbots für Prostitutionsstätten im Oktober 2020 beim damaligen Stand der Pandemie Senat, Beschl. v. 06.10.2020, a.a.O.; zur Unverhältnismäßigkeit von Betriebsschließungen beim gegenwärtigen Stand der Pandemie Senat, Beschl. v. 02.06.2021, a.a.O.).

    Denkbar ist aber eine Aufnahme von Prostitutionsstätten in den Bereich der nachfolgenden Öffnungsstufen (vgl. zu Spielhallen Senat, Beschl. v. 02.06.2021, a.a.O.).

    Auch im Rahmen eines solchen stufenweisen Vorgehens hat der Verordnungsgeber zu beachten, dass, wenn er landesweite Regelungen mit Grundrechtseingriffen getroffen hat, er schon von Verfassungs wegen dazu verpflichtet ist, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob diese und die dadurch bewirkten konkreten Grundrechtseingriffe auch weiterhin gerechtfertigt oder aufzuheben sind (stRspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 02.06.2021, a.a.O., zu unverhältnismäßig gewordenen Betriebsschließungen zuletzt Beschl. v. 05.02.2021 - 1 S 321/21 - juris, zu unverhältnismäßig gewordenen Ausgangsbeschränkungen, sowie allg. dazu Beschl. v. 15.10.2020 - 1 S 3156/20 - juris, und v. 18.05.2020 - 1 S 1386/20 -, m.w.N.).

    Diese verfassungsrechtliche Pflicht stellt umso strengere Anforderungen an die gebotene "engmaschige Kontrolle", je gravierender der im Einzelfall in Rede stehende Eingriff ist (Senat, Senat, Beschl. v. 02.06.2021, a.a.O.).

    Bei der Bemessung der Frist hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsgegner, dem insbesondere die Beschlüsse des Senats vom 06.10.2020 (a.a.O.) und vom 02.06.2021 (a.a.O.) bekannt sind, davon ausgehen musste, dass er in dem vorliegenden Eilrechtsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unterliegen würde, und es ihm daher oblag, sich auf die absehbare Notwendigkeit einer Änderung seines Verordnungsrechts vorzubereiten.

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2021 - 1 S 1868/21
    Die Antragstellerin geht mit dem Betrieb ihrer Prostitutionsstätte einer - nicht verbotenen (vgl. §§ 3 ff., 24 ff. ProstSchG) - auf Erwerb gerichteten, auf Dauer angelegten und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dienenden Tätigkeit nach (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 - BVerfGE 145, 20) und übt damit einen Beruf im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG aus (vgl. Senat, Beschl. v. 06.10.2020, a.a.O.).

    In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht der Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O., m.w.N.).

    Der Eingriff muss zur Erreichung eines legitimen Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O., m.w.N.; ausf. dazu auch Senat, Beschl. v. 31.08.2020, a.a.O., v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 - und v. 09.04.2020, a.a.O., jeweils m.w.N.; zur Geltung dieser Maßstäbe auch für den Betrieb von Prostitutionsstätten Senat, Beschl. v. 06.10.2020, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2021 - 1 S 1868/21
    Dabei ermächtigt § 28 Abs. 1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern (vgl. ausf. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris; Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1003/20 - je m.w.N.; zu Betriebsschließungen von Prostitutionsstätten Senat, Beschl. v. 06.10.2020 - 1 S 2871/20 juris).

    Der Eingriff muss zur Erreichung eines legitimen Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O., m.w.N.; ausf. dazu auch Senat, Beschl. v. 31.08.2020, a.a.O., v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 - und v. 09.04.2020, a.a.O., jeweils m.w.N.; zur Geltung dieser Maßstäbe auch für den Betrieb von Prostitutionsstätten Senat, Beschl. v. 06.10.2020, a.a.O.).

    Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. nur Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 08.06.2021 - 13 MN 298/21

    Corona; Normenkontrolleilantrag; Prostitutionsstätte; vorläufige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2021 - 1 S 1868/21
    Dementsprechend sei der Betrieb von Prostitutionsstätten in anderen Bundesländern bereits wieder zulässig oder zumindest in den dortigen Stufenkonzepten mit Öffnungsperspektiven spätestens für Mitte Juni vorgesehen und habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ein Verbot im dortigen Landesverordnungsrecht außer Vollzug gesetzt (NdsOVG, Beschl. v. 08.06.2021 - 13 MN 298/21 - juris).

    Die Antragstellerin könne auch nicht auf die von ihr zitierte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 08.06.2021, a.a.O.) verweisen.

    Handelt es sich - wie hier - um einen außerordentlich schwerwiegenden Eingriff in der Gestalt eines mehrmonatigen, ausnahmslosen Totalverbots im Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG, wird der Antragsgegner seiner Beobachtungs- und Korrekturpflicht nicht mehr gerecht, wenn er auf eine seit März und verstärkt seit Mitte April 2021 zu verzeichnende, erhebliche Verbesserung des Infektionsgeschehens auch bis Mitte Juni 2021 noch nicht durch konkrete normative Maßnahmen reagiert (im Ergebnis ebenso NdsOVG, Beschl. v. 08.06.2021, a.a.O., zu dem im dortigen Landesverordnungsrecht bis dahin normierten umfassenden Verbot der Prostitutionsausübung).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.2020 - 1 S 2347/20

    Coronakrise: Domina- und BDSM-Studios als Prostitutionsstätten zu behandeln

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2021 - 1 S 1868/21
    Der Senat hält insoweit insbesondere - auch unter Berücksichtigung des von Antragstellerin in Bezug genommenen Hygienekonzepts - an seiner Einschätzung fest, dass den Gefahren für eine schnelle und bei asymptomatischen Verläufen zunächst unerkannte Weiterverbreitung des Virus zwar dadurch teilweise begegnet werden kann, dass Kunden dazu verpflichtet werden, ihre persönlichen Daten zu hinterlassen, um es den Behörden zu erlauben, Infektionsketten nachzuvollziehen und möglichst frühzeitig zu unterbrechen, dass aber eine solche Rückverfolgungsmöglichkeit im Prostitutionsgewerbe im Hinblick auf die üblicherweise eingeforderte Diskretion jedenfalls in vielen Fällen lebensfremd ist, weil zahlreiche Kunden von Prostitutionsbetrieben ihre Besuche dort verheimlichen wollen (vgl. nur Senat, Beschl. Beschl. v. 06.10.2020, a.a.O., und v. 20.08.2020 - 1 S 2347/20 - juris m.w.N.).

    Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren wegen Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren (vgl. auch insoweit Senat, Beschl. v. 06.10.2020, a.a.O., und v. 20.08.2020, a.a.O.).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2021 - 1 S 1868/21
    Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - juris Rn. 54 ff., und v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 - juris Rn. 122, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2021 - 1 S 1868/21
    Ziel der Regelung ist im Kern der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit jedes Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, wofür den Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG eine umfassende Schutzpflicht trifft (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 - juris Rn. 13 f.; st. Rspr. auch des Senats, vgl. nur Beschl. v. 18.01.2021, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 1 S 321/21

    Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab Donnerstag außer Vollzug; Erfolgreicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2021 - 1 S 1868/21
    Auch im Rahmen eines solchen stufenweisen Vorgehens hat der Verordnungsgeber zu beachten, dass, wenn er landesweite Regelungen mit Grundrechtseingriffen getroffen hat, er schon von Verfassungs wegen dazu verpflichtet ist, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob diese und die dadurch bewirkten konkreten Grundrechtseingriffe auch weiterhin gerechtfertigt oder aufzuheben sind (stRspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 02.06.2021, a.a.O., zu unverhältnismäßig gewordenen Betriebsschließungen zuletzt Beschl. v. 05.02.2021 - 1 S 321/21 - juris, zu unverhältnismäßig gewordenen Ausgangsbeschränkungen, sowie allg. dazu Beschl. v. 15.10.2020 - 1 S 3156/20 - juris, und v. 18.05.2020 - 1 S 1386/20 -, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2020 - 1 S 3156/20

    Verbot der Beherbergung von Gästen während der Corona-Pandemie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2021 - 1 S 1868/21
    Auch im Rahmen eines solchen stufenweisen Vorgehens hat der Verordnungsgeber zu beachten, dass, wenn er landesweite Regelungen mit Grundrechtseingriffen getroffen hat, er schon von Verfassungs wegen dazu verpflichtet ist, fortlaufend und differenziert zu prüfen, ob diese und die dadurch bewirkten konkreten Grundrechtseingriffe auch weiterhin gerechtfertigt oder aufzuheben sind (stRspr., vgl. nur Senat, Beschl. v. 02.06.2021, a.a.O., zu unverhältnismäßig gewordenen Betriebsschließungen zuletzt Beschl. v. 05.02.2021 - 1 S 321/21 - juris, zu unverhältnismäßig gewordenen Ausgangsbeschränkungen, sowie allg. dazu Beschl. v. 15.10.2020 - 1 S 3156/20 - juris, und v. 18.05.2020 - 1 S 1386/20 -, m.w.N.).
  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20

    Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800

  • VGH Baden-Württemberg, 01.06.2021 - 1 S 1596/21

    Negative Coronatestung durch Eigenbescheinigung der Erziehungsberechtigten

  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

    Coronakrise: § 28a IfSG, eingefügt am 19.11.2020, ist wahrscheinlich

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2014 - 1 S 1458/12

    Friedhofsatzung der Stadt Kehl: Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2016 - 5 S 437/16

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren - Unterlassung der

  • BVerwG, 16.09.2015 - 4 VR 2.15

    Nichtigkeit eines Bebauungsplans; dauerhafte Hindernisse; einstweiliger

  • BVerwG, 18.05.1998 - 4 VR 2.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Einstweilige Anordnung auf Aussetzung des Vollzugs eines

  • VGH Baden-Württemberg, 13.03.2017 - 6 S 309/17

    Verfassungskonforme Einschränkung des LÖG BW § 8 Abs 1; keine abschließende

  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2020 - 1 S 1003/20

    Eilantrag eines Spielhallenbetreibers gegen Corona-Verordnung abgelehnt

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2008 - GRS 1/08

    Besetzung der Richterbank in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend eine

  • OLG Celle, 18.11.2021 - 8 U 123/21

    Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung; Behördlich angeordnete

    cc) Ob die Rechtsverordnung des Landes Niedersachsen vom 30. Oktober 2020 rechtmäßig ist bzw. ob § 32 Satz 1 in Verbindung unter anderem mit § 28a Abs. 1 IfSG eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 S 1868/21) oder ob ein Verstoß gegen das Zitiergebot vorliegt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 11 S 67/21), bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2021 - 13 B 1534/21

    Eilantrag gegen die Maskenpflicht im Wahllokal ohne Erfolg

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris, Rn. 13 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 S 1868/21 -, juris, Rn. 40.
  • OLG Hamm, 07.09.2021 - 5 RBs 224/21

    Betriebsuntersagung; Prostitutionsstätte; Massagesalon; Dokumentation

    Die Vielzahl der zu dieser Fragestellung ergangenen oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (die Verhältnismäßigkeit (voraussichtlich) bejahend: OVG NRW, Beschlüsse vom 25.06.2020 - 13 B 800/20 NE; vom 16.11.2020 - 13 B 1655/20 - juris; vom 22.01.2021 - 13 B 1768/20.NE - jeweils bei juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.07.2020 - 3 EN 394/20 - juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.08.2020 - 5 Bs 114/20 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2020 - 1 S 2347/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.08.2020 - 6 B 10868/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschlüsse vom 09.11.2020 - 1 B 339/20 -, vom 10.11.2020 - 1 B 354/20 -, und vom 10.03.2021 - 1 B 104/21 -, jeweils bei juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2020 - 13 MN 485/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.11.2020 - 3 R 225/20 -, juris; die Verhältnismäßigkeit (voraussichtlich) ablehnend: OVG NRW, Beschluss vom 08.09.2020 - 13 B 902/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 06.08.2020 - 2 B 258/20 -, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.09.2020 - 3 R 156/20 -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2020 - 1 S 2871/20 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.06.2021 - 13 MN 298/21 - juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2021 - 1 S 1868/21 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2021 - 25 NE 21.1608 -, juris), darf hierbei den Blick nicht darauf verstellen, dass diese nicht allgemein, sondern lediglich konkret auf den Einzelfall, d.h. auf die jeweilige Coronaschutzverordnung bezogen, beantwortet werden kann.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2021 - 13 B 1335/21

    Pandemiebedingte Pflicht zum Tragen einer Maske in der Schule

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris, Rn. 13 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 S 1868/21 -, juris, Rn. 40.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2021 - 13 B 1047/21

    Verhältnismäßigkeit der Maskentragepflicht eines Grundschülers im Schulgebäude

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris, Rn. 13 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 S 1868/21 -, juris, Rn. 40.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2021 - 13 B 1489/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Maskenpflicht in Schulgebäuden aufgrund der

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris, Rn. 13 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16. Juni 2021 - 1 S 1868/21 -, juris, Rn. 40.
  • VGH Bayern, 22.06.2021 - 25 NE 21.1608

    Keine Rechtfertigung der Untersagung von Öffnung und Betrieb von

    Der Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers wiegt vielmehr außerordentlich schwer, da es sich um ein Totalverbot handelt, das in aller Regel keine Ausnahmen zulässt (vgl. VGH BW, B.v. 16.6.2021 - 1 S 1868/21).
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