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   VGH Baden-Württemberg, 19.04.2018 - 8 S 2573/15   

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VGH Baden-Württemberg, 19.04.2018 - 8 S 2573/15 (https://dejure.org/2018,14824)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.04.2018 - 8 S 2573/15 (https://dejure.org/2018,14824)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. April 2018 - 8 S 2573/15 (https://dejure.org/2018,14824)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sicherung gebietsfremder Bauvorhaben in einem der Erholung dienenden Sondergebiet; Sicherstellung der Löschwasserversorgung für ein der Erholung dienendes Sondergebiet in einem Bebauungsplan; Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung; Anforderungen an die ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 3 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 3 Abs 2 BauGB, § 4a Abs 3 S 1 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 1 BauGB
    Sicherung gebietsfremder Wohnnutzung in einem Sondergebiet; Wahrscheinlichkeit der Erschließungsmöglichkeit bei Erlass eines Bebauungsplans; zulässiger Bezugspunkt bei der Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sicherung gebietsfremder Bauvorhaben in einem der Erholung dienenden Sondergebiet; Sicherstellung der Löschwasserversorgung für ein der Erholung dienendes Sondergebiet in einem Bebauungsplan; Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung; Anforderungen an die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 882 (Ls.)
  • VBlBW 2018, 405
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2018 - 8 S 2573/15
    Eine andere, weiter unten zu erörternde Frage ist freilich, ob eine solche, fachtechnisch ungeprüfte Entwässerungskonzeption - ohne Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung - materiell den Anforderungen an eine abwägungsfehlerfreie Bewältigung der in dem vorgesehenen Sondergebiet auftretenden Probleme der Abwasserbeseitigung entspricht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144).

    Von einer generellen ("absoluten") Vollzugsunfähigkeit wäre allerdings nur auszugehen, wenn eine ordnungsgemäße Erschließung des Plangebiets (etwa hinsichtlich der (Lösch-)Wasserversorgung, der Entwässerung und der Verkehrsflächen) aus technischen und/oder topografischen Gründen tatsächlich unmöglich wäre oder aus wirtschaftlichen Gründen weder von der Gemeinde noch von einem anderen Erschließungsträger in absehbarer Zeit ins Werk gesetzt werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.).

    Denn vor dem Hintergrund, dass nach den Hinweisen C zum Bebauungsplan die Anforderungen des Brandschutzes an die Löschwasserversorgung sowie an den maximalen Hydranten-Abstand - jedenfalls derzeit - nicht erfüllt sind und die vorhandenen Hydranten auch nur zu Spülzwecken eingesetzt werden können, die Erschließung indes auch hinsichtlich der (Lösch-)Wasserversorgung) im gegenwärtigen Zustand erhalten bleiben soll (vgl. Ziffer 05.2.1 der Planbegründung), insbesondere ein Beschluss, diese in dem eigentlich erforderlichen Umfang auszubauen, jedenfalls (noch) nicht gefasst worden war (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.), könnte von einer Sicherstellung der erforderlichen Löschwasserversorgung im nachgeordneten Verfahren nur gesprochen werden, wenn sich diese - wie in Ziffer 05.2.1 der Planbegründung skizziert (vgl. bereits die Vorlage der Verwaltung v. 20.10.2008, S. 34) - auch durch dezentrale Maßnahmen wie die Löschwasservorhaltung auf privaten Flächen (Einzel- oder Sammeleinrichtungen) so erfüllen ließe, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen aufgrund der Gefahr einer Brandausbreitung keinen Schaden nehmen (vgl. zur Entwässerungskonzeption BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.).

    Sollte denn im nachgeordneten Verfahren kein entsprechender Nachweis erbracht werden können (vgl. Hinweise C), weil es eben doch weitergehender, nicht im Wege der Eigeninitiative erfüllbarer Erschließungsmaßnahmen der Gemeinde bedarf, könnte in absehbarer Zeit keine Baugenehmigung erteilt werden, weil eine in den Hinweisen 09 angesprochene ausreichende Erschließung, die eine Ertüchtigung der Wasserversorgung voraussetzen dürfte, noch nicht vorhanden wäre und auch in dem Zeitpunkt noch nicht funktionstüchtig sein würde, in dem die nach dem Plan zulässigen (neuen) baulichen Anlagen fertig gestellt und nutzungsreif würden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.).

    Insofern sind durchaus Zweifel angebracht, ob das Entwässerungskonzept den an ein solches zu stellenden Anforderungen genügte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.2002, a.a.O.), insbesondere ob es ausreichte, im Bebauungsplan die über private Grundstücke führenden erforderlichen Leitungsrechte festzusetzen, und ob im Hinblick auf die nicht vorgesehene Oberflächenentwässerung - insbesondere der Verkehrsflächen - abwägungsfehlerfrei von der Festsetzung der vom Wasserwirtschaftsamt geforderten Flächen zum vorbeugenden Hochwasserschutz (Mulden) (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) abgesehen werden konnte.

  • BVerwG, 11.07.2013 - 4 CN 8.12

    Wirksamkeit des Bebauungsplans "Sonnenhalde" der Stadt Ostfildern noch nicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2018 - 8 S 2573/15
    Nach § 10 Abs. 2 S 1 BauNVO können auch in einem Sondergebiet, das der Erholung dient, vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben (hier: Wohngebäude) nach dem Vorbild des § 1 Abs. 10 BauNVO durch Festsetzungen gesichert werden (vgl. § 1 Abs. 3 S 3 Halbs 2 BauNVO; im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 - 4 CN 8.12 - entgegen Senatsurt. v. 27.07.2012 - 8 S 233/11 -).

    Mit Urteil vom 11.07.2013 - 4 CN 8.12 - (juris; vgl. Urt. v. 11.07.2013 - 4 CN 7.12 -, BVerwGE 147, 138) hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision der Antragsgegnerin das Urteil des Senats mit Ausnahme der Feststellungen, dass die Festsetzung ausnahmsweise zulässiger dauerhafter Wohnnutzung über den vorhandenen Bestand hinaus im Sondergebiet SO 2 in C 01.2 Satz 1 und die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung in C 02.2 Satz 2 des Bebauungsplans "Sonnenhalde" der Antragsgegnerin vom 30.06.2010 unwirksam sind, aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den erkennenden Gerichtshof zurückverwiesen.

    Ein Sondergebiet, das gleichermaßen der Freizeit-/Wochenendnutzung als auch dem Bestandswohnen "dient", wäre indessen schon aufgrund der Bindungswirkung des Revisionsurteils weder nach § 10 BauNVO noch nach § 11 BauNVO zulässig, da beide Nutzungen städtebaulich relevante eigenständige Nutzungsarten darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013, a.a.O.), die daher auch nicht derart miteinander verknüpft werden können, dass sie gemeinsam den Gebietscharakter bestimmen sollen.

    Voraussetzung für eine entsprechende Festsetzung ist freilich, dass das gesamte Plangebiet trotz der bestandssichernden Festsetzungen sein Gepräge als Gebiet zur Erholungszwecken wahrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013, a.a.O.).

    b) Da die bereits ermittelten genehmigten und schriftlich zugesagten Wohnnutzungen inzwischen sogar im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans "gekennzeichnet" sind (vgl. § 9 Abs. 5 BauGB) und die Antragsgegnerin überdies sichergestellt hat, dass die Betroffenen von der Nutzungserhebung verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2013, a.a.O.; Beschl. v. 29.10.2010 - 4 BN 21.10 -, NVwZ 2010, 1567), worauf in den Hinweisen zum Bebauungsplan 07 ausdrücklich hingewiesen wird, sind auch die von den Antragstellern unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit bzw. Publizität erhobenen Bedenken jedenfalls gegenstandslos geworden.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.2012 - 8 S 233/11

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - Festsetzung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2018 - 8 S 2573/15
    Nach § 10 Abs. 2 S 1 BauNVO können auch in einem Sondergebiet, das der Erholung dient, vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben (hier: Wohngebäude) nach dem Vorbild des § 1 Abs. 10 BauNVO durch Festsetzungen gesichert werden (vgl. § 1 Abs. 3 S 3 Halbs 2 BauNVO; im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 - 4 CN 8.12 - entgegen Senatsurt. v. 27.07.2012 - 8 S 233/11 -).

    Mit Urteil vom 25.07.2012 - 8 S 233/11 - (BauR 2012, 1905) hat der Senat den Normenkontrollanträgen entsprochen und den Bebauungsplan "Sonnenhalde" insgesamt für unwirksam erklärt.

    Dem Senat liegen die Bebauungsplanakten sowie die im vorliegenden, einschließlich dem zurückverwiesenen Verfahren 8 S 233/11 bzw. 8 S 2075/13 und die im Parallelverfahren 8 S 704/16 angefallenen Gerichtsakten vor.

    63 Dass es § 10 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ermöglicht, auch in einem Sondergebiet, das der Erholung dient, vorhandene gebietsfremde Bauvorhaben (hier: Wohngebäude) nach dem Vorbild des § 1 Abs. 10 BauNVO durch Festsetzungen zu sichern, ergibt sich ohne Weiteres aus § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BauNVO (anders noch Senatsurt. v. 27.07.2012, a.a.O.).

    Der Streitwert ergibt sich weiterhin aus dem Beschluss des Senats vom 25.07.2012 - 8 S 233/11 -.

  • BVerwG, 22.01.1993 - 8 C 46.91

    Bebauungsplan mit unbestimmtem Zeitraum zur Umsetzung und Entstehen einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2018 - 8 S 2573/15
    d) Dass sich die Antragsgegnerin im Hinblick auf jedenfalls noch erforderlich werdende Erschließungsmaßnahmen schlechthin alles offenhalten wollte, mit der Folge, dass der Bebauungsplan hinsichtlich der durch ihn erstmals ermöglichten baulichen Nutzungen einer funktionslosen Hülle gleichkäme (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8, juris Rn. 22), hat der Senat ebenfalls nicht festzustellen vermocht.

    Dabei handelte es sich offensichtlich um keine Festsetzung, wie die Antragsteller selbst an anderer Stelle erkannt hatten, sondern um eine bloße Zustandsbeschreibung des Gebiets, die nur mehr in den Hinweisen zum Bebauungsplan zu finden ist und teilweise im Bebauungsplan gekennzeichnet wurde, offenbar mit dem Ziel, weitergehenden Erschließungsansprüchen von vornherein entgegenzutreten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, a.a.O.).

    Denn dann erwiese sich der Bebauungsplan insoweit, als er im gesamten Plangebiet die Neuerrichtung baulicher Anlagen - insbesondere von Wochenendhäusern - zulässt, doch noch als rechtlich funktionslose Hülle (vgl. BVerwG, Urt. v. Urt. v. 22.01.1993, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2011 - 10 D 72/09

    Anforderungen an die Ausfertigung von Bebauungsplänen; Abwägung der Festsetzungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2018 - 8 S 2573/15
    Wie diese ihrerseits zu bestimmen ist, lässt sich jedoch weder dieser Festsetzung noch anderweit, insbesondere auch nicht dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, entnehmen (vgl. hierzu OVG Saarl., Urt. v. 06.07.2004 - 1 N 2/04 - OVG NW, Urt. v. 15.02.2012 - 10 D 46/10.NE -, BRS 79 Nr. 42 u. Urt. v. 13.12.2011 - 10 D 72/09.NE -, juris; BayVG München, Beschl. v. 27.05.2010 - M 1 SN 10.1526 -, juris Rn. 27; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB , § 18 BauNVO Rn. 4; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB Bd. 6 , § 18 BauNVO Rn. 10).

    Dies ist jedoch dann nicht zulässig, wenn im Bebauungsplan bei der Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung nicht nur die Zahl der Vollgeschosse, sondern - wie hier - auch die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt werden soll (vgl. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) und dabei die (noch nicht feststehende) EFH als Bezugshöhe für die maximal zulässige Traufhöhe bestimmt wird (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2011, a.a.O. m. N.).

  • VG München, 27.05.2010 - M 1 SN 10.1526

    Festsetzung zur Wandhöhe; unzureichende Festsetzung zum Maß der baulichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2018 - 8 S 2573/15
    Wie diese ihrerseits zu bestimmen ist, lässt sich jedoch weder dieser Festsetzung noch anderweit, insbesondere auch nicht dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, entnehmen (vgl. hierzu OVG Saarl., Urt. v. 06.07.2004 - 1 N 2/04 - OVG NW, Urt. v. 15.02.2012 - 10 D 46/10.NE -, BRS 79 Nr. 42 u. Urt. v. 13.12.2011 - 10 D 72/09.NE -, juris; BayVG München, Beschl. v. 27.05.2010 - M 1 SN 10.1526 -, juris Rn. 27; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB , § 18 BauNVO Rn. 4; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB Bd. 6 , § 18 BauNVO Rn. 10).

    Weder diese Vorschriften noch die im Bebauungsplan unter C 02.2 getroffene Festsetzung ("maximal 1 Vollgeschoss") sind schließlich zu verhindern geeignet, dass der Erdgeschossfußboden durch einen Sockel oder ein Podest künstlich erhöht wird (vgl. BayVG München, Beschl. v. 27.05.2010, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 15.10.2013 - 1 N 11.421

    Gebäude mit einem umbauten Raum von mehr als 350 m³ sind auch dann keine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2018 - 8 S 2573/15
    Jedoch ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, in dem die ermittelten wenigen, in C 01.3 aufgeführten baurechtlich genehmigten bzw. durch schriftliche Zusage geschützten Wohngebäude im Einzelnen gekennzeichnet sind, dass wiederum nur eine bestandssichernde Festsetzung einer an sich in einem Wochenendhausgebiet bzw. in einem (im Hinblick auf die ebenfalls zulässige Gartenhausnutzung) sonstigen der Erholung dienenden Sondergebiet unzulässigen, weil einen "Fremdkörper" darstellende Wohnnutzung gewollt ist (vgl. zu einer ähnlichen Zweckbestimmung BayVGH, Urt. v. 15.10.2013 - 1 N 11.421, 1911, 2385, 2388 und 2396 -, juris Rn. 2).

    Die vorhandenen, nicht zulässigerweise zur Wohnnutzung genutzten Wochenendhäuser vermögen allesamt auch aufgrund ihrer (genehmigten) Größe von nahezu durchweg unter 50 m 2 - dies ist auch die nunmehr für eine Nichtwohnnutzung vorgesehene maximale Grundfläche - zur Prägung des Gebiets als Wochenendhausgebiet bzw. als sonstiges der Erholung dienendes Gebiet beizutragen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 11.09.2014 - 4 CN 3.14 -, Buchholz 406.12 § 10 BauNVO Nr. 5; BayVGH, Urt. v. 15.10.2013, a.a.O.); lediglich ein 1932 genehmigtes Wochenendhaus weist eine Grundfläche von 72 m 2 und ein 1978 genehmigtes Gartenhaus eine solche von 58 m 2 auf.

  • BVerwG, 05.05.2015 - 4 CN 4.14

    Bebauungsplanung; Erforderlichkeit; Abwägung; Konflikttransfer; Umlegung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2018 - 8 S 2573/15
    Ein Konflikttransfer ist nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.05.2015 - 4 CN 4.14 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 136).

    Die Teilunwirksamkeit stellt damit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme zur Gesamtunwirksamkeit dar (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 05.05.2015, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 NB 2.87

    Besetzung des Beschwerdegerichts bei der Nichtvorlagebeschwerde im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2018 - 8 S 2573/15
    Modifikationen etwa der zeichnerischen Darstellung sind ebenso irrelevant wie die nur klarstellende Ergänzung einer Festsetzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 4a Rn. 7).

    Schließlich erfolgte die Klarstellung in der Legende im Hinblick auf die Einwendungen der Antragsteller vom 09.12.2014 (vgl. Stellungnahme der Verwaltung unter Ziff. 6), die insoweit gerade eine dem Planungszweck widersprechende Festsetzung gerügt hatten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschl. v. 18.12.1987, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 22.10.2003 - 1 MN 123/03

    Zerstörung eines archäologischen Denkmals durch Einbeziehung in ein Baugebiet;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2018 - 8 S 2573/15
    Denn davon, dass sich zumindest die sich daraus ergebenden Mindestanforderungen an die Löschwasserversorgung - gegebenenfalls auch durch andere, gleichwertige Maßnahmen - im Zuge der Planverwirklichung, insbesondere in den nachgeordneten Verfahren sicherstellen bzw. nachweisen lassen, konnte der Gemeinderat der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht ausgehen (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 22.10.2003 - 1 MN 123/03 -, BauR 2004, 667).
  • OVG Schleswig-Holstein, 25.04.2002 - 1 K 9/01

    Bauleitplanung: Auswirkungen fehlerhafter Abwägungen im Kern, Festsetzung der

  • BVerwG, 29.07.2010 - 4 BN 21.10

    Bebauungsplan; DIN-Vorschrift; Verweisung; Verkündung; Bekanntmachung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2012 - 10 D 46/10

    Gesetzliche Anforderungen an die Ausfertigung eines Bebauungsplans auf Grundlage

  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.2013 - 8 S 313/11

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan, der ein Mischgebiet festsetzt -

  • OVG Saarland, 06.07.2004 - 1 N 2/04
  • BVerwG, 11.09.2014 - 4 CN 3.14

    Präklusion; ~ von Miteigentümern; Arten verfügbarer umweltbezogener

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2017 - 8 A 10859/17

    Bauvoranfrage; Bestimmtheit; Wiedererrichtung einer durch Brand zerstörten

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.1988 - 8 S 1331/87

    Gartenhausgebiet statt Wochenendhausgebiet wegen hoher Erschließungskosten

  • BVerwG, 21.08.1997 - 8 B 151.97

    Nichtzulassung der Revision - Zurückverweisung in Vorinstanz - Verfahrensmangel -

  • BVerwG, 11.07.2013 - 4 CN 7.12

    Bebauungsplan; Sondergebiet; -, das der Erholung dient; sonstiges Sondergebiet;

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.2019 - 5 S 2015/17

    Zulässigkeit der Festsetzung der Entsprechung der zulässigen Größe der

    Hierzu ist auf einen festen unteren Bezugspunkt außerhalb des Vorhabens Bezug zu nehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.4.2018 - 8 S 2573/15 - VBlBW 2018, 405, juris Rn. 70).

    Der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs hat in seinem Urteil vom 19. April 2018 beispielhaft ausgeführt, eine "Linie in der Geländeoberfläche" könne ausreichend sein (8 S 2573/15 - VBlBW 2018, 405, juris Rn 70 a. E.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.2021 - 8 S 949/19

    Beschleunigtes Planverfahren zur Überplanung einer Außenbereichsinsel

    Dies begegnet keinen Bedenken und ist insbesondere auch mit Blick auf § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 1990 - bei dessen Heranziehung als Maßstab trotz der bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlenden Bindung an die Baunutzungsverordnung (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB) - nicht zu unbestimmt (vgl. dazu Senatsurteil vom 19.04.2018 - 8 S 2573/15 -, VBlBW 2018, 405, juris Rn. 70 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2019 - 5 S 2015/17 -, VBlBW 2020, 103, juris Rn. 169 ff.; NdsOVG, Urteil vom 24.02.2021 - 1 KN 3/19 -, BauR 2021, 916, juris Rn. 35 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2021, a.a.O., juris Rn. 48 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2019 - 8 S 2792/17

    Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum durch Festsetzung einer öffentlichen

    Durch die Verlagerung auf die Vollzugsebene verliert die Festsetzung die gebotene Bestimmtheit (vgl. auch Senatsurteil vom 19.04.2018 - 8 S 2573/15 -, VBlBW 2018, 405 = juris Rn. 70 zu einer Höhenfestsetzung ohne Bezugspunkt).
  • VGH Bayern, 26.09.2022 - 15 N 21.3023

    Zur Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Ausfertigungs- und

    So kann er z.B. als unteren Bezugspunkt die mittlere Höhe des Meeresspiegels (durch konkrete Angabe in m üNN), aber auch sonstige Geländepunkte wählen, die im Bebauungsplan hinreichend bestimmt festgesetzt sind; daneben kommt grundsätzlich auch die Bezugnahme auf (bestehende bzw. höhenmäßig fixierte) Verkehrsflächen bzw. einen genau dort fixierten Punkt (auch z.B. eingemessener Kanaldeckel, Gehweg, Mitte der Fahrbahn etc.) in Betracht (vgl. VGH BW, U.v. 19.4.2018 - 8 S 2573/15 - VBlBW 2018, 405 = juris Rn. 70; VG Hannover, B.v. 18.8.2006 - 4 B 4382/06 - juris Rn. 25; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2022, § 18 BauNVO Rn. 3a).

    Dies ist grundsätzlich zulässig, wenn diese Höhe im Bebauungsplan selbst hinreichend klar festgelegt wird, etwa durch Bestimmung konkret in m üNN (vgl. VGH BW, U.v. 19.4.2018 a.a.O.; Stange, BauNVO, 4. Aufl. 2018, § 18 Rn. 9 m.w.N.) oder durch Bemessung / Bestimmbarkeit anhand der bereits existierenden oder höhenmäßig fixierten Verkehrsfläche (vgl. OVG NRW, U.v. 6.10.2016 - 2 D 62/14.NE - BauR 2017, 666 = juris Rn. 58 m.w.N.).

    Stellt der Bebauungsplan zur Bemessung der Wandhöhe als unteren Bezugspunkt hingegen auf die Höhe der Erdgeschoss-Fertigfußbodenoberkante ab, ohne festzulegen, auf welcher Höhe sich der Erdgeschoss-Fertigfußboden befinden soll, fehlt es einem hinreichend bestimmten unteren Bezugspunkt (BayVGH, U.v. 23.6.2020 a.a.O. juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 19.4.2018 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.2018 - 8 S 286/17

    Bebauungsplan- Lärmkonflikt beim Heranrücken einer Wohnbebauung an einen

    Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert worden ist, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 18.04.2016 - 4 BN 9.16 -, BauR 2016, 1269 = juris Rn. 4; ferner Beschluss vom 18.12.1987 - 4 NB 2.87 -, NVwZ 1988, 822 = juris Rn. 21; Senatsurteil vom 19.04.2018 - 8 S 2573/15 -, VBlBW 2018, 405 = juris Rn. 48; OVG NRW, Beschluss vom 26.04.2018 - 2 B 1625/17.NE -, BauR 2018, 1821 = juris Rn. 51 ff.; SächsOVG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 5/14 -, SächsVBl 2018, 33 = juris Rn. 61 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.09.2020 - 5 S 734/18

    Formell (beschleunigtes Verfahren; Bekanntmachung) und materiell

    Eine Konfliktbewältigung im Bebauungsplan ist nicht geboten, wenn die betreffende Frage im nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren gelöst werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.4.2018 - 8 S 2573/15 - VBlBW 2018, 405, juris Rn. 88).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2022 - 3 S 470/22

    Erfolgreicher Antrag auf Abänderung eines Beschlusses, mit ein Bebauungsplan

    (5) Soweit die Antragsgegner einen Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung (s. schon a) (b)) in Bezug auf die Löschwasserversorgung des Plangebiets (vgl. insoweit VGH Bad-Württ., Urt. v. 19.4.2018 - 8 S 2573/15 - juris) und auf im Plangebiet vorhandene Altlasten rügen, ist darauf hinzuweisen, dass sich ihrem Vorbringen (eigentlich schon) nicht entnehmen lässt, dass die (angebliche; vgl. auch die von der Antragstellerin vorgelegte Verfahrensakte zum Bebauungsplan in der Fassung vom 21.7.2021 S. 684: Beschrieb der Zuleitungen nachweislich unzutreffend) Löschwasser- und die Altlastenproblematik nicht, wie von der Antragstellerin in Erwägung gezogen bzw. beabsichtigt, im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplans bewältigen ließen.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.07.2022 - 8 S 1717/21

    Antragsbefugnis eines benachbarten Denkmaleigentümer - Schloss - für ein

    Denn wie dieser höchste Punkt dort seinerseits zu bestimmen ist, lässt sich weder den beiden Festsetzungen noch anderweit, insbesondere auch nicht dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, entnehmen (vgl. hierzu Senatsurt. v. 19.04.2018 - 8 S 2573/15 -, VBlBW 2018, 405 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.05.2019 - 5 S 2015/17 -, VBlBW 2020, 103).
  • VG Freiburg, 15.07.2021 - 4 K 3230/20

    Bestimmung der Eigenart und der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets;

    Die Bezugspunkte müssen auch begrifflich eindeutig bestimmt oder bestimmbar sein (vgl. VG München, Beschluss vom 27. Mai 2010 - M 1 SN 10.1526 -, Rn. 27, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2018 - 8 S 2573/15 - juris Rn. 70; Urteil vom 09.05.2019 - 5 S 2015/17 - juris Rn. 166; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, § 18, Februar 2021, Rn. 3f.).
  • VG Karlsruhe, 23.06.2020 - 12 K 6647/18

    Festsetzung der Planiehöhe als Bezugspunkt der Geländeoberfläche

    Auch erscheint ungewiss, ob die Heranziehung der Planie als maßgeblicher fester Bezugspunkt bereits deshalb ausscheidet, weil sie nicht außerhalb des baulichen Vorhabens liegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. April 2018 - 8 S 2573/15 -, juris).
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